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Deutschland.
bisher in Anhalt-Dessau-Köthen geltende Recht in den näher bezeichneten
Theilen auf Anhalt-Bernburg auszudehnen, zum geringeren Theile umgekehrt
Bernburger Recht, so weit es zweckmäßig schien, für das Anhalt-Dessau-
Köthensche Land einzuführen... Die Staatsregierung muß daher alle
etwaigen Anträge ablehnen, welche auf eine Revision, eine Abänderung
der in Anhalt-Dessau-Köthen nach den betreffenden Gesetzen geltenden rechtlichen
Bestimmungen eingehen. Abgesehen davon, ob dergleichen überhaupt nöthig
oder wünschenswerth seien, ist die Staatsregierung durchaus unvor-
bereitet, Fragen von solcher tief und weitgreifenden Wichtigkeit, wie sie hier
erhoben werden können, nebenher und gelegentlich in Erwägung zu ziehen..“
Erklärung des Landtags: „In Erwägung 1) daß die Beendigung
der Commissions= und Abtheilungsberathungen über die umfangreichen Gesetz-
vorlagen, welche dem Landtage für die gegenwärtige außerordentliche Diät
zugegangen sind, zwar in naher Aussicht steht, daß sich jedoch der Tag, an
welchem die Verhandlungen darüber zum Abschluß gelangt sein werden, vom
Landtage um so weniger im voraus bestimmen läßt, als die Dauer dieser
Verhandlungen hauptsächlich davon mit abhängt, ob die vom Landtage zu den
verschiedenen Gesetzentwürfen zu stellenden Anträge eine bereitwillige Aufnahme
Seitens der landesherrlichen Commissarien finden; 2) daß der Landtag eifrigst
bestrebt gewesen ist, dem ausgesprochenen Wunsche der Staatsregierung nach
möglichster Beschleunigung der Verhandlungen auf jede Weise zu entsprechen
und die Berathungen so weit abzukürzen, als dies bei der Wichtigkeit der vor-
liegenden Gesetze mit den Interessen des Landes irgend vereinbar erschien;
3) daß den Landtag kein Vorwurf trifft, wenn es nicht möglich gewesen ist,
die Berathung so zahlreicher und umfassender Gesetzvorlagen innerhalb einer
Frist von vier Wochen, wie gewünscht worden, zu beendigen, und zwar um
so weniger, als dem Landtage einerseits die betrefsenden Gesetzentwürfe großen=
theils in einer unfertigen und unzweckmäßigen Form zur Berathung
überwiesen sind, so daß dieselben erst mit einem beträchtlichen Zeitaufwande
durch den Landtag unter Zuziehung von Regierungs-Commissarien haben
umgearbeitet und neu redigirt werden müssen, andererseits aber dem
gegenwärtigen Landtag die unabweisbare Pflicht obliegt, auch die bestehenden
Dessau-Köthen'schen Gesetze, welche auf den vormals bernburgischen Landestheil
ausgedehnt werden sollen, einer Berathung zu unterziehen, da diese Gesetze
größtentheils ohne landständische Mitwirkung, ja zum Theil unter ausdrück-
lichem Vorbehalte der nachträglichen Zustimmung des Landtags nur provi-
sorisch erlassen worden sind, eine Pflicht, von deren Erfüllung sich der
Landtag durch die ausgesprochenen Wünsche und. das eigene Streben nach
möglichster Beschleunigung der Verhandlungen nicht abhalten lassen darf;
4) daß nach § 18 der Landschaftsordnung der Beirath des Landtags zu
allen Gesetzen, welche das gemeine Wohl und das Beste des Landes angehen,
erforderlich ist, daß mithin der für den Fall einer längeren Dauer der Ver-
handlungen in Aussicht gestellte Verzicht der Krone auf den Beirath des
Landtags zu den vorgelegten Gesetzen, welche das Wohl des Landes auf das
Tiefste berühren, ganz abgesehen von der Frage, in wie weit es nach den
Paragraphen 19 und 31 der Landschaftsordnung zum Erlasse der betreffenden
Gesetze einer Zustimmung des Landtags bedarf, den Bestimmungen der
Landschaftsordnung zuwider läuft — beschließt der Landtag:
a. den landesherrlichen Commissarien gegenüber die Erklärung abzugeben, daß
sich zur Zeit noch nicht bestimmen läßt, ob die Publikation der zur Berathung
vorliegenden Gesetze bis zum 1. Juli dieses Jahres erfolgen kann, daß der
Landtag aber jeden Vorwurf einer Verzögerung der Verhandlungen mit Ent-
schiedenheit zurückweisen muß; b. eine unterthänigste Vorstellung an Se.
Hoheit den Herzog zu richten und darin unter Bezugnahme auf die ein-
schlagenden Bestimmungen der Landschaftsordnung die gnädigste Ertheilung
einer beruhigenden Erklärung, daß es nicht in der höchsten Absicht liege,