Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

346 Gellage II. 
jenen Individuen gewahrt, welche dasselbe zur Zeit der Ratisicatiensauswechslung 
des gegenwärtigen Vertrags inne haben. Art. 20. Die Urkunden, welche sich auf 
Eigenthumsrechte, sowie diejenigen, welche sich auf die Verwaltung und die Civiljustiz 
der abgetretenen Gebiete beziehen und sich dermalen in den Archiven des Königreiches 
Dänemark befinden, werden den Commissären der neuen Regierung der Herzogthümer 
ehemöglichst übergeben werden. Eben so werden alle jene Bestandtheile, welche den 
Herzogthümern gehört haben und von deren Archiven ausgehoben wurden, denselben 
mit den bezüglichen Verzeichnissen und Protokollen eusgrliesert werden. Die denische 
sowie die neue Regierung der Herzogthümer erklären sich bereit, auf Verlangen der 
obersten Verwaltungsbehörden sich wechselseitig alle Urkunden und Auskünfte über 
jene Angelegenheilen mitzutheilen, welche gleichzeitig das Königreich Dänemark und 
die Herzogthümer betressen. Art. 21. Der Handel und die Schiffahrt Dänemarks 
und der abgetretenen Herzogthümer wird gegenseitig in den beiden Ländern die Rechte 
und Vorrechte der meistbegünstigten Nation genießen, bis dieser Gegenstand durch 
besondere Verträge geregelt werden wird. Die Durchfuhrzollbefreiungen und Erleich- 
terungen, die kraft des Art. 2 des Vertrags vom 14. März 1857 den auf den 
Straßen und Canälen, welche die Nordsee mit der Ostsee verbinden, oder verbinden 
werden, passirenden Waaren zugestanden worden sind, werden auf die das Königreich und 
die Herzogthümer, auf was für immer einem Weg, durchziehenden Waaren Anwendung 
finden. Art. 22. Die Räumung Jütlands von den verbündeten Truppen wird in möglichst 
kurzer Frist, spätestens aber innerhalb dreier Wochen nach der Auswechslung der Natifi- 
cationen des gegenwärtigen Vertrags bewerkstelligt werden. Die besonderen Bestimmungen, 
welche auf diese Räumung Bezug haben, sind in einem Protokoll festgestellt, welches einen 
Anhang des gegenwärtigen Vertrags bildet. Art. 23. Um mit allen ihren Kräften zur Be- 
ruhigung der Gemüther beizutragen, erklären und versprechen die vertragschließenden 
Mächte: daß kein anläßlich der letzten Ereignisse compromittirtes Individuum, welcher 
Classe und welchem Stande es immer angehöre, wegen seines Verhaltens oder seiner 
politischen Ansichten verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person eder seinem Eigen- 
thum beanstandet werden wird. Art. 24. Gegenwärtiger Vertrag wird ratificirt 
werden, und die Natificationen sollen in Wien binnen drei Wochen, oder wenn 
möglich früher, ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die betrefsenden Bevoll- 
mächtigten ihn unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Wappen versehen. So 
geschehen in Wien am 30. Tag des Monats October des Jahrs des Heils 1864. 
Rechberg m. p. Brenner m. p. Werther m. p. Balan m. p. Quaade m. p. 
Kauffmann m. p. 
Ein Protokoll von demselbem Tage bestimmt die Räumung Jütlands von 
Seite der alliirten Truppen binnen längstens drei Wochen und deren nähere Moda- 
litäten. 
Ein zweites Protokoll ebenfalls vom gleichen Tage bestimmt, daß „Se. 
Maj. der König von Dänemark unmittelbar nach Auswechslung der Ratificationen des 
oben besagten Vertrags Proclamationen an die Bevölkerungen der abgetretenen Lande 
richten wird, um ihnen die Veränderung anzuzeigen, die in ihrer Stellung statt- 
gefunden hat und sie ihres Eides der Treue zu entheben.“