Full text : Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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handlung  derselben.  3)  Eine  beschließende  Gesammivertrekung  der  Gesammt-Monarchie,
  begründet  auf  einer  gleichberechtigten  Vertretung  aller  hiezu  berusenen
  Factoren,  und  eine  dieser  Bertretung  veranlwortliche  Gesammt-Reglerung.
4)  Behuss  Ausarbeitung  der  Gesetzentwürfe  soll  aus  der  Mitte  des  Agramer
Landtages  eine  Deputation  an  den  Kaiser  entsendet  werden,  um  im  Einverständnisse
  mit  der  betrefsenden  Deputation  des  ungarischen  Landtages  vorzugehen.
  5)  Der  Erfolg  der  gegenseitigen  Berathungen  ist  vom  Agramer  Landtag
  dann  der  kais.  Sanction  zu  unierbreiten.  6ö)  Im  Falle  des  Nichtgelingens
der  definitiven  Erledigung  dieser  Fragen,  sind  aus  den  in  dieser  Angelegenheit
gefaßten  landtäglichen  Beschlüssen  keine  Folgen  hinsichtlich  des  staatsrechtlichen
Rechtes  dieser  Königreiche  zu  deduciren".  «

20.  Nov.  (Sieben  bürgen).  Eröffnung  des  Landtags.  Kgl.  Rescript
bez.  der  Aufgabe  desselben:  «  ·

,....MitunletmlürbieGefammtmonatchiealscinbeständigesund
unwiderruflichesStaatsgrundgesetzverkündeteitkaii.Diplome«v.20.0ri.
1860  haben  wir  es  als  unsere  Regentenpflicht  anerkannt,  die  Machtstellung
der  Monarchie  zu  wahren  und  ihrer  Sicherheit  die  Bürgschaften  klar  und  unzweideutig
  feststehender  Rechtszustände  und  einträchtigen  Zusammenwirkens  zu
verleihen,  und  hiebei  erklärt,  daß  solche  Bürgschoften  nur  durch  Institutionen
und  Rechtszustände  begründet  werden,  welche  dem  geschichtlichen  Rechisbewußtsein,
  der  bestehenden  Verschiedenheit  unserer  Königreiche  und  Länder  und  den
Anforderungen  des  untheilbaren  und  unzertrennlichen  krästigen  Verbandes
derselben  gleichmäßig  entsprechen.  Innerhalb  der  in  demselben  festgestellten
Gränzen  haben  wir  demnach  in  diesem  unserem  kais.  Diplom  v.  20.  October
1860  die  Wiederherstellung  der  althergebrachten  Versossung  unserer  Länder
der  ungarischen  Krone  und  mit  diesen  auch  der  unseres  geliebten  Großfürstenthums
  Siebenbürgen  gnädig  verheißen,  und  wir  folgen  nur  den  inneren  Eingebungen
  unseres  landesväterlichen  Herzens,  indem  wir,  in  Gemähheit  der  in
dem  Diplome  unseres  glorreichen  Vorfahren  Kaiser  Leopold  I.  und  der  nachgefolgten
  pragmatischen  Sanction  wurzelnden,  durch  spätere  Landesgesetze  festgestellten
  Basasfune  unseres  geliebten  Großfürstenthums  Siebenbürgen,  die
legalen  Vertreter  des  Landes  auf  Grund  von  dessen  früheren  Landesgesetzen
gFnädigst  einberusen.  Diesem  zufolge  haben  wir  uns  huldreichst  bewogen  gesunden,
  den  Landtag  Lunsass  Großfürstenthums  Siebenbürgen  auf  den  19.  Nov.
d.  J.  in  unsere  k.  Freisladt  Klausenburg  in  der  durch  den  XI.  Gesetzartikel
vom  Jahre  1791  festgestellten  Zusammensetzung  einzuberusen.  Damit  aber
auf  diesem  Landtage  auch  die  früher  nicht  berechtigt  gewesenen,  durch  die  von
uns  wiederholt  ausgesprochene  und  sichergestellte  Gechyeit  lle  unserer  Unterthauen
  vor  dem  Gesetze,  durch  die  allen  verbürgte  freie  Religionsübung,
von  Stand  und  Geburt  unabhängige  Memtersäßigreit.  und  allen  obliegende
  gemeinsame  und  gleiche  Wehr=  und  Steuerpflicht  und  durch  die  Beseitigung
  der  Frohnen  in  volle  Gleichberechtigung  getretenen  Volksklassen  und
Personen  ebenfalls  angemessen  vertreten  erscheinen,  haben  wir  nicht  nur  alle
Jene  zur  Betheiligung  an  den  Wahlen  zu  diesem  Landtage  als  berechtigt  erklärt,
  welche  an  direkten  Steuern  ohne  Zuschlag  und  Kopfsteuern  nach  den
letzten  abgeschlossenen  Steuertabellen  den  Betrag  von  acht  Gulden  entrichtet
haben,  sondern  wir  haben  auch  Sorge  getragen,  daß  Angehsrige  dieser  früher
nicht  vertretenen  Volksklassen  in  die  Reihe  der  übrigen  Bestandtheile  dieses
Landtages  aufgenommen  selen.  Mit  Freuden  begrüßen  wir  Cuch  als  die  gesetzlichen
  Vertreter  unseres  geliebten  Groffürstenthums  Siebenbürgen,  und  indem
  wir  Cuch  hiemit  zu  Kund  thun,  daß  wir  zu  unserem  bevollmächtigten
k.  Landlagscommissär  unseren  aufrichtig  geliebten  2c.  FM.  Ludwig  Grasen
Felliot  Crenneville  gnädigst  ernannt  haben,  sordern  wir  Euch,  lieben  Getrenen,
auf,  in  Alles,  was  er  Cuch  in  unserem  k.  Namen  vorlegt,  volles  Verlrauen
zu  setzen  und  unsere  durch  diesen  berollmächtigten  Commissär  Euch  bekannt