Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Schweden und Norwegen. 261 
auszuführen, und mit Zuversicht baue Ich auf die Opferwilligkeit des nor- 
wegischen Volks, wenn es im Verein mit dem Brudervolk zu erfüllen gilt, 
was Wir für Unsere Pflicht erachten.“ 
In der ersten Sitzung des Storthings legt Staatsrath Hellisen 
6 kgl. Propositionen vor, von denen sich die erste auf die Verwen- 
dung norwegischer Streitkräfte zum Beistand Dänemarks bezieht: 
„Se. Maj,. der König, der die Wichtigkeit, den vereinigten Reichen die 
Segnungen des Friedens zu erhalten, vollkommen würdigt, und dessen ernsteste 
Bestrebungen deßhalb auf die Vermeidung eines Friedensbruchs gerichtet sein 
werden, hat doch nicht von der Möglichkeit absehen können, daß der in un- 
serem Nachbarlande Dänemark eingetretene beklagenswerthe Kriegszustand es 
den vereinigten Reichen nothwendig erscheinen lassen dürfte, militärische Maß- 
regeln zu treffen, wie sie durch die Fortentwicklung der Ereignisse und durch 
die in Folge dessen möglichen Falls mit anderen Mächten abzuschließenden 
Vereinbarungen veranlaßt werden möchten. Um nun in Betreff Norwegens 
die Machtvollkommenheit über die Streitkräfte und Geldmittel zu erlangen, 
welche Se. Maj. in den Stand setzen könnten, für die beiden vereinigten 
Reiche diejenigen Anordnungen zu treffen, welche, nach reiflichster Ueberlegung, 
dem Wohl der vereinigten Reiche als entsprechend erachtet werden sollten, er- 
sucht Se. Maj. der König den Storthing des norwegischen Reiches, indem 
Hochderselbe mit Zuversicht darauf rechnet, daß der Storthing mit gewohnter 
Vaterlandsliebe und unbeirrtem Blick auf die obwaltenden Verhältnisse die 
Bestrebungen Sr. Maj. in dieser wichtigen Angelegenheit unterstützen kiwerde, 
die folgenden Beschlüsse zu fassen: 1) Der Storthing genehmigt, daß die nor- 
wegischen Linientruppen und die Ruder-Flotille, wenn und soweit Se. Maj. 
es für nothwendig erachtet, zum Beistand für Dänemark während des gegen- 
wärtigen Kriegs mit den deutschen Mächten verwendet werden. 2) Als außer- 
ordentlicher Zuschuß zum Vertheidigungswesen wird ein Betrag bis zu 500,000 
Spcs. (750,000 Thl. pr. Crt.) bewilligt, und werden Se. Maj. zugleich er- 
mächtigt, weitere 300,000 Spcs. (450,000 Thlr. pr. Crt.) für den gleichen 
Zweck zu verwenden, welche Summe jedoch erst zur Verwendung kommen 
soll, wenn ein neuer außerordentlicher Storthing einberufen worden oder gleich- 
zeitig einberufen wird. Um einerseits den Storthing in den Stand zu setzen, 
sich in dieser wichtigen Sache eine selbständige Ansicht zu bilden, und anderer- 
seits doch auch nicht das Geheimniß der diplomatischen Verhandlungen zu 
verletzen, das, abgesehen von den bei internationalen Unterhandlungen obwal- 
tenden Rücksichten, unumgänglich nöthig ist, um nicht das Verhältniß der 
beiden Königreiche zu anderen Mächten zu beeinträchtigen, wird Se. Majestät 
der König dem Storthing zwar die Protokolle der wegen besagter Veranlassung 
abgehaltenen Sitzung des vereinigten Staatsraths zukommen lassen, worin 
die vom Minister des Auswärtigen verfaßte Darlegung der Sachlage, sowie 
des Antheils, den die vereinigten Königreiche an dieser Angelegenheit genom- 
men haben, und ferner die Abschriften der von der norwegischen Regierung 
dadurch hervorgerufenen Bedenken enthalten sind, welche Documente jedoch in 
Ansehung ihres Inhalts zur Zeit nicht zu weiterer Kenntniß als jener der 
Storthingsmitglieder gelangen dürfen. Zur Prüfung derjenigen Actenstücke, 
deren Natur eine noch strengere Geheimhaltung erfordert, ersucht Se. Maj. 
den Storthing, eine Commission zu wählen, die als zur Verschwiegenheit 
amtlich verpflichtet angesehen, und welcher die besagten Actenstücke zugestellt 
werden sollen, damit deren aus jener Prüfung gewonnene Ueberzeugung dem 
Storthing zur Richtschnur dienen könne."“ 
18. März. (Norwegen). Der Storthing verlangt nach lebhafter De- 
batte die Verlegung aller auf die Kriegspropositionen bezüglicher 
Verhandlungen.