Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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oft  als  es  nöthig  ist,  oder  ein  Mitglied  hiezu  Veranlassung
gibt,  und  zieht  nöthigenfalls  auch  den  Lehrer  bei.  Es  erstattet
jährlich  einen  Bericht  über  seine  Leistungen  an  die  k.  Regierung
  und  legt  die  Rechnung  vor.

§.  6.  Der  Inspektor  hat  insbesondere  das  Innere  der
Schule,  resp.  den  Unterricht  zu  inspiziren,  in  letzterer  Eigenschaft
  der  Stadtschulen-Commission  zu  referiren  und  ihr  am
Ende  des  Jahres  einen  Bericht  zu  erstatten,  nachdem  er  sich
zuvor  mit  dem  Comité  berathen  hat.

§.  7.  Das  Comité  wählt  einen  Kassier,  der  alle  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  Vereins  zu  besorgen  hat.  Derselbe
stellt  Quittungen  über  die  Vereinsbeiträge  aus,  bezahlt  die  von
dem  Comité  genehmigten  Ausgaben,  gibt  gquartaliter  eine
Uebersicht  des  Kassefonds  und  legt  alljährlich  Rechnung  vor.

§.  8S.  Die  Rechnung  des  Kassiers  prüft  das  Comité,  und
nachdem  dieselbe  die  Approbation  erhalten  hat,  wird  ein  vollständiger
  Auszug  im  Intelligenzblatt  durch  den  Druck  bekannt
gemacht  und  für  die  Beiträge  gedankt.

§.  9.  Das  Comité  verrichtet  seine  Dienste  unentgeltlich;
der  Kassier  jedoch  erhält,  je  nach  dem  Umfange  der  Geschäfte,
eine  angemessene  Entschädigung,  welche  indeß  höchstens  1½
Prozent  des  Einkommens  betragen  darf.

Art.  III.  Von  den  Mitgliedern.

§.  10.  Jedermaun,  der  einen  ständigen  jährlichen  Beitrag
bezahlt,  ist  Mitglied  des  Vereins.

§.  11.  Die  Beiträge  werden  auf  ein  Jahr  praenumerando
bezahlt.

§.  12.  Alljährlich  wird  ein  Verzeichniß  der  Vereinsmitglieder
  gedruckt,  in  welchem  auch  der  Zu=  und  Abgang  derselben
angegeben  wird.

Dieses  Verzeichniß  wird  auch  der  k.  Regierung  mit  dem
Hauptberichte  des  Comites  vorgelegt  und  jedem  Vereinsmitgliede
  ein  Exemplar  hievon  eingehändiget.

Art.  IV.  Sammlung  der  Beiträge.
§.  13.  Unständige  Beiträge,  Geschenke,  Vermächtnisse,  Legate
  u.  s.  w.  werden  jederzeit  dankbar  angenommen  und  nach

den  allenfallsigen  näheren  Befstimmungen  der  Geber,  insoferne

sie  nicht  den  Statuten  widerstreiten,  gewissenhaft  verwem#t
werden.