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Gegen ihren Willen können sie nur durch einen Spruch des Bundesgerichts
selbst von ihrem Amt entlassen werden. Nach erreichtem 70. Lebensjahre kann
das Directorium sie mit vollem Gehalt in den Ruhestand versetzen. Die
außerordentlichen Mitglieder des Bundesgerichts, zur Ausübung ihres Amtes
einberufen, werden gleichfalls für den Bund in Eid und Pflicht genommen,
und erhalten vom Bunde Reiseentschädigungen und Functionsgebühren aus
der Matricularkasse. Ein Reglement wird die betreffenden Gehalte und Ge-
bühren feststellen. Art. 34. Bundesgerichtsstatut. Die näheren Be-
stimmungen über die Verfassung des Bundesgerichtes, sowie über das Ver-
fahren vor demselben werden durch ein Statut getroffen werden, welches das
Bundesgericht zu entwerfen und dem Directorium zur weiteren Veranlassung
vorzulegen haben wird. Art. 35. Wegfall der früheren gerichtlichen
Bundeseinrichtungen. Mit Einführung des Bundesgerichts kommen
die seitherigen Bestimmungen über Austrägalinstanz, beziehentlich das Bundes-
schiedsgericht, auch die Competenz der Bundesversammlung in den im Art. 29
der Wiener Schlußacte bezeichneten Fällen und der Bundesbeschluß vom
15. Sept. 1842 in Wegfall. Dagegen bewendet es auch fernerhin bei Art.
24 der Schlußacte. Schlußbestimmung. Art. 36. Die bestehenden
Bundesgesetze behalten ihre Kraft und Gültigkeit, soweit sie nicht durch die
vorstehenden Bestimmungen abgeändert werden.
Collectivschreiben der Fürsten an den König von Preußen:
,, . . . Nach Kenntnißnahme der von Sr. Maj. dem Kaiser uns mitgetheil-
ten Vorschläge haben wir in denselben allseitig eine geeignete Grundlage für
unsere Verhandlungen erkannt, deren Resultat wir Ew. Majestät jedenfalls
zur Einholung Allerhöchstihrer bundesverfassungsmäßigen Zustimmung vor-
legen würden. Wir hegen aber den lebhaften Wunsch rc . . . "
17. Aug. (Bayern). Die II. Kammer geht mit 69 gegen 52 Stim-
men über eine Nürnberger Petition bezüglich der Schleswig-Hol-
stein'schen Frage zur motivirten Tagesordnung über.
19. ,, (Anhalt-Bernburg). Herzog Alexander Karl † im 30sten
Jahre seiner Regierung. Mit ihm erlischt die Anhalt-Bernburg'sche
Linie und fällt das Land an die Dessau'sche Linie.
20. ,, (Fürstencongreß). Der König von Preußen lehnt auch die
Collectiveinladung der Fürsten ab:
,, . . . um so mehr, als Ich auch jetzt noch keine amtliche Mittheilung
der der Berathung zu Grunde gelegten Anträge erhalten habe; dasjenige
aber, was auf anderen Wegen zu Meiner Kenntniß gelangt ist, Mich nur in
der Absicht bestärkt, Meine Entschließungen erst dann festzustellen, wenn durch
geschäftsmäßige Bearbeitung der Angelegenheit von Seiten Meiner Räthe die
zu erörternden Abänderungen der Bundesverfassung, in ihrem Verhältnisse zu
der berechtigten Machtstellung Preußens und zu den berechtigten Interessen
der Nation, eingehend geprüft sein werden. Ich bin es Meinem Lande und
der Sache Deutschlands schuldig, vor einer solchen Prüfung der einschlägigen
Fragen keine Mich bindenden Erklärungen gegen Meine Bundesgenossen ab-
zugeben; ohne solche aber würde Meine Theilnahme an den Berathungen
nicht ausführbar sein. Diese Erwägung wird Mich nicht abhalten, jede Mit-
theilung, welche Meine Bundesgenossen an Mich werden gelangen lassen, mit
der Bereitwilligkeit und Sorgfalt in Erwägung zu ziehen, welche Ich der
Entwicklung der gemeinsamen vaterländischen Interessen jederzeit gewidmet
habe. . . .“
21. ,, (Fürstencongreß). Depesche Bismarks an den preußischen
Bundestagsgesandten in Frankfurt:
,, . . . Die in der preußischen Monarchie jederzeit befolgten Grundsätze be-