Januar bis März 1864. 345
Königreiche Dänemark in Personalunion unter dem oldenburgischen Hause,
aber nach verschiedenen Erbfolgegesetzen. In Dänemark sind nach der Lex
regia von 1665 die Cognaten, in Holstein und Schleswig nach den Primo—
geniturstatuten (dem Gottorp'schen von 1608, dem Sonderburgischen von 1633
und der Lex regia-ducalis von 1650) nur die Agnaten erbberechtigt, d. h.
ist gegenwärtig der Erbprinz Friedrich Christian August von Augustenburg
„als der legitime Herzog von Holstein und Schleswig zu erachten“. Das
Votum wendet sich darauf zur „Erörterung der streitigen Fragen“ und unter-
zieht die gegen die augustenburgische Erbfolge in officiellen dänischen Acten
stücken wie in Privatschriften erhobenen Einwendungen „in ihren Hauptrich-
tungen und Grundlagen“ in 13 Abschnitten einer näheren Prüfung. Darauf
faßt es die Ergebnisse dieser Prüfung in solgender Schlußbetrachtung zu-
sammen: „Wenn man auf die lange Reihe der gegen die Erbfolge der sonder-
burgischen Linie und zunächst des augustenburgischen Hauses erhobenen Ein-
wendungen zurückblickt, so muß man gerade durch sie zu dem Gedanken an-
geregt werden, daß dieses Erbrecht sehr fest begründet sein muß, weil es nach
so vielen, dasselbe angeblich vernichtenden Thatsachen immer wieder hervortritt
und neue Anerkennung findet. und in der That, wenn die rechtliche Ueber-
zeugung der bei einem Rechtsverhältniß Betheiligten als ein wichtiges Zeugniß
für das Recht selbst betrachtet werden muß, so sehlt es dem Erbrecht in Frage
an diesem Zeugniß nicht. Es soll hier nicht ausführlicher von der nahezu
einstimmigen Kundgebung des Landes Holstein und seiner gesetzlichen Vertreter
gesprochen werden. Dieselbe ist niedergelegt in den vielen an die hohe Bun-
desversammlung gelangten Eingaben. Es soll vielmehr hauptsächlich darauf
hingewiesen werden, welche Ueberzeugung sich in den Gliedern des oldenbur-
gischen Hauses selbst zu erkennen gibt. Die in dieser Hinsicht maßgebenden
Thatsachen bis zum Edict von 1806 sind bereits im Verlaufe dieser Erörte-
rung erwähnt worden. Vertrauliche Aeußerungen der Könige von Dänemark
aus späterer Zeit, obwohl bereits in Druckschriften behandelt, können hier
nicht in Betracht gezogen werden. Aber zu der Frage ist man wohl berech-
tigt, wie viele Glieder des Hauses sich denn dazu bekannt haben, daß König
Christian IX. legitimer Herzog von Schleswig-Holstein sei? Endlich bilden
ja die mit dem offenen Briefe von 1846 beginnenden und mit dem Londoner
Vertrage von 1852 abgeschlossenen Bestrebungen für Gründung einer neuen
Erbfolgeordnung den sprechendsten Beweis für die Existenz eines entgegen-
stehenden Rechts, und wenn etwa entgegnet werden sollte, daß dieses entgegen-
stehende Recht nur auf Seite der Gottorp'schen Linie zu finden sei, so wider-
legte sich dies schon durch die Wahl des Prinzen Christian von Glücksburg zum
Träger der neuen Ordnung, und durch die Motive, welche in dem Warschauer
Protokoll vom 5. Juni 1851 dafür angegeben werden, sowie in der darin
enthaltenen Inaussichtnahme anderer Verzichtleistungen, welche nützlich und
wünschenswerth sein könnten. Wenn es wahr ist, was die dänischen und
deutschen Gegner des sonderburgischen Hauses mit so viel Aufwand von Grün-
den vertheidigt haben, daß dieses Haus schon im Jahre 1806 nicht das ge-
ringste Erbrecht auf Schleswig oder Holstein hatte, und daß nur der Gottorp'
schen Linie theilweise Rechte auf Holstein zustanden, so konnte ja durch Ver-
träge zwischen dem königlichen Hause von Dänemark und der Gottorp'schen
Linie Alles geordnet werden, und es wäre gewiß viel einfacher gewesen, die
vereinigten Rechte auf ein Glied des Gottorp'schen Hauses zu übertragen, als
durch die Wahl eines Gliedes gerade jenes sonderburgischen Hauses und durch
das Bemühen um Verzichte oder neue Verlustgründe der übrigen Glieder
desselben dem längst vernichteten Rechte wieder den Schein der Existenz zu
geben!“ Schließlich erörtert sodann das Votum noch die praktische Frage,
welche Folge die Bundesversammlung dieser Ueberzeugung von der Legitimität
des Herzogs zu geben veranlaßt und je nach Umständen berechtigt und ver-
pflichtet sei, oder mit anderen Worten, es untersucht schließlich die CKompetenz;