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19. Nov. (Coburg-Gotha). Herzog Ernst ist der erste, der den
Erbprinzen von Augustenburg als Herzog von Schleswig- Holstein
anerkannt hat. Herzog Friedrich nimmt seinen Sitz vorläufig in
Gotha und bildet ein Ministerium.
20. „ (Oesterreich). Der Abg. Rechbauer interpellirt im Reichs-
rathe die Regierung wegen Schleswig-Holstein.
„ „ (Hamburg). Eine schleswig-holsteinische Volksversammlung ist
von der Polizei dreimal aufgelöst worden und wird erst geduldet,
da sie sich von der Altona benachbarten Vorstadt St. Pauli auf
die andere Seite Hamburgs zurückzieht.
21. „ (Bundestag). Der dänische Gesandte zeigt die Thronbestei-
gung Christian IX. an, der badische Gesandte legt seine Vollmacht
für Friedrich VIII. vor; verschiedene Regierungen stellen Anträge
in der schleswig-holsteinischen Frage. Anzeige, Vollmacht, Anträge
werden dem holsteinischen Ausschuß überwiesen.
„ „ (Holstein). Eine Anzahl Mitglieder der holsteinischen Ritter-
schaft erklärt in einer Versammlung zu Kiel ihre Zustimmung zu
der Eingabe der Ständemitglieder vom 19. Nov. an die Bundes-
versammlung.
Die Mehrzahl der Beamten in Holstein verweigert den von ihnen
geforderten Huldigungseid für Christian IX.
22. „ Die Bewegung für Schleswig-Holstein fängt an, ganz Deutsch-
land zu ergreifen. Zahlreiche Volksversammlungen sprechen sich in
energischen Resolutionen für die Rechte der Herzogthümer aus.
Ueberall werden Comite's eingesetzt und Geldsammlungen veran-
staltet, hie und da auch die Organisation von Freiwilligen vor-
bereitet.
23. „ (Preußen). Die Abg. Stavenhagen und Virchow bringen Na-
mens der beiden liberalen Fractionen im Abg.-Hause einen Antrag
bezüglich Schleswig-Holsteins ein.
24. „ (Holstein). Neue Versammlung holsteinischer Ständemitglieder
in Hamburg. Die Kieler Eingabe vom 19., Nov. an den Bund
wird einstimmig gutgeheißen; dieselbe erhält nachträglich 38 Unter-
schriften.
„ „ (Württemberg). Beide Kammern treten nach anderthalb-
jähriger Vertagung wieder zusammen und beide sprechen sich sofort
und einstimmig, die I. Kammer durch eine Adresse an den König,
die II. Kammer durch eine Resolution, für die Rechte der Herzog-
thümer Schleswig-Holstein und für die legitime Erbfolge in den-
selben aus.
„ „ (Hessen-Darmstadt). Beide Kammern erklären sich ein-
stimmig für Wahrung der Rechte Schleswig-Holsteins, die erste in
allgemeinen Ausdrücken, die zweite, indem sie die Regierung ersucht,
durch Anerkennung des Herzogs Friedrich das Recht und die In-