Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Deutschland. 
des Bundes in Schleswig einfallen würden, bevor die Mächte, welche den 
Londoner Vertrag unterzeichnet haben, ihre Meinung über diese Angelegenheit 
hätten kund thun können, die ernstesten Folgen daraus entstehen könnten. 
Der Bundestag, Sie wissen es, steht im Begriff sich über die Anträge auszu- 
sprechen, welche ihm in Bezug auf das Herzogthum Schleswig gemacht wor- 
den sind. Die Warnung (l`avertissement), welche die Regierung Ihrer 
Majestät uns zukommen lassen will, ist wohl geeignet, die Aufmerksamkeit 
der Regierung des Königs auf sich zu lenken. Letztere wird sich der ernst- 
haftesten Prüfung derselben nicht entziehen. Sie werden mir aber gestatten, 
Ihnen bemerklich zu machen, daß kein wirksameres Mittel als die Androh- 
ung von Gewalt gedacht werden kann, um eine Regierung, welche mit 
Eifer auf ihre Ehre und Würde hält, zu veranlassen, den Folgen einer 
vom Pflichtgefühl dictirten Entscheidung ruhig die Stirn zu 
bieten (pour lui faire braver les conséquences d’une décision dictée 
Par le sentiment do devoir)." 
 6. Jan. (Holstein). Die einzig bisher noch zurückgebliebene Stadt des 
Landes, Heiligenhafen, sendet eine Huldigungsdeputation an den 
Herzog Friedrich nach Kiel. 
7. „ (Bundestag). Die Bundescommissäre in Holstein berichten, 
 
 
 
 
daß die Anwesenheit des Herzogs Friedrich im Lande noch zu keinen 
besondern Verlegenheiten Anlaß gegeben habe. 
,,  „ (Bayern). Die Generalversammlung des großdeutschen Vereins 
von München beschließt, auf eine ausdrückliche Billigung des Be- 
nehmens der HH. v. Lerchenfeld und Gen. in der Abgeordneten- 
versammlung in Frankfurt und auf eine ausdrückliche Mißbilligung 
des daselbst eingesetzten 36er Ausschusses zu verzichten. Einläßliche 
Mittheilung des Prof. Pözl über die Vorgänge in Frankfurt und 
die Stellung der Großdeutschen zu denselben. 
,,  „ (Kurhessen). Stadtrath und Bürgerausschuß von Kassel be- 
schließen einstimmig, eine Adresse in der schleswig-holsteinischen An- 
gelegenheit an den Kurfürsten zu richten, bevor zu Berufung einer 
allgemeinen Landesversammlung gegriffen werde. Der Kurfürst ant- 
wortet ausweichend, einzelne Regierungen dürften nicht vorgreifen, 
das führe zu Unordnungen, es sei lediglich die Sache des Bundes- 
tags, über die Ansprüche des Herzogs Friedrich Entscheidung zu 
treffen 2c. 
,,  ,,  (Sachsen). Die I. Kammer tritt einstimmig den Beschlüssen 
der II. Kammer v. 15. Dec. v. J. bezüglich der schleswig-holsteinischen 
Frage bei mit dem Zusatze, daß „sobald es die Verhältnisse gestatten, 
die verfassungsmäßigen Stände der betheiligten Länder über die 
Thronfolge gehört werden möchten.“ 
,,  ,,  (Liechtenstein). Der Landtag beschließt eine Adresse an den 
Fürsten zu erlassen, worin die Anerkennung des Herzogs Friedrich 
gewünscht wird. 
8.  „ (Württemberg). Die II. Kammer genehmigt einstimmig die 
Ausschußanträge für schleunige Anerkennung des Herzogs Friedrich, 
für die Besetzung Schleswigs durch deutsche Truppen und gegen die