Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Deutschland. 81 
zu beschließen, um die Ausführung der Bundesbeschlüsse vom 11. Februar 
und 12. August 1858, vom 8. März 1860, vom 7. Februar 1861 und 
9. Juli 1863, soweit dieselbe nicht bereits stattgefunden hat, in den genannten 
beiden Herzogthümern herbeizuführen. II. der Auftrag zur Vollziehung ist an 
die kaiserliche österreichische, die k. preußische, die k. sächsische und die k. han- 
noverische Regierung zu ertheilen, und zwar sind 1) Die höchsten Regierungen 
von Sachsen und Hannover zu ersuchen, je einen Civilcommissär zu ernennen, 
welche eintretenden Falles nach der ihnen dieserhalb von der Bundesversamm- 
lung zu ertheilenden Instruktion das Executionsverfahren zu leiten und dem- 
zufolge, bis zur vollständigen Erreichung des ad 1 bezeichneten Executions= 
zweckes, im Auftrage des deutschen Bundes die Verwaltung der Herzogthümer 
Holstein und Lauenburg anstatt und im Namen des Königs-Herzogs, unbe- 
schadet der nur zeitweise sistirten Rechte desselben, zu führen haben würden 
und 2) dieselben höchsten Regierungen zu veranlassen, den Civilcommissären 
eine Truppenabtheilung von etwa 6000 Mann, in zwischen ihnen zu verab- 
redender Zusammensetzung, beizugeben, zugleich aber auch die höchsten Regie- 
rungen von Oesterreich und Preußen zu ersuchen, in Gemeinschaft mit denen 
von Königreich Sachsen und Hannover zur sofortigen Unterstützung der ge- 
dachten Truppenabtheilung im Falle thatsächlichen Widerstandes gegen die 
Executionsvollstreckung überlegene Streitkräfte bereit zu halten. III. Von 
diesem Beschlusse ist der königlich-herzoglichen Regierung die Aufforderung 
zur Folgeleistung und Anzeige darüber binnen 3 Wochen zu richten.“ 
6. Okt. (Hannover). Eröffnung der Vorsynode. 
6.—12. Okt. (Zollverein). Auf die Einladung Bayerns tritt in 
München eine Conferenz von Bevollmächtigten der Regierungen von 
Bayern, Hannover, Württemberg, Kurhessen, Großh. Hessen, Nassau 
und Frankfurt zusammen, um über eine gemeinsame Haltung be- 
züglich der Erneuerung des Zollvereins zu berathen. Registratur 
über das Ergebniß der Conferenz: 
       1) Sämmtliche Bevollmächtigte sprechen ihre Ueberzeugung aus, daß die 
Erhaltung des Zollvereins das unverrückbare Ziel der Bestrebungen ihrer 
Regierungen bleiben wird. 2) Die königlich preußische Regierung hat in 
ihren neuen Vorschlägen für die bevorstehende Conferenz in Berlin wegen 
Erneuerung des Zollvereins die Zustimmung zu dem von ihr mit Frankreich 
vereinbarten Verträgen wiederholt beantragt. Andererseits ist die Aufrecht- 
haltung und weitere Ausbildung der handelspolitischen Verbindung mit Oester- 
reich bei der letzten Generalconferenz von fast allen Vereinsregierungen als 
ihren Wünschen und Absichten entsprechend, bezeichnet worden. Die k. k. öster- 
reichische Regierung nimmt in dieser Beziehung, gestützt auf den Vertrag vom 
19. Februar 1853, ein von mehreren Vereinsregierungen bereits ausdrücklich 
anerkanntes Recht in Anspruch. Nach den vorliegenden thatsächlichen Ver- 
hältnissen würde aber die Fortsetzung und fernere Entwickelung einer engeren 
handelspolitischen Verbindung mit Oesterreich durch die Verträge mit Frank- 
reich in Frage gestellt. Um dieses hohe Interesse nicht preiszugeben, und 
zugleich die in dem Vereinsvertrag vom 4. April 1853 Art. 38 und 42 in 
Aussicht genommene Erstreckung des Vereins auf die übrigen deutschen 
Staaten zu wahren, erachten es die versammelten Commissäre für erfor- 
derlich, daß dem preußischen Vorschlage unter Hinweisung auf den Cha- 
rakter des Zollvereins, als eines für ganz Deutschland bestimmten In- 
stituts und auf die in Mitte liegenden vertragsmäßigen Bestimmungen der 
Antrag auf die sofortige Eröffnung von Verhandlungen mit 
Oesterreich auf Grundlage seiner Propositionen vom 15. Juli v. J. gegen- 
übergestellt und dieser Antrag von den hier vertretenen Regierungen zwar in 
möglichst concilianter Weise, aber auch mit aller Bestimmtheit und Consequenz 
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