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mungen, organische Vorschriften oder Aenderungen der Bundeskriegsverfassung
erforderlich, so hat das Directorium dieselben im Bundesrath in Anregung
zu bringen. Bedarf das Directorium in den Fällen der Art. 9, 10 und 12
der unmittelbaren Verfügung über militärische Mittel, so hat es die Stellung
der für den jedesmaligen Zweck am meisten geeigneten Truppenkörper zum
Bundesdienst zu beschließen. Ist der Zweck dieser Maßregel erreicht, so hat
die Verwendung zum Bundesdienst wieder aufzuhören. Die Kosten der Ver-
wendung von Truppen im Bundesdienst hat der Bund, vorbehaltlich aller
gesetzlich begründeten Ersatzverbindlichkeiten, vorschußweise zu bestreiten. Die
im Bundesdienst stehenden Truppen tragen die Abzeichen des Bundes. Wäh-
rend gemeinsamer Uebungen, überhaupt während jeder Vereinigung der Con-
tingente mehrererer Bundesstaaten, werden gleichfalls diese Abzeichen getragen.
Art. 14. Bundesfinanzen. Das Directorium läßt die aus den Matri-
cularbeiträgen der einzelnen Staaten gebildete Bundescasse verwalten. Es
läßt von drei zu drei Jahren nach eingeholter Zustimmung des Bundes-
raths den Voranschlag der ordentlichen Bundesauslagen aufstellen, und der
Versammlung der Bundesabgeordneten vorlegen. Es läßt die von der Ver-
sammlung der Bundesabgeordneten genehmigten Matricularumlagen aus-
theilen. Zur Deckung unvorhergesehener Bundesausgaben kann das Direc-
torium mit Genehmigung des Bundesraths und der Versammlung der
Bundesabgeordneten, oder, wenn letztere nicht vereinigt ist, unter Vorbe-
halt der Rechtfertigung vor derselben, außerordentliche Matricularumlagen
ausschreiben. Es läßt den Rechenschaftsbericht über die abgelaufene dreijährige
Periode des Bundeshaushalts der Versammlung der Bundesabgeordneten vor-
legen. Art. 15. Verhältniß zur Versammlung der Bundesab-
geordneten. Dem Directorium steht die Einberufung, Eröffnung, Verta-
gung, Auflösung, Schließung der Versammlung der Bundesabgeordneten zu.
Zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen desselben bedarf dasselbe jedoch
der Zustimmung des Bundesraths. Das Directorium hat vor der Versamm-
lung der Abgeordneten die Gesammtheit der Bundesregierungen zu vertreten,
insbesondere wird es die vom Bundesrath genehmigten Gesetzentwürfe und
sonstige Vorlagen einbringen, und für die darüber in der Abgeordnetenver-
sammlung zu eröffnende Verhandlung geeigneten Falles Commissäre ernennen.
Es ist berechtigt, der Versammlung der Abgeordneten Mittheilungen über
allgemeine Bundesangelegenheiten zugehen zu lassen, und dessen Ansicht dar-
über einzuholen. Nach dem Schlusse der Session der Abgeordnetenversamw-
lung wird es die Ergebnisse der Verhandlungen desselben der Schlußfassung
der Fürstenversammlung unterziehen, oder, falls eine solche ausnahmsweise
nicht stattfinden sollte, die Schlußfassung im Bundesrath veranlassen.
Abschnitt III. Die Versammlung der Bundes-Abgeordneten.
Art. 16. Zusammensetzung der Versammlung. Die Versammlung
der Bundesabgeordneten geht durch Delegation aus den Vertretungskörpern
der einzelnen deutschen Staaten hervor. Sie besteht aus 300 von diesen Kör-
pern gewählten Mitgliedern. Oesterreich entsendet zum Bunde 75 vom Reichs-
rath aus der Zahl seiner den deutschen Bundeslanden angehörigen Mitglieder
oder aus den Mitgliedern der Landtage des Bundesgebietes gewählte Abge-
ordnete. Preußen entsendet 75 Abgeordnete aus der Zahl der Vertreter der
deutschen Bundeslande im preußischen Landtage. Bayern entsendet 27 Ab-
geordnete, Sachsen, Hannover, Württemberg entsenden je 15, Baden 12, Kur-
zessen 9, Großherzogthum Hessen 9, Holstein und Lauenburg 5, Luxemburg
und Limburg 4, Braunschweig 3, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz zusammen 6, Nassau 4, Sachsen-Weimar 3, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg je 2, Oldenburg 3, Anhalt-
Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg=
Rudolstadt, Liechtenstein, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie,
Schaumburg-Lippe, Lippe und die freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen,