Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

88                      Deutschland. 
 
   
 
Prinz Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg 
als Christian IX. in der Regierung der bisherigen dänischen Ge- 
sammtmonarchie, also auch der deutschen Herzogthümer Schleswig, 
Holstein und Lauenburg. 
16.  „  (Holstein). Gestützt auf das legitime Erbrecht erklärt der 
Erbprinz Friedrich von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augusten- 
burg durch Proclamation seinen Regierungsantritt als Herzog 
Friedrich VIII. von Schleswig-Holstein:  
       „Schleswiger! Holsteiner! Der letzte Fürst der dänischen Linie 
Eures Regentenhauses ist dahingegangen. Kraft der alten Erbfolgeordnung 
unseres Landes und des oldenburgischen Hauses, kraft der Ordnungen, welche 
die schleswig-holsteinische Landesversammlung in dem Staatsgrundgesetze aus- 
drücklich bestätiget hat, kraft der von meinem Vater zu meinen Gunsten aus- 
gestellten Verzichtsurkunde, erkläre Ich hiedurch als erstgeborner Prinz der 
nächsten Linie des oldenburgischen Hauses, daß Ich die Regierung der Herzog- 
thümer Schleswig-Holstein antrete und damit die Rechte und Pflichten über- 
nehme, welche die Vorsehung meinem Hause und zunächst Mir überwiesen 
hat. — Ich weiß, daß diese Pflichten in schwerer Zeit an Mich herantreten, 
Ich weiß, daß zur Durchführung meines und eures Rechtes Mir zunächst 
keine andere Macht zu Gebote steht, als die Gerechtigkeit unserer Sache, die 
Heiligkeit alter und neuer Eide und eure Ueberzeugung von der Festigkeit 
des Bandes, welches mein Geschick und das Eure vereint. — Ihr habt bis 
jetzt Ungerechtigkeit ebenso mannhaft getragen als ihr mannhaft gekämpft 
hattet, Ungerechtigkeit abzuwehren. Für das Joch, das man euch auflegte, 
gab bis jetzt ein unbestrittenes Recht den Vorwand, denn der König von 
Dänemark war zugleich euer Herzog. Von jetzt an wäre die Herrschaft eines 
Königs von Dänemark über euch eine Usurpation und rechtlose Gewaltthat. 
  
Chef der älteren Linie des holstein-gottorp'schen Hauses, erklärt hat, die Erb- 
folgeordnung in seinen Staaten dergestalt festsetzen zu wollen, daß seine Krone 
in Ermangelung männlicher, vom König Friedrich III. zu Dänemark in ge- 
rader Linie abstammender Nachkommenschaft — an den Prinzen Christian zu 
Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, und an die aus der Ehe dieses 
Prinzen mit der Prinzessin Louise zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücks- 
burg, gebornen Prinzessin von Hessen, entsprossenen Descendenten nach dem 
Rechte der Erstgeburt von Mann zu Mann übertragen werde: so verpflichten 
die hohen contrahirenden Theile in voller Würdigung der Weisheit der An- 
sichten, welche für die einstige Annahme jener Combination entscheidend ge- 
wesen, sich gemeinschaftlich, im Falle einer Verwirklichung der vor- 
hergesehenen Möglichkeit das Succeessionsrecht des Prinzen Christian 
zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg und der männlichen aus dessen 
Ehe mit genannter Prinzessin in gerader Linie entsprossenen Descendenten 
auf die Gesammtheit der gegenwärtig unter dem Scepter Sr. Maj. des Kö- 
nigs von Dänemark vereinigten Lande anzuerkennen.“ Art. 2 bestimmt, 
daß, falls die Descendenz der Linie des Prinzen Christian bald erlöschen sollte, 
die hohen contrahirenden Theile in Erwägung ziehen werden, was dann zu geschehen 
habe. Art. 3 lautet: „Es ist ausdrücklich verstanden, daß die gegenseitigen 
aus der Bundesacte von 1815 und dem bestehenden Bundesrecht hervorgehen- 
den Rechte und Verpflichtungen des Königs von Dänemark und des deutschen 
Bundes in Betreff der Herzogthümer Holstein und Lauenburg durch den 
gegenwärtigen Vertrag nicht verändert werden sollen.“ 
	        
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