Deutschland. 55
rium übertragen. Ein Bundesrath wird aus den Bevollmächtigten der Re-
gierungen gebildet. Eine Versammlung der Bundesabgeordneten wird perio-
disch einberufen werden. Eine Fürstenversammlung wird periodisch zusammen-
treten. Ein Bundesgerichtshof wird errichtet.
Abschnitt II. Directorium und Bundesrath. Art. 3. Bildung
des Directoriums. Das Directorium des deutschen Bundes besteht aus
dem Kaiser von Oesterreich, dem König von Preußen, dem König von Bayern
und zweien der am 8., 9. und 10. Bundesarmeecorps betheiligten Souve-
räne. Letztere beide Directorialmitglieder werden in der Weise gewählt, daß
diejenigen Regierungen, welche zusemmen eines der genannten Armeecorps
aufzustellen haben, aus ihrer Mitte je ein Directorialmitglied für eine Pe-
riode von 6 oder nach Umständen von 3 Jahren wählen, und abwechselnd
in jedem- dritten Jahr die Vertretung eines dieser Corps im Directorium
ruht*). Die am Directorium betheiligten Fürsten werden sich in der Regel
durch Bevollmächtigte am Bundessitz vertreten lassen, es bleibt jedoch den
Souveränen vorbehalten, sich bei wichtigern Veranlassungen zu vereinigen,
um die Befugnisse des Directoriums in Person auszuüben. Art. 4. Bil-
dung des Bundesraths. Der Bundesrath besteht aus den Bevollmäch-
tigten der 17 Stimmen des engern Raths der Bundesversammlung. Oester-
reich und Preußen führen im Bundesrath je drei Stimmen, so daß die Zahl
der Stimmen sich auf 21 erhöht. Die für das Directorium ernannten Be-
vollmächtigten werden in der Regel ihre Regierungen auch im Bundesrath
vertreten. Art. 5. Vorsitz im Directorium und im Bundesrath.
Art der Abstimmung. Verhältniß zu den vollmachtgebenden
Regierungen. Hülfsbehörden. Den Vorsitz im Directorium und im
Bundesrath führt Oesterreich. Im Fall der Verhinderung des österreichischen
Bevollmächtigten geht der Vorsitz auf Preußen über. Mit dem Vorsitz sind
keine andern Befugnisse als die zur formellen Leitung der Geschäfte erforder-
lichen verbunden. Alle Beschlüsse des Directoriums werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Die Beschlüsse des Bundesraths werden mit ein-
facher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die nachfolgenden Artikel Aus-
nahmen von diesem Grundsatz anordnen. Die Directorialbevollmächtigten,
sowie die Mitglieder des Bundesraths, sind an die Weisungen ihrer Regie-
rungen gebunden. Doch sind die Regierungen und vorzugsweise die Direc-
torialhöfe verpflichtet, ihre Bevollmächtigten mit thunlichst ausgedehnten In-
structionen zu versehen, damit der Gang der Bundesgeschäfte durch den Ver-
kehr zwischen den Bevollmächtigten und ihren Vollmachtgebern so wenig wie
möglich aufgehalten werde. Die Beziehungen zwischen dem Directorium und
den einzelnen Regierungen werden durch deren Bevollmächtigte im Bundes-
rath vermittelt. Die Militärcommission ist dem Directorium untergeordnet.
Als weitere Hülfsbehörden werden demselben eine Commission für Inneres
und Justiz, eine Finanzcommission und eine Commission für Handels= und
Zollsachen beigegeben. Directorium und Bundesrath haben ihren Sitz zu
*) Da die obige Bestimmung über die beiden durch Wahl zu besetzenden
Stellen im Directorium keine Classe der deutschen Souveräne grundsätzlich von
der Wahl ausschließen soll, so ist erläuternd zu bemerken, daß die vorgeschlagene
Textirung auf der Unterstellung beruhe: es werde in Folge der noch schweben-
nen Verhandlungen über die Reserve-Infanterie-Division des Bundesheeres
die Auflösung dieses Truppenkörpers und die Wiedereintheilung der Contin-
gente desselben in die drei gemischten Armeecorps beschlossen werden. Für
den Fall des Fortbestehens der Reserve-Division bleibt die Frage offen, wie
der Wechsel in der Besetzung jener beiden Stellen in dem Falle einzurichten
wäre, wenn statt der gegenwärtig bestehenden drei gemischten Corps, deren
vier gebildet oder eine andere neue Eintheilung vorgezogen würde.