Preußen und der norddeutsche Bund. 143
behalten. Spätestens bis zum 1. October d. J. müssen alle diese Neu-
formationen und Neuorganisationen zu Ende geführt werden. Die Contingent-
stellung für die beiden Mecklenburg und Braunschweig ist officiell noch nicht
bekannt, soll jedoch nach Zeitungsangaben für die ersten beiden Staaten 2
Infanterie-Regimenter à 3 Bataillone, 2 Dragoner-Regimenter à 5 Escadrons
und 4 Batterien, für Braunschweig 1 Infanterie-, 1 Husaren-Regiment und
2 Batterien betragen. Diese Truppen mit den 7 Infanterie-Regimentern,
1 Dragoner-Regiment und 2 Batterien der Contingents-Truppen zusammen-
gefaßt wird sich demnach die Gesammttruppen-Ausfstellung der norddeutschen
Kleinstaaten auf 30 Bataillone, 20 Eskadrons und 8 Batterien, statt bisher
33 Bataillone, 13 Eskadrons und 6½ Batterien berechnen, wozu dann an
außerpreußischen Truppen in der Armee des norddeutschen Bundes noch die
von Sachsen und Hessen-Darmstadt hinzutreten.
Wie das Militärwesen so ist auch das Postwesen durch Verträge
Preußens mit den verschiedenen Staaten in Folge des Vertrages mit
dem Hause Taxis im Wesentlichen geregelt:
An Geldentschädigung für die Ausübung, des Postrechls erhalten jährlich:
Hessen-Darmstadt 40,000 fl., Sachsen-Weimar 10,277 Thlr. 23 Sgr. 6 Pf.,
Sachsen-Meiningen 9275 fl., Sachsen-Coburg-Gotha 6250 Thlr., Reuß j. 2.
3000 Thlr., Lippe-Detmold 2000 Thlr. und Schwarzburg-Sondershausen
1305 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf. Selbstständige Postverwaltung behalten Braun-
schweig, die beiden Mecklenburg und das Königreich Sachsen.
— Aug. (Mecklenburg). Um den Anforderungen der Zeit doch all-
mälig zu entsprechen, befiehlt der Großherzog die Anlegung kleiner
Häuslereien auf den großen zwei Fünftel der Landesfläche umfassen-
den Staatsdomänen möglichst zu begünstigen.
— Sept. (Preußen: Hannover). Preußen stellt dem ehemal. König von
Hannover eine Art Ultimatum bez. eines Abkommens über seine
Vermögensverhältnisse, indem es ihm erklärt, daß die Machtvoll-
kommenheit des Königs bez. Hannover mit dem 1. Oct. zu Ende
gehe und die Angelegenheit nachher nur im Einverständniß mit dem
preuß. Landtag geregelt werden könnte, wodurch die Aussichten des
Königs Georg kaum günstigere würden.
2. „ (Preußen: Kurhessen). Schluß der Verhandlungen der in
Berlin versammelten kurhessischen Vertrauensmänner. Dieselben
übergeben dem Minister des Innern sämmtlich mit Ausnahme der
vier ritterschaftlichen Mitglieder folgende Erkärung:
„Wir haben uns bei unseren Anträgen auf solche allgemeine Landes-
anliegen beschränkt, hinsichtlich deren nach Lage der Dinge eine anderweite
Entscheidung noch möglich und erforderlich erschien, es dagegen nicht für unsere
Aufgabe gehalten, Wünsche zu verfolgen, die, wie berechtigt sie auch sind,
entweder mehr auf einem örtlichen Interesse beruhen oder aber vollendeten
Thatsachen gegenüberstehen. Aus der Einberufung von Vertrauensmännern
und aus dem Umstande, daß denselben weitere Vorlagen nicht gemacht wurden,
schöpfen wir übrigens die Hoffnung, daß bis zum 1. October, wo die preu-
ßische Verfassung auch bei uns eintritt, weitere, in das Gebiet der Gesetz-
gebung einschlagende Anordnungen nicht ohne Beirath von Vertretern des
Landes getrofsen werden, und erlauben uns, dies als Wunsch auszusprechen.“
„ (Lübeck). Die Bürgerschaft bevollmächtigt mit 21 gegen 5