Deutschland. 93
gegen den Wunsch Oesterreichs und Preußens darauf, daß jede weitere
Instructionsertheilung an den Bevollmächtigten des Bundes bei der
Londoner Conferenz von einer ausdrücklichen Beschlußfassung der Bun-
desversammlung selbst abhängig bleibe.
6. Mai. (Hannover). Vorläufiges Referat an die II. Kammer über das
Budget (Domänenfrage).
8. „ Der 36er Ausschuß der Versammlung von Mitgliedern deutscher
Landesvertretungen übermacht dem Bevollmächtigten des deutschen Bun-
des an der Londoner Conferenz, Hrn. v. Beust, die von ihm ent-
worfene und betriebene „Rechtsverwahrung der deutschen Landtags-
mitglieder“, mit der Bitte, dieselbe zur Kenntniß der Conferenz zu
bringen (s. d. Wortlaut 18. April Sachsen). Dieselbe ist von 1350
resp. 1353 Mitgliedern der verschiedenen deutschen Landtage unter-
zeichnet und zwar sind ihr nach den einzelnen Staaten beigetreten in:
Anhalt: Von 35 Landtagsmitgliedern 1 Mitglied. Baden: Von 63
Mitgliedern der Zweiten Kammer 01. Bayern: Von 148 Mitgliedern der
Abgeordnetenkammer 121. Braunschweig: Von 46 Landtagemitgliedern
42. Bremen: Von 145 Bürgerschaftsmitgliedern 111. Frankfurt: Von
98 Mitgliedern und verpflichteten Suppleanten des Gesetzgebenden Körpers 90.
Hamburg: Von 132 Bürgerschaftsmitgliedern 107. Hannover: Von 87
Mitgliedern der Zweiten Kammer 64. Hessen-Darmstadt: Von 50 Mit-
gliedern der Zweiten Kammer 43. Kurhessen: Von 53 Mitgliedern der
Ständeversammlung 47. Liechtenstein: Von 15 Landtagsmitgliedern 12.
Lippe-Detmold: Von 14 Abgeordneten der II. Curie 11. Lübeck: Von
119 Bürgerschaftsmitgliedern 41. Mecklenburg-Schwerin und Stre-
litz: Von den Mitgliedern der Ritterschaft (deren ansehnliche Zahl nicht genau
bekannt ist) 12. Nassau: Von den Mitgliedern der Ersten Kammer 9, von
24 Mitgliedern der Zweiten Kammer 17. Oldenburg: Von 49 Landtags-
mitgliedern 48. Oesterreich: Landtag des Königreichs Böhmen: Von 241
Mitgliedern 20. Landtag des Herzogthums Steiermark: Von 63 Mitgliedern
20. Vorarlbergischer Landtag: Von 20 Mitgliedern 3; im Ganzen von 760
Mitgliedern 46. Preußen: Von 348 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses
183. Reuß, jüng. Linie: Von 13 Landtagsmitgliedern 12. Sachsen:
Von 75 Mitgliedern der Zweiten Kammer 59. Sachsen-Weimar: Von
30 Landtagsmitgliedern 27. Sachsen-Meiningen: Die sämmtlichen 24
Landtagsmitglieder. Sachsen-Coburg-Gotha: Gothaischer Landtag: Die
sämmtlichen 19 Mitglieder. Coburgischer Landtag: Die sämmtlichen 11 Mit-
glieder. Sachsen-Altenburg: Von 15 Landtagsmitgliedern 10. Schwarz-
burg-Nudolstadt: Von 15 Landtagsmitgliedern 10. Schwarzburg-
Sondershausen: Von 15 Landtagsmitgliedern 7. Waldeck: Die sämmt-
lichen 15 Landtagsmitglieder. Württemberg: Von 88 Mitgliedern der
Abgeordnetenkammer 79. ·
„ „ Der Ausschuß des Reformvereins, dessen Führer sich an der
vom 36er Ausschuß in Frankfurt betriebenen Rechtsverwahrung deut-
scher Landtagsmitglieder nicht betheiligen, tritt in Nürnberg zusammen
und beschließt, eine besondere „Ansprache“ zu erlassen:
„Unabhängig von der wechselnden Politik der Regierungen, hat der deutsch-
Reformverein die Einheit der deutschen Nation, das Recht der Gesammtheit
und aller ihrer Theile von seinen ersten Anfängen an vertreten. Es war die
Consequenz dieses seines Principes, daß er unmittelbar nach dem Tode Fried-
richs VII. von Dänemark für das sowohl im schlichten Volksbewußtsein als in