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handlung derselben. 3) Eine beschließende Gesammivertrekung der Gesammt-Monarchie,
begründet auf einer gleichberechtigten Vertretung aller hiezu berusenen
Factoren, und eine dieser Bertretung veranlwortliche Gesammt-Reglerung.
4) Behuss Ausarbeitung der Gesetzentwürfe soll aus der Mitte des Agramer
Landtages eine Deputation an den Kaiser entsendet werden, um im Einverständnisse
mit der betrefsenden Deputation des ungarischen Landtages vorzugehen.
5) Der Erfolg der gegenseitigen Berathungen ist vom Agramer Landtag
dann der kais. Sanction zu unierbreiten. 6ö) Im Falle des Nichtgelingens
der definitiven Erledigung dieser Fragen, sind aus den in dieser Angelegenheit
gefaßten landtäglichen Beschlüssen keine Folgen hinsichtlich des staatsrechtlichen
Rechtes dieser Königreiche zu deduciren". «
20. Nov. (Sieben bürgen). Eröffnung des Landtags. Kgl. Rescript
bez. der Aufgabe desselben: « ·
,....MitunletmlürbieGefammtmonatchiealscinbeständigesund
unwiderruflichesStaatsgrundgesetzverkündeteitkaii.Diplome«v.20.0ri.
1860 haben wir es als unsere Regentenpflicht anerkannt, die Machtstellung
der Monarchie zu wahren und ihrer Sicherheit die Bürgschaften klar und unzweideutig
feststehender Rechtszustände und einträchtigen Zusammenwirkens zu
verleihen, und hiebei erklärt, daß solche Bürgschoften nur durch Institutionen
und Rechtszustände begründet werden, welche dem geschichtlichen Rechisbewußtsein,
der bestehenden Verschiedenheit unserer Königreiche und Länder und den
Anforderungen des untheilbaren und unzertrennlichen krästigen Verbandes
derselben gleichmäßig entsprechen. Innerhalb der in demselben festgestellten
Gränzen haben wir demnach in diesem unserem kais. Diplom v. 20. October
1860 die Wiederherstellung der althergebrachten Versossung unserer Länder
der ungarischen Krone und mit diesen auch der unseres geliebten Großfürstenthums
Siebenbürgen gnädig verheißen, und wir folgen nur den inneren Eingebungen
unseres landesväterlichen Herzens, indem wir, in Gemähheit der in
dem Diplome unseres glorreichen Vorfahren Kaiser Leopold I. und der nachgefolgten
pragmatischen Sanction wurzelnden, durch spätere Landesgesetze festgestellten
Basasfune unseres geliebten Großfürstenthums Siebenbürgen, die
legalen Vertreter des Landes auf Grund von dessen früheren Landesgesetzen
gFnädigst einberusen. Diesem zufolge haben wir uns huldreichst bewogen gesunden,
den Landtag Lunsass Großfürstenthums Siebenbürgen auf den 19. Nov.
d. J. in unsere k. Freisladt Klausenburg in der durch den XI. Gesetzartikel
vom Jahre 1791 festgestellten Zusammensetzung einzuberusen. Damit aber
auf diesem Landtage auch die früher nicht berechtigt gewesenen, durch die von
uns wiederholt ausgesprochene und sichergestellte Gechyeit lle unserer Unterthauen
vor dem Gesetze, durch die allen verbürgte freie Religionsübung,
von Stand und Geburt unabhängige Memtersäßigreit. und allen obliegende
gemeinsame und gleiche Wehr= und Steuerpflicht und durch die Beseitigung
der Frohnen in volle Gleichberechtigung getretenen Volksklassen und
Personen ebenfalls angemessen vertreten erscheinen, haben wir nicht nur alle
Jene zur Betheiligung an den Wahlen zu diesem Landtage als berechtigt erklärt,
welche an direkten Steuern ohne Zuschlag und Kopfsteuern nach den
letzten abgeschlossenen Steuertabellen den Betrag von acht Gulden entrichtet
haben, sondern wir haben auch Sorge getragen, daß Angehsrige dieser früher
nicht vertretenen Volksklassen in die Reihe der übrigen Bestandtheile dieses
Landtages aufgenommen selen. Mit Freuden begrüßen wir Cuch als die gesetzlichen
Vertreter unseres geliebten Groffürstenthums Siebenbürgen, und indem
wir Cuch hiemit zu Kund thun, daß wir zu unserem bevollmächtigten
k. Landlagscommissär unseren aufrichtig geliebten 2c. FM. Ludwig Grasen
Felliot Crenneville gnädigst ernannt haben, sordern wir Euch, lieben Getrenen,
auf, in Alles, was er Cuch in unserem k. Namen vorlegt, volles Verlrauen
zu setzen und unsere durch diesen berollmächtigten Commissär Euch bekannt