164 Preußen und der norddeutsche Bund.
wesentlichen aus drei Hauptklassen zusammengesetzt sein: 1) aus Schiffen,
welche bestimmt sind, gegen den Feind die hohe See zu behaupten und ihn
dort mit Erfolg anzugreifen, also Panzerfregatten; 2) aus Fahrzeugen be-
stimmt und geeignet sowohl zur Vertheidigung der eigenen Häfen und Küsten,
als auch im Verein mit der ersten Klasse zum Angriff auf feindliche Küsten-
befestigungen, schwimmende Panzerbatterien und kleinere gepanzerte Fahrzeuge;
3) aus Schiffen bestimmt zum Schutze des Handels auf offener See, zur
Aufbringung von feindlichen Kreuzern und Kauffahrern, zur Bedeckung von
Handelsflottillen und zu handelspolitischen Missionen. Diese jetzt noch hölzernen,
unter Umständen theilweise mit Panzern versehenen Schiffe, Fregatten und
Corvetten sind wegen ihrer Behendigkeit und sonstigen guten Eigenschaften
geeignet, die Schiffe der ersten Klasse in der Seeschlacht unterstützen zu
können. Dazu kommen die Avisos, hauptsächlich der Schlachtflotte beigegeben
um Depeschendienst, zur Beobachtung des Feindes ect. Angesichts der rastlos
fortschreitenden Technik des Schiffsbaues und der Artillerie kann für eine
Reihe von Jahren im voraus in Bezug auf die specielle Stärke, das System,
die Armirung eine bestimmte Angabe nichk gemacht, vielmehr wird nach
Maßgabe der vorhandenen Geldmittel und in Rücksicht auf das im äctiven
und beurlaubten Verhältniß jeweilig ausgebildete Personal ein unausgesetztes
Fortschreiten in allen Schiffsklassen angestrebt werden. Dennoch ist eine plan-
mäßige Entwicklung der Marine nicht nur möglich, sondern sogar ganz un-
entbehrlich. Die Grundlage dafür wird in einem für den nächsten Zeit-
abschnitt im voraus festzasteaenken Ueberschlag des Friedensetats zu finden
sein. Die Flotte soll während der ersten Periode auf einen Bestand von
16 Panzerschiffen und Fahrzeugen, 20 Corvetten, 8 Avisos, 3 Transport-
schiffen, 22 Dampfkanonenbooten, 2 Artillerieschiffen und 5 Uebungsschiffen
für Cadetten und Schiffsjungen gebracht werden. Nach Vollendung der
Hafenbauten soll das schwimmende Material rascher vermehrt werden. Zur
Deckung der für das Jahr 1868 erforderlichen Mittel sind etwa 3 Mill.
Thlr. nothwendig. Aehnlich sind die Verhältnisse für die folgenden Jahre.
Die Küstenbefestigung soll sich neben der Fortführung der Bauten bei Memel
und Pillau in erster Linie auf die Sicherstellung der Mündungen der Elbe
und Weser, in zweiter Linie auf die der Ems und Trave, sowie den Schutz
der mecklenburgischen Küsten erstrecken. Die Höhe der hiefür erforderlichen
Geldmittel läßt sich zur Zeit nur darum annäherungsweise bestimmen
(3 1/2 Mill. Thlr.), weil nach den Erfahrungen des amerikanischen Kriegs gegen
die sehr verbesserten maritimen Angriffsmittel der Gegenwart Vertheidigungs-
einrichtungen erforderlich werden, welche vor ihrer Anwendung noch im Laufe
dieses Jahrs praktischen Versuchen unterworfen werden sollen. Für das nächste
Jahr sind zu diesem Zweck 500,000 Thlr. angesetzt. Die jetzt noch aufzu-
wendenden Kosten für den Jahdehafen, der 1870 hergestellt sein soll, sind
auf 4 Mill. veranschlagt worden, die der Jahdebefestigung auf 3 Mill.,
welche sich auf die nächsten sieben Jahre vertheilen, die für den Kieler Hafen,
auf die nächsten zehn Jahre sich vertheilend, auf 8 Mill, die der Kieler
Befestigung, bis 1874 reichend, auf 2,400,000 Thlr.
Die Anleihe wird bewilligt, doch mit dem von Tvesten bean-
tragten Zusatze:
„Die auf Grund dieses Gesetzes zu erhebenden Anleihequoten und die
aus der Anleihe zu verwendenden Summen sind alljährlich durch den Bundes-
haushaltsetat oder durch ein besonderes Gesetz festzustellen“,
worauf der Bundescommissär Viceadmiral Jachmann constatirt, daß
mit der Annahme dieses Amendements der Regierung ein Extra-
ordinarium von 5,750,000 Thlrn. für 1868 bewilligt sei.
23. Oct. (Norddeutscher Bund). Der Reichstag genehmigt ohne