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12.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 7. April 1887.
Inhalt.
Gesetz, betreffend das steuerfreie Zinsen= und Nenteneinkommen der Wittwen, beschiedenen oder verlassenen Ehefraucn,
vaterlosen Minderihrigen, sowie gebrechlich en Personen. Vom 31. März 1887. Verfügung des
Ministeriums des Innern, betreffend dier bei Sprengungen in der Nähe von öffentüschen Wegen zu beobachtenden
Sicherheitsmaßregeln. Vom 4. April 1887. — Verfügung des Stenerkollegiums, betressend die Umlage der
ude, efäll Gebäude= und Gewerbestener auf die ersten 1 Monate des Etatsjahres 1887/88. Vom
*0. März 1887.
Gesetz, betreffend das steuerfreie Jiusen- und Renteneinkommen der Wiltwen, geschiedenen oder
verlafeuen Ehefraucn, vaterlosen Minderjährigen, sowie gebrechlichen Personen.
Vom 31. März 1887.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Artikel I.
Von der Einkommenssteuer des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die
Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufseinkommen, (Reg. Blatt S. 230), bleiben
frei die einen Jahresertrag von 500 Mark nicht übersteigenden Zinse und Renten derjenigen
Wittwen, geschiedenen oder verlassenen Ehefrauen, vaterlosen Minderjährigen,
sowie gebrechlichen Personen, welche im Ganzen nicht mehr als 500 Mark Einkommen