Uebersicht der Ereignisse des Jahres 18063. 399
Fragen näher zu begründen und die Einladung schließlich definitiv abzu-
lehnen. Da das britische Cabinet damit nur aussprach, was die meisten
übrigen Cabinete nicht minder gedacht und nur auszusprechen nicht gewagt
hatten, so mußte der ganze Plan durch die Weigerung Englands als ge-
scheitert betrachtet werden. Frankreich selbst konnte sich darüber nicht
tänschen, wenn es auch die Idee selbst aufrecht zu erhalten bemüht war.
Der Kaiser fühlte sich persönlich verletzt und bald gestatteten sich die Ver-
hältnisse Europa's so, daß er in der Lage war, es England auf's em-
pfindlichste fühlen zu lassen.
Am 15. November starb ganz unerwartet der König Friedrich VII.
von Dänemark. Mit ihm erlosch der Mannsstamm der königl. Linie des
Hauses Oldenburg. Das Ereigniß mochte wohl ganz Europa in Bewegung
setzen, der Fortbestand der bish. dänischen Monarchie war dadurch in Frage
gestellt. Nach dem bisher geltenden, anerkannten Erbrechte mußte sie aus-
einanderfallen. Das eigentliche Königreich Dänemark und die deutschen Her-
zogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg folgten verschiedenem Rechte:
in jenem war auch die weibliche Linie zur Erbfolge berechtigt, in diesem
dagegen nicht und sollte der Thron auf den Mannsstamm einer der jün-
geren Linien des Hauses Oldenburg übergehen. Der für Dänemark ver-
hängnißvolle Moment war indeß längst vorausgesehen worden und sowohl
König Friedrich als sein unmittelbarer Vorgänger auf dem Thron von
Dänemark hatten sich bemüht, denselben abzuwenden und das bisher gül-
tige Erbfolgerecht mit Zustimmung Europa's abzuändern. Mit Hülfe
Oesterreichs und Preußens war dieß im Jahr 1852 vorläufig gelungen.
England, Frankreich, Rußland, Oesterreich und Preußen, Schweden und
Dänemark unterzeichneten am 8. Mai jenes Jahres zu London einen Ver-
trag, durch welches sie die Bemühungen König Friedrich VII., seine sämmt-
lichen Staaten auch für den Fall seines Toedes beisammen zu erhalten,
als in europäischem Interesse für begründet erachteten und sich verpflich-
teten, den Prinzen Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücks-
burg im Falle des Ablebens Friedrich VII. als seinen Nachfolger in allen
jenen Staaten anerkennen zu wollen, obgleich Prinz Christian nach den
bestehenden Erbrechten weder auf die Nachfolge in Dänemark, noch auf
diejenige in den deutschen Herzogthümern rechtliche Ansprüche machen
konnte. Der Vertrag von London war somit ein bloßer Ausfluß“ poli-
tischer Convenienz und konnte rechtliche Wirkung nur erlangen, wenn es
dem König Friedrich gelang, sowohl die sämmtlichen näher berechtigten
Krank-
Däne-
mark,