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jenen Individuen gewahrt, welche dasselbe zur Zeit der Ratisicatiensauswechslung
des gegenwärtigen Vertrags inne haben. Art. 20. Die Urkunden, welche sich auf
Eigenthumsrechte, sowie diejenigen, welche sich auf die Verwaltung und die Civiljustiz
der abgetretenen Gebiete beziehen und sich dermalen in den Archiven des Königreiches
Dänemark befinden, werden den Commissären der neuen Regierung der Herzogthümer
ehemöglichst übergeben werden. Eben so werden alle jene Bestandtheile, welche den
Herzogthümern gehört haben und von deren Archiven ausgehoben wurden, denselben
mit den bezüglichen Verzeichnissen und Protokollen eusgrliesert werden. Die denische
sowie die neue Regierung der Herzogthümer erklären sich bereit, auf Verlangen der
obersten Verwaltungsbehörden sich wechselseitig alle Urkunden und Auskünfte über
jene Angelegenheilen mitzutheilen, welche gleichzeitig das Königreich Dänemark und
die Herzogthümer betressen. Art. 21. Der Handel und die Schiffahrt Dänemarks
und der abgetretenen Herzogthümer wird gegenseitig in den beiden Ländern die Rechte
und Vorrechte der meistbegünstigten Nation genießen, bis dieser Gegenstand durch
besondere Verträge geregelt werden wird. Die Durchfuhrzollbefreiungen und Erleich-
terungen, die kraft des Art. 2 des Vertrags vom 14. März 1857 den auf den
Straßen und Canälen, welche die Nordsee mit der Ostsee verbinden, oder verbinden
werden, passirenden Waaren zugestanden worden sind, werden auf die das Königreich und
die Herzogthümer, auf was für immer einem Weg, durchziehenden Waaren Anwendung
finden. Art. 22. Die Räumung Jütlands von den verbündeten Truppen wird in möglichst
kurzer Frist, spätestens aber innerhalb dreier Wochen nach der Auswechslung der Natifi-
cationen des gegenwärtigen Vertrags bewerkstelligt werden. Die besonderen Bestimmungen,
welche auf diese Räumung Bezug haben, sind in einem Protokoll festgestellt, welches einen
Anhang des gegenwärtigen Vertrags bildet. Art. 23. Um mit allen ihren Kräften zur Be-
ruhigung der Gemüther beizutragen, erklären und versprechen die vertragschließenden
Mächte: daß kein anläßlich der letzten Ereignisse compromittirtes Individuum, welcher
Classe und welchem Stande es immer angehöre, wegen seines Verhaltens oder seiner
politischen Ansichten verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person eder seinem Eigen-
thum beanstandet werden wird. Art. 24. Gegenwärtiger Vertrag wird ratificirt
werden, und die Natificationen sollen in Wien binnen drei Wochen, oder wenn
möglich früher, ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die betrefsenden Bevoll-
mächtigten ihn unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Wappen versehen. So
geschehen in Wien am 30. Tag des Monats October des Jahrs des Heils 1864.
Rechberg m. p. Brenner m. p. Werther m. p. Balan m. p. Quaade m. p.
Kauffmann m. p.
Ein Protokoll von demselbem Tage bestimmt die Räumung Jütlands von
Seite der alliirten Truppen binnen längstens drei Wochen und deren nähere Moda-
litäten.
Ein zweites Protokoll ebenfalls vom gleichen Tage bestimmt, daß „Se.
Maj. der König von Dänemark unmittelbar nach Auswechslung der Ratificationen des
oben besagten Vertrags Proclamationen an die Bevölkerungen der abgetretenen Lande
richten wird, um ihnen die Veränderung anzuzeigen, die in ihrer Stellung statt-
gefunden hat und sie ihres Eides der Treue zu entheben.“