Deutschland. 81
zu beschließen, um die Ausführung der Bundesbeschlüsse vom 11. Februar
und 12. August 1858, vom 8. März 1860, vom 7. Februar 1861 und
9. Juli 1863, soweit dieselbe nicht bereits stattgefunden hat, in den genannten
beiden Herzogthümern herbeizuführen. II. der Auftrag zur Vollziehung ist an
die kaiserliche österreichische, die k. preußische, die k. sächsische und die k. han-
noverische Regierung zu ertheilen, und zwar sind 1) Die höchsten Regierungen
von Sachsen und Hannover zu ersuchen, je einen Civilcommissär zu ernennen,
welche eintretenden Falles nach der ihnen dieserhalb von der Bundesversamm-
lung zu ertheilenden Instruktion das Executionsverfahren zu leiten und dem-
zufolge, bis zur vollständigen Erreichung des ad 1 bezeichneten Executions=
zweckes, im Auftrage des deutschen Bundes die Verwaltung der Herzogthümer
Holstein und Lauenburg anstatt und im Namen des Königs-Herzogs, unbe-
schadet der nur zeitweise sistirten Rechte desselben, zu führen haben würden
und 2) dieselben höchsten Regierungen zu veranlassen, den Civilcommissären
eine Truppenabtheilung von etwa 6000 Mann, in zwischen ihnen zu verab-
redender Zusammensetzung, beizugeben, zugleich aber auch die höchsten Regie-
rungen von Oesterreich und Preußen zu ersuchen, in Gemeinschaft mit denen
von Königreich Sachsen und Hannover zur sofortigen Unterstützung der ge-
dachten Truppenabtheilung im Falle thatsächlichen Widerstandes gegen die
Executionsvollstreckung überlegene Streitkräfte bereit zu halten. III. Von
diesem Beschlusse ist der königlich-herzoglichen Regierung die Aufforderung
zur Folgeleistung und Anzeige darüber binnen 3 Wochen zu richten.“
6. Okt. (Hannover). Eröffnung der Vorsynode.
6.—12. Okt. (Zollverein). Auf die Einladung Bayerns tritt in
München eine Conferenz von Bevollmächtigten der Regierungen von
Bayern, Hannover, Württemberg, Kurhessen, Großh. Hessen, Nassau
und Frankfurt zusammen, um über eine gemeinsame Haltung be-
züglich der Erneuerung des Zollvereins zu berathen. Registratur
über das Ergebniß der Conferenz:
1) Sämmtliche Bevollmächtigte sprechen ihre Ueberzeugung aus, daß die
Erhaltung des Zollvereins das unverrückbare Ziel der Bestrebungen ihrer
Regierungen bleiben wird. 2) Die königlich preußische Regierung hat in
ihren neuen Vorschlägen für die bevorstehende Conferenz in Berlin wegen
Erneuerung des Zollvereins die Zustimmung zu dem von ihr mit Frankreich
vereinbarten Verträgen wiederholt beantragt. Andererseits ist die Aufrecht-
haltung und weitere Ausbildung der handelspolitischen Verbindung mit Oester-
reich bei der letzten Generalconferenz von fast allen Vereinsregierungen als
ihren Wünschen und Absichten entsprechend, bezeichnet worden. Die k. k. öster-
reichische Regierung nimmt in dieser Beziehung, gestützt auf den Vertrag vom
19. Februar 1853, ein von mehreren Vereinsregierungen bereits ausdrücklich
anerkanntes Recht in Anspruch. Nach den vorliegenden thatsächlichen Ver-
hältnissen würde aber die Fortsetzung und fernere Entwickelung einer engeren
handelspolitischen Verbindung mit Oesterreich durch die Verträge mit Frank-
reich in Frage gestellt. Um dieses hohe Interesse nicht preiszugeben, und
zugleich die in dem Vereinsvertrag vom 4. April 1853 Art. 38 und 42 in
Aussicht genommene Erstreckung des Vereins auf die übrigen deutschen
Staaten zu wahren, erachten es die versammelten Commissäre für erfor-
derlich, daß dem preußischen Vorschlage unter Hinweisung auf den Cha-
rakter des Zollvereins, als eines für ganz Deutschland bestimmten In-
stituts und auf die in Mitte liegenden vertragsmäßigen Bestimmungen der
Antrag auf die sofortige Eröffnung von Verhandlungen mit
Oesterreich auf Grundlage seiner Propositionen vom 15. Juli v. J. gegen-
übergestellt und dieser Antrag von den hier vertretenen Regierungen zwar in
möglichst concilianter Weise, aber auch mit aller Bestimmtheit und Consequenz
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