Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Deutschland. 63 
 
Gegen ihren Willen können sie nur durch einen Spruch des Bundesgerichts 
selbst von ihrem Amt entlassen werden. Nach erreichtem 70. Lebensjahre kann 
das Directorium sie mit vollem Gehalt in den Ruhestand versetzen. Die 
außerordentlichen Mitglieder des Bundesgerichts, zur Ausübung ihres Amtes 
einberufen, werden gleichfalls für den Bund in Eid und Pflicht genommen, 
und erhalten vom Bunde Reiseentschädigungen und Functionsgebühren aus 
der Matricularkasse. Ein Reglement wird die betreffenden Gehalte und Ge- 
bühren feststellen. Art. 34. Bundesgerichtsstatut. Die näheren Be- 
stimmungen über die Verfassung des Bundesgerichtes, sowie über das Ver- 
fahren vor demselben werden durch ein Statut getroffen werden, welches das 
Bundesgericht zu entwerfen und dem Directorium zur weiteren Veranlassung 
vorzulegen haben wird. Art. 35. Wegfall der früheren gerichtlichen 
Bundeseinrichtungen. Mit Einführung des Bundesgerichts kommen 
die seitherigen Bestimmungen über Austrägalinstanz, beziehentlich das Bundes- 
schiedsgericht, auch die Competenz der Bundesversammlung in den im Art. 29 
der Wiener Schlußacte bezeichneten Fällen und der Bundesbeschluß vom 
15. Sept. 1842 in Wegfall. Dagegen bewendet es auch fernerhin bei Art. 
24 der Schlußacte. Schlußbestimmung. Art. 36. Die bestehenden 
Bundesgesetze behalten ihre Kraft und Gültigkeit, soweit sie nicht durch die 
vorstehenden Bestimmungen abgeändert werden. 
       Collectivschreiben der Fürsten an den König von Preußen: 
,,  . . . Nach Kenntnißnahme der von Sr. Maj. dem Kaiser uns mitgetheil- 
ten Vorschläge haben wir in denselben allseitig eine geeignete Grundlage für 
unsere Verhandlungen erkannt, deren Resultat wir Ew. Majestät jedenfalls 
zur Einholung Allerhöchstihrer bundesverfassungsmäßigen Zustimmung vor- 
legen würden. Wir hegen aber den lebhaften Wunsch rc . . . " 
17. Aug. (Bayern). Die II. Kammer geht mit 69 gegen 52 Stim- 
 
 
 
men über eine Nürnberger Petition bezüglich der Schleswig-Hol- 
stein'schen Frage zur motivirten Tagesordnung über. 
19.   ,, (Anhalt-Bernburg). Herzog Alexander Karl † im 30sten 
Jahre seiner Regierung. Mit ihm erlischt die Anhalt-Bernburg'sche 
Linie und fällt das Land an die Dessau'sche Linie. 
20.   ,, (Fürstencongreß).  Der König von Preußen lehnt auch die 
Collectiveinladung der Fürsten ab: 
      ,, . . . um so mehr, als Ich auch jetzt noch keine amtliche Mittheilung 
der der Berathung zu Grunde gelegten Anträge erhalten habe; dasjenige 
aber, was auf anderen Wegen zu Meiner Kenntniß gelangt ist, Mich nur in 
der Absicht bestärkt, Meine Entschließungen erst dann festzustellen, wenn durch 
geschäftsmäßige Bearbeitung der Angelegenheit von Seiten Meiner Räthe die 
zu erörternden Abänderungen der Bundesverfassung, in ihrem Verhältnisse zu 
der berechtigten Machtstellung Preußens und zu den berechtigten Interessen 
der Nation, eingehend geprüft sein werden. Ich bin es Meinem Lande und 
der Sache Deutschlands schuldig, vor einer solchen Prüfung der einschlägigen 
Fragen keine Mich bindenden Erklärungen gegen Meine Bundesgenossen ab- 
zugeben; ohne solche aber würde Meine Theilnahme an den Berathungen 
nicht ausführbar sein. Diese Erwägung wird Mich nicht abhalten, jede Mit- 
theilung, welche Meine Bundesgenossen an Mich werden gelangen lassen, mit 
der Bereitwilligkeit und Sorgfalt in Erwägung zu ziehen, welche Ich der 
Entwicklung der gemeinsamen vaterländischen Interessen jederzeit gewidmet 
habe. . . .“ 
21.   ,,  (Fürstencongreß). Depesche Bismarks an den preußischen 
Bundestagsgesandten in Frankfurt: 
      ,, . . . Die in der preußischen Monarchie jederzeit befolgten Grundsätze be-
	        
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