Deutschland. 59
Hamburg je einen Abgeordneten, und zwar alle diese Staaten aus der Mitte
ihrer Vertretungskörper.*) In denjenigen Staaten, in welchen das Zwei-
kammersystem besteht, wählt die erste Kammer ein Drittheil, die zweite Kam-
mer zwei Drittheile der Bundesabgeordneten. Wo die Abgeordnetenzahl nicht
durch 3 theibar ist, wird die betreffende Regierung bestimmen, wie die Zahl
der Vertreter unter beide Kammern zu vertheilen sei. Art. 17. Nähere
Bestimmungen über die Art der Bildung der Versammlung.
Die Wahl der Bundesabgeordneten erfolgt in jedem Staate sogleich nach dem
Zusammentritt der betreffenden Landesvertretung. Sie erfolgt für die Dauer
des Mandats der wählenden Körperschaft, bleibt jedoch nach Ablauf dieses
Mandats oder nach Auflösung der wählenden Körperschaft bis zur erfolgten
Neuwahl der nächstfolgenden Versammlung wirksam. Die persönliche Fähig-
keit zur Mitgliedschaft der wählenden Körperschaft entscheidet zugleich über die
persönliche Fähigkeit der Mitgliedschaft der Versammlung der Bundesabge-
ordneten. Für je 3 Bundesabgeordnete wird ein Ersatzmann gewählt. Die-
jenigen Wahlkörperschaften, die weniger als 3 Bundesabgeordete zu ernennen haben,
wählen je einen Ersatzmann. Die Landesvertretungen der Einzelstaaten kön-
ner ihre Abgeordneten zum Bunde nicht an Instructionen binden. Die
Bundesabgeordneten beziehen gleichmäßige Taggelder und Reise-Entschädi-
gungen aus der Bundeskasse. Art. 18. Einberufung, Vertagung,
Auflösung der Versammlung. Die Versammlung der Bundesabgeord-
neten wird regelmäßig in jedem dritten Jahre im Monat Mai nach Frank-
furt a. M. einberufen. Sie kann vom Directorium mit Zustimmung des
Bundesrathes jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
Eine Vertagung der Versammlung kann vom Directorium höchstens für eine
Zeit von zwei Monaten ausgesprochen werden. Durch eigenen Beschluß kann
sich die Versammlung höchstens auf acht Tage vertagen. Im Falle einer Auf-
lösung der Versammlung wird das Directorium unverzüglich die Bundes-
regierungen auffordern, die Neuwahlen, sobald als thunlich vornehmen zu
lassen. Sobald die Neuwahlen erfolgt sind, wird das Directorium zur Wieder-
einberufung der Versammlung schreiten. Die Regierungen werden in der
Regel dafür sorgen, daß die Ständekammern der einzelnen Staaten nicht
gleichzeitig mit der Versammlung der Bundesabgeordneten tagen. Art. 19.
Innere Einrichtung der Versammlung. Die Versammlung der
Bundesabgeordneten wählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schrift-
führer. Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich. Die Geschäfts-
ordnung wird bestimmen, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen
stattfinden kömmen. Die Versammlung prüft die Vollmachten ihrer Mitglieder
und entscheidet über die Zulassung derselben. Zur Beschlußfähigkeit der Ver-
sammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der Mitglieder
erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt,
sofern nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen von diesem Grundsatz an-
ordnen. Die Versammlung wird mit Genehmigung des Directoriums ihre
Geschäftsordnung feststellen. Art. 20. Beschließende Befugniß der
Versammlung. Der Versammlung der Bundesabgeordneten steht das
Recht beschließender Mitwirkung zur Ausübung der gesetzgebenden Gewalt des
deutschen Bundes zu. Die gesetzgebende Gewalt des Bundes erstreckt sich:
1) auf Abänderungen der Bundesverfassung; 2) auf die bestehenden oder neu
zu errichtenden organischen Einrichtungen des Bundes; 3) auf den Bundes-
haushalt; 4) auf Feststellung allgemeiner Grundzüge für die Gesetzgebung
der Einzelstaaten, über die Angelegenheiten der Presse und der Vereine, über
literarisches und künstlerisches Eigenthumsrecht, über Heimathrecht, Ansässig-
machung und allgemeines deutsches Bürgerrecht, über gegenseitge Vollstreckung
*) Hessen-Homburg ist hier übergangen, da es keine Landesvertretung besitzt.