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abgelehnt haben, noch zu dessen Annahme und zu allen sich hieraus erge-
benden Consequenzen, insbesondere zur Auflösung des bisherigen Vertrags—
verhältnisses mit Oesterreich zu bestimmen; so liegt es nicht außer dem Be-
reiche des Wahrscheinlichen, daß die Antwort der preußischen Regierung auf
die neuerliche Aufforderung vom 13. dieses der früheren ähnlich oder min-
destens einer Ablehnung gleichkommend und dilateorisch sein werde. Es dürfte
demzufolge für alle diejenigen Regierungen, welche entweder den französischen
Vertrag abgelehnt haben, oder mindestens denselben nicht für höher und wich-
tiger anschlagen, als die Erneuerung des Zollvereins auf der bisherigen Grund-
lage, eine dringende Veranlassung gegeben sein, diese Eventualität, wie in
der diesseitigen Denkschrift vom 25. April d. J. bereits angedeutet und von
mehreren Regierungen als zweckmäßig anerkannt worden ist, jetzt schon ins
Auge zu fassen und ihr Verfahren für einen solchen Fall zum Voraus fest-
zustellen und gemeinschaftlich zu regeln. Und selbst in dem ermwünschten Falle,
daß die zu erwartenden weiteren Aeußerungen in einem Sinne erfolgen, welcher
den Eintritt in die in der Erklärung des preußischen Commissärs vom 5. v. M.
in Aussicht gestellten Verhandlungen ermöglichen wird, möchte es dennoch räth-
lich sein, sich jetzt schon, für den Fall etwaiger Erfolglosigkeit dieser Verhand-
lungen, in der vorerwähnten Weise über ein weiteres gemeinschaftliches Ver-
fahren eventuell zu einigen.“
Punctation: 1) Die contrahirenden Regierungen erklären hiermit ihre
Bereitwilligkeit, den bestehenden deutschen Zollrerein, und zwar im Wesent-
lichen auf der durch die Verträge vom 4. April 1853 festgesetzten Grundlage,
fortzusetzen und zu diesem Ende demnächst Verhandlungen zu eröffnen und
einen Vertrag abzuschließen. 2) Im Falle nicht alle den gegenwärtigen Zoll-
verein bildenden Staaten geneigt sein sollten, einer Fortsetzung des Vereines
auf der angegebenen Grundlage beizutreten, werden die jetzt contrahirenden
Staaten wenigstens ihrerseits die Continuität des Vereines wahren und zu
diesem Ende einen Erneuerungsvertrag schließen, den vorläufig nicht beitre-
tenden Staaten aber den spätern Beitritt ausdrücklich vorbehalten. 3) Sollte
es von Seite der den Zollverein fortsetzenden Regierungen für angemessen
erachtet werden, den Verein selbst in zwei Gruppen zu theilen, so soll jede
dieser Gruppen als ein integrirender Theil des Zollvereines betrachtet werden
und zwischen denselben vollkommene Verkehrsfreiheit für alle inländischen
Landes= und Industrieprodukte, sowie, soweit möglich, vollkommene Gleichheit
aller inneren Einrichtungen bestehen. Die vollständige Vereinigung soll sofort
wieder eintreten, sobald die entgegenstehenden Hindernisse beseitigt sind. 4) Die
contrahirenden Regierungen erklären in gleicher Weise ihre Bereitwilligkeit,
den unterm 19. Februar 1853 mit Oesterreich abgeschlossenen Vertrag zu er-
neuern und in Gemäßheit des Artikel 25 desselben zu erweitern. 5) Zu
diesem Ende wollen dieselben mit der k. k. österreichischen Regierung aus An-
laß der Propositionen derselben vom 10. Juli v. J. in Verhandlung treten,
und werden sofort nach Abschluß des gegenwärtigen Vertrages aus ihrer
Mitte eine oder mehrere Regierungen bevollmächtigen, welche die Verhand-
lungen mit Oesterreich führen sollen. 6) Die contrahirenden Regierungen
erklären sich ferner bereit, eine angemessene Reform des gegenwärtigen Vereins-
tarifs im Sinne der Erleichterung mit Rücksicht auf die Verhältnisse zu
Oesterreich entweder in nächster Zeit, oder im Laufe weiterer Verhandlungen
eintreten zu lassen. 7) Dieselben verpflichten sich endlich gegenseitig, sowohl
bei den erwähnten Verhandlungen mit Oesterreich, als auch bei allen sonstigen
Maßregeln, welche eine wesentliche Abänderung der bisherigen Grundlagen
und Bestimmungen des Zollvereins bezwecken, nur im gemeinschaftlichen Ein-
verständnisse zu verfahren und zu diesem Ende einen fortwährenden direkten
Verkehr zu erhalten.
19. Juni. (Hannover). K. Patent bezüglich Aufhebung des Stader Zolls.