Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

frei,  hierzu  und  zu  den  nöthigen  Ausfertigungen  einen  zum  Protocolliren  befähigten  und  zu
besoldenden  Rechtskundigen  zu  wählen.

Wirkungskreis.  §#  70.  Der  Ausschuß  hat

a)

8)

b)

drei  Directoren  sowie  den  §  73  gedachten  Stellvertreter  zu  wählen,  und,  falls
durch  dieselben  das  Interesse  der  Compagnie  gefährdet  sein  sollte,  deren  Suspension

und  Remotion  zu  verfügen,  auch,  bei  sich  vorfindendem  Anlaß,  über  das  Directorium
Beschwerde  zu  führen;

die  den  Directoren  zu  gewährende  Remuneration  (§  81)  zu  bestimmen;

die  Beobachtung  der  Statuten  Seiten  des  Directorii  zu  überwachen;

die  Einsicht  der  Bücher  zu  fordern  und  zu  deren  fortwährender  Controlirung  gegen
angemessene  Vergütung  einen  Revisor  zu  bestellen,  auch  nach  seinem  Ermessen  zu
beliebiger  Zeit  durch  Deputationen  Hauptcassenrevisionen  vornehmen  zu  lassen;

die  Rechnungsabschlüsse  zu  prüfen,  zu  moniren  und,  bis  auf  Genehmigung  der
Generalversammlung,  zu  justificiren;

sein  Gutachten  über  die  vom  Directorio  ihm  vorgelegten  Gegenstände  demselben  auf
Verlangen  zu  ertheilen,  sowie  auch  Gutachten  ohne  Aufforderung  des  Directori#  an
selbiges  zu  geben,  nicht  minder  Anträge  an  dasselbe  zu  stellen,  deren  Gewährung
man  dem  Interesse  der  Compagnie  angemessen  hält;

die  zu  Erfüllung  der  ihm  nach  Inhalt  der  Statuten  obliegenden  Pflichten  nothwendigen,
  nach  Befinden  von  seinem  Vorsitzenden  zu  beantragenden  Mittheilungen  von
dem  Directorio  zu  verlangen;

über  die  nach  Inhalt  der  Statuten  seiner  Zustimmung  bedürfenden  Gegenstände  zu
beschließen.

(Vgl.  §&  5,  7,  a,  26,  32,  33,  35,  46,  b,  51,  74,  b.  c,  77,  89,  b.
c,  d.  e,  f,  m,  u)

Directorium.

Zweck.  &  71.  Das  Directorium  hat  die  Angelegenheiten  der  Actiengesellschaft  zu  verwalten.

Mitgliederzahl.  §  72.  Das  Directorium  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  vorbehältlich  einer  nach  künftiger
Vollendung  des  Baues  unter  Zustimmung  der  Generalversammlung  mit  Genehmigung  der  betreffenden
  Staatsregierungen  zu  treffenden  veränderten  Bestimmung.

Ernennung  und  &  73.  Die  Regierungen  des  Königreichs  Sachsen  und  des  Herzogthums  Sachsen-Alten-Wahl.



burg  ernennen  jede  ein  Directorialmitglied,  während  die  drei  anderen  Directoren  und  für  diese

ein  Stellvertreter  von  dem  Ausschusse  gewählt  werden.
Befähigung.  65  74.  Als  Directoren  können  nicht  gewählt  oder  beibehalten  werden

a)

Diejenigen,  welche  fallirt  oder  mit  ihren  Gläubigern  accordirt  haben,  so  lange  der
letzteren  vollständige  Befriedigung  nicht  nachgewiesen  ist;