Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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für  das  Königreich  Sachfen.

LOts  Stück  vom  Jahre  1846.

    

 

 

W40)  Gesetz
wegen  Einführung  einer  kurzen  Verjährungsfrist  für  gewisse  Forderungen;

vom  23sten  Juli  1846.

W3s,  Friedrich  August,  von  GEOTTES#  Gnaden  König

von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

setzen,  in  Betracht,  daß  bei  Forderungen,  deren  Bezahlung  entweder  sogleich  oder  in  kurzer
Zeit  verlangt  und  geleistet,  und  wobei  Ouittung  entweder  gar  nicht  oder  in  leicht  verlierbarer
  Form  gegeben  zu  werden  pflegt,  aus  der  langen  Dauer  der  ordentlichen  Verjährungszeit
  eine  Rechtsunsicherheit  entspringt,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
Folgendes  fest.

§  1.  Jachbenannte  Forderungen  und  Ansprüche  sollen  in  Zukunft  mit  dem  Ablaufe
  von  drei  Jahren  verjähren:

1)  die  Forderungen  der  Kaufleute  und  Händler,  Fabrikanten,  Mäkler,  Spediteure,
Künstler  und  Handwerker  für  Waaren  und  Arbeiten  ihres  Geschäfts,  jedoch  mit  Ausnahme
  solcher  Forderungen,  welche  einen  Gegenstand  der  Art  betreffen,  womit  der  Schuldner
  ein  kaufmännisches  Geschäft  betreibt;  ingleichen  die  Forderungen  der  Apotheker  für
von  ihnen  entnommene  Arzneiwaaren.

2)  Die  Gewerbsforderungen  der  Agenten,  ingleichen  der  Hebammen,  Barbiere,  Wäscherinnen,
  Lohnbedienten  und  aller  derjenigen  Personen,  welche  aus  der  Leistung  gewisser
Dienste  und  Handreichungen  ein  Gewerbe  machen.

3)  Die  Forderungen  der  Postanstalten  und  Eisenbahnen,  der  Schiffer,  Frachtfuhrleute,
  Lohnkutscher,  Boten  und  Pferdeverleiher  an  Postporto  und  Briefträgerlohn,  Frachtgeld,

  Fuhrlohn,  Botenlohn  und  Pferdemiethe,  sowie  hinsichtlich  der  beim  Waaren=  und
Personentransporte  gehabten  Auslagen.

1846.  15