Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Deutschland. 87 
prägnanter Zwiespalt vorhanden, wie ihn eine regelmäßig gewählte Kammer- 
vertretung hoffentlich niemals herbeiführen würde. 
       „Der Unbestimmtheit der preußischen Forderung gegenüber vermag nun 
aber die kaiserlich österreichische Regierung die Vorschläge der Frankfurter Re- 
formacte nur mit um so tieferer Ueberzeugung zu bevorworten. . . ." 
31. Okt. (Kurhessen). Schluß des Landtags. Der Kurfürst ent- 
schließt sich endlich, den Landtagsabschied zu unterzeichnen.. Die 
Stände werden ohne die übliche Zusicherung der landesherrlichen 
Huld und Gnade entlassen. Der Präsident schließt die Sitzung 
mit einem Hoch auf die Verfassung. 
5. Nov. (Zollverein). Eröffnung der Conferenz von Bevollmäch- 
 
 
tigten sämmtlicher Zollvereinsstaaten zu Berlin behufs Verhand- 
lungen über Erneuerung der Zollvereinsverträge. 
 9.   „ (Sachsen). Eröffnung des Landtags. Thronrede des Königs. 
10.  „ (Hessen-Darmstadt). Die II. Kammer lehnt jede fernere 
Bewilligung für standesherrliche Grundrentenablösung wegen des 
aufgehobenen Steuerprivilegiums nach eingehender heftiger Dis- 
cussion unter Widerspruch der Regierung mit überwiegender Mehr- 
heit ab. 
11. „ (Nassau). Die Regierung verbietet, unmittelbar vor den Wah- 
len, das Organ der Oppositionspartei. 
14.   „ (Bundestag). Um die Execution abzuwenden, erklärt sich 
Dänemark bereit, daß inskünftige die Finanzgesetze den holsteinschen 
Ständen so vorgelegt werden sollen, daß sie den ganzen Beitrag 
Holsteins zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten umfassen. 
15. Nov. (Holstein). König Friedrich VII. von Dänemark † ohne 
Leibeserben. Gestützt auf das Londoner Protokoll*) folgt ihm 
  
    *) Anmerk. Die diesfälligen Bestimmungen dieses Protokolls lauten: 
    „In Betracht, daß die mit den allgemeinen Interessen des europäischen 
Gleichgewichts eng verknüpfte Aufrechterhaltung der Integrität der dänischen 
Monarchie für die Bewahrung des Friedens von hoher Wichtigkeit ist, und 
daß eine Combination, mittelst welcher die männliche Nachkommenschaft mit 
Ausschluß der Weiber zur Erbfolge in die Gesammtheit der gegenwärtig unter 
dem Scepter Sr. Maj. des Königs von Dänemark vereinigten Lande berufen 
würde, zur Sicherstellung der Integrität dieser Monarchie das geeignetste 
Mittel sein dürfte, haben der Kaiser von Oesterreich, der Prinzpräsident der 
französischen Republik, die Königin von Großbritannien, der König von 
Preußen, der Kaiser aller Reußen und der König von Norwegen und Schwe- 
den auf Einladung des Königs von Dänemark beschlossen, einen Vertrag ab- 
zuschließen, um den auf diese Erbfolgeordnung bezüglichen Verfügungen durch 
einen Act europäischer Anerkennung annoch ein Unterpfand der Bestän- 
digkeit zu verleihen. . . . „Art. 1. Da der König von Dänemark nach ernst- 
licher Erwägung der Interessen seiner Monarchie mit Zustimmung des Erb- 
prinzen und der nächsten durch das dänische Königsgesetz zur Erbfolge beru- 
fenen Agnaten, sowie auch im Einverständniß mit dem Kaiser aller Reußen,
	        
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