Deutschland. 89
Und unsere gemeinsame Aufgabe ist es, dieser Herrschaft ein Ende zu machen.
— Ich kann euch jetzt nicht aufrufen. Gewalt mit Gewalt zu begegnen.
Euer Land ist von fremden Truppen besetzt, ihr habt keine Waffen. Mir
liegt deshalb vor allem ob, die Regierungen des Bundes um Schutz meines
Regierungsrechtes und eurer nationalen Rechte anzugehen. Der deutsche Bund
ist niemals der legitimen Erbfolge entgegengetreten. — Die Ordnung, auf
welcher die Regierungen Deutschlands beruhen, ist dieselbe, auf der meine
Rechte begründet sind. Und die Regierungen Europas werden der durch die
Erfahrung bestätigten Wahrheit nicht widerstehen, daß ein haltbarer Zustand
da nicht dauern kann, wo eine willkürliche Rechtsordnung einem Volke gegen
seine geheiligten Wünsche, gegen seine von Gott gesetzte Nationalität und gegen
sein uraltes Recht aufgedrängt werden soll. — Lauenburgerl Euer schönes
Land, Gegengabe für ein Land, dessen Namen ich durch meine Geburt trage,
unterliegt derselben Erbfolge, soweit- nicht Rechte anderer Glieder meines Hau-
ses und ältere und begründete Rechte deutscher Regentenhäuser daran haften.
Ich gebe Euch das Versprechen, daß Ich euer nationales Recht als mein ei-
genes betrachte, und, soweit Ich berufen bin, eure Rechte und Freiheiten be-
schützen werde. — Schleswig- Holsteiner! Von der Ueberzeugung durchdrungen,
daß mein Recht eure Rettung ist, gelobe Ich, für Mich und mein Haus
zu euch zu stehen, wie Ich in der Schlacht zu euch gestanden, Mich nicht zu
trennen von Euch und unserem Rechte. Und so gelobe und schwöre ich gemäß
dem Staatsgrundgesetze, die Verfassung und die Gesetze der Herzog-
thümer Schleswig- Holstein zu beobachten, und die Rechte des Volkes aufrecht
zu halten. So wahr Mir Goött helfe und sein heiliges Wort."
16. Nov. (Bundestag). Der badische Gesandte v. Mohl zeigt der
Bundesversammlung den Regierungsantritt des Herzogs Friedrich
von Schleswig- Holstein an, mit dem Beifügen, der Herzog erachte
es „für eine, wie er sich schmeichle, überflüssige Maßregel, wenn
er hiemit eine feierliche Rechtsverwahrung gegen jede etwaige Be-
streitung seiner Regentenrechte, so wie gegen jede mit dem vollen
Genusse derselben nicht zu vereinigende Handlung verbinde."
17. „ (Oldenburg) protestirt gegen den Regierungsantritt Chri-
stian IX., so weit sich derselbe auf die Herzogthümer Schleswig-
Holstein beziehe.
18. „ (Frankfurt). Der gesetzgebende Körper beschließt einstimmig,
den Senat zu ersuchen, den bisherigen Erbprinzen von Augusten-
burg als nunmehrigen Herzog von Schleswig-Holstein und Lauen-
burg anzuerkennen und seine Anerkennung am Bunde aufs drin-
gendste zu beantragen.
19. „ (Holstein). 24 Mitglieder der holsteinischen Ständeversamm-
lung treten trotz des Verbotes der dänischen Behörden in Kiel zu-
sammen, erklären sich für das legitime Erbrecht des Herzogs Friedrich
und beschließen eine Eingabe an den Bund mit der dringenden
Bitte, „schleunigst die geeigneten Maßregeln zu ergreifen, um die
Rechte der Herzogthümer und des Bundes selbst gegen die ernstlich
drohende Gefahr sicher zu stellen, daß die Entscheidung nicht dem
Rechte, sondern der Gewalt anheimfalle.“ Die nicht anwesenden
Mitglieder der Stände werden aufgefordert, dem Schritte beizu-
treten.