Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

93
12.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  7.  April  1887.

 

Inhalt.

Gesetz,  betreffend  das  steuerfreie  Zinsen=  und  Nenteneinkommen  der  Wittwen,  beschiedenen  oder  verlassenen  Ehefraucn,
  vaterlosen  Minderihrigen,  sowie  gebrechlich  en  Personen.  Vom  31.  März  1887.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  dier  bei  Sprengungen  in  der  Nähe  von  öffentüschen  Wegen  zu  beobachtenden
Sicherheitsmaßregeln.  Vom  4.  April  1887.  —  Verfügung  des  Stenerkollegiums,  betressend  die  Umlage  der
ude,  efäll  Gebäude=  und  Gewerbestener  auf  die  ersten  1  Monate  des  Etatsjahres  1887/88.  Vom
*0.  März  1887.

 

Gesetz,  betreffend  das  steuerfreie  Jiusen-  und  Renteneinkommen  der  Wiltwen,  geschiedenen  oder
verlafeuen  Ehefraucn,  vaterlosen  Minderjährigen,  sowie  gebrechlichen  Personen.
Vom  31.  März  1887.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Artikel  I.

Von  der  Einkommenssteuer  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die
Steuer  von  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommen,  (Reg.  Blatt  S.  230),  bleiben
frei  die  einen  Jahresertrag  von  500  Mark  nicht  übersteigenden  Zinse  und  Renten  derjenigen
  Wittwen,  geschiedenen  oder  verlassenen  Ehefrauen,  vaterlosen  Minderjährigen,
sowie  gebrechlichen  Personen,  welche  im  Ganzen  nicht  mehr  als  500  Mark  Einkommen