Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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gegen den Wunsch Oesterreichs und Preußens darauf, daß jede weitere 
Instructionsertheilung an den Bevollmächtigten des Bundes bei der 
Londoner Conferenz von einer ausdrücklichen Beschlußfassung der Bun- 
desversammlung selbst abhängig bleibe. 
6. Mai. (Hannover). Vorläufiges Referat an die II. Kammer über das 
Budget (Domänenfrage). 
8. „ Der 36er Ausschuß der Versammlung von Mitgliedern deutscher 
Landesvertretungen übermacht dem Bevollmächtigten des deutschen Bun- 
des an der Londoner Conferenz, Hrn. v. Beust, die von ihm ent- 
worfene und betriebene „Rechtsverwahrung der deutschen Landtags- 
mitglieder“, mit der Bitte, dieselbe zur Kenntniß der Conferenz zu 
bringen (s. d. Wortlaut 18. April Sachsen). Dieselbe ist von 1350 
resp. 1353 Mitgliedern der verschiedenen deutschen Landtage unter- 
zeichnet und zwar sind ihr nach den einzelnen Staaten beigetreten in: 
Anhalt: Von 35 Landtagsmitgliedern 1 Mitglied. Baden: Von 63 
Mitgliedern der Zweiten Kammer 01. Bayern: Von 148 Mitgliedern der 
Abgeordnetenkammer 121. Braunschweig: Von 46 Landtagemitgliedern 
42. Bremen: Von 145 Bürgerschaftsmitgliedern 111. Frankfurt: Von 
98 Mitgliedern und verpflichteten Suppleanten des Gesetzgebenden Körpers 90. 
Hamburg: Von 132 Bürgerschaftsmitgliedern 107. Hannover: Von 87 
Mitgliedern der Zweiten Kammer 64. Hessen-Darmstadt: Von 50 Mit- 
gliedern der Zweiten Kammer 43. Kurhessen: Von 53 Mitgliedern der 
Ständeversammlung 47. Liechtenstein: Von 15 Landtagsmitgliedern 12. 
Lippe-Detmold: Von 14 Abgeordneten der II. Curie 11. Lübeck: Von 
119 Bürgerschaftsmitgliedern 41. Mecklenburg-Schwerin und Stre- 
litz: Von den Mitgliedern der Ritterschaft (deren ansehnliche Zahl nicht genau 
bekannt ist) 12. Nassau: Von den Mitgliedern der Ersten Kammer 9, von 
24 Mitgliedern der Zweiten Kammer 17. Oldenburg: Von 49 Landtags- 
mitgliedern 48. Oesterreich: Landtag des Königreichs Böhmen: Von 241 
Mitgliedern 20. Landtag des Herzogthums Steiermark: Von 63 Mitgliedern 
20. Vorarlbergischer Landtag: Von 20 Mitgliedern 3; im Ganzen von 760 
Mitgliedern 46. Preußen: Von 348 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses 
183. Reuß, jüng. Linie: Von 13 Landtagsmitgliedern 12. Sachsen: 
Von 75 Mitgliedern der Zweiten Kammer 59. Sachsen-Weimar: Von 
30 Landtagsmitgliedern 27. Sachsen-Meiningen: Die sämmtlichen 24 
Landtagsmitglieder. Sachsen-Coburg-Gotha: Gothaischer Landtag: Die 
sämmtlichen 19 Mitglieder. Coburgischer Landtag: Die sämmtlichen 11 Mit- 
glieder. Sachsen-Altenburg: Von 15 Landtagsmitgliedern 10. Schwarz- 
burg-Nudolstadt: Von 15 Landtagsmitgliedern 10. Schwarzburg- 
Sondershausen: Von 15 Landtagsmitgliedern 7. Waldeck: Die sämmt- 
lichen 15 Landtagsmitglieder. Württemberg: Von 88 Mitgliedern der 
Abgeordnetenkammer 79. · 
„ „ Der Ausschuß des Reformvereins, dessen Führer sich an der 
vom 36er Ausschuß in Frankfurt betriebenen Rechtsverwahrung deut- 
scher Landtagsmitglieder nicht betheiligen, tritt in Nürnberg zusammen 
und beschließt, eine besondere „Ansprache“ zu erlassen: 
„Unabhängig von der wechselnden Politik der Regierungen, hat der deutsch- 
Reformverein die Einheit der deutschen Nation, das Recht der Gesammtheit 
und aller ihrer Theile von seinen ersten Anfängen an vertreten. Es war die 
Consequenz dieses seines Principes, daß er unmittelbar nach dem Tode Fried- 
richs VII. von Dänemark für das sowohl im schlichten Volksbewußtsein als in