Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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8.  2.
Verpflichtungen  und  Befugnisse  der  Commission.

Die  Verpflichtungen  und  Befugnisse  dieser  Commission  sind  durch  eine  besondere  Verordnung

  normirt.
K6.  3.
Allgemeine  Bedingungen  zur  Ernennung  zum  Offizier.

Zu  Offizieren  sollen  nur  solche  junge  Männer  ernannt  werden,  die  mindestens  11  Jahre
in  der  Truppe  gedient  und  bezüglich  ihrer  wissenschaftlichen  Ausbildung  die  vorgeschriebenen
Prüfungen  bestanden  haben.

KS.  4.
Vorbildung  beim  Eintritt  in  den  Militärdienst.  Fortbildung.

Die  allgemein  wissenschaftliche  Vorbildung  haben  die  Offigiers-Candivaten  bei  ihrem  Eintritt
  in  das  Militär  mitzubringen;  der  allgemein  wissenschaftliche  Unterricht,  welchen  dieselben
während  ihrer  militärischen  Laufbahn  erhalten,  bezieht  sich  daher  nur  noch  theils  auf  Repetition,
  theils  auf  die  mit  einer  bestimmten  Rücksicht  auf  den  künftigen  Beruf  zu  lehrenden
  Fächer.

g.  5.
Offizierszöglinge  zweiter  Classe.

Die  Jünglinge,  welche  mit  der  Abflcht  Offizier  zu  werden,  freiwillig  in  ein  Regiment
eintreten  und  bei  diesem  Eintritt  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  Genüge  leisten,  heißen
Offizierszöglinge  zweiter  Classe.

5S.  6.
Bedingungen  beim  Eintritt  als  Offizierszögling  zweiter  Classe  für  In=  und  Ausländer.

Der  Eintritt  als  Offizierszögling  zweiter  Classe  in  ein  Regiment  ist  an  folgende  unerläßliche
  Bedingungen  geknünpft.

a)  Beurkundung  dürch  Taufschein,  daß  das  17te  Jahr  angetreten,  das  einundzwanzigste
nicht  überschritten  ist.

b)  Erfüllung  derjenigen  Militärpflichtigkeits-Forderungen,  denen  jeder  Freiwillige  ensprechen
  muß.

)  Vorlegen  von  Zeugnissen  über  bisherige  Aufführung  und  Studien,  welche  den  Zeitraum
nach  der  Confirmation  (vollendetes  14tes  Jahr)  umfassen.  «