Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

Anhang. 307 
Sphäre ihrer Amtswirksamkeit fallenden Regierungsacte verantwortlich. Diese Ver- 
antwortlichkeit, die Zusammensetzung des über die Minister-Anklage erkennenden 
Gerichtshofes und das Verfahren vor demselben sind durch ein besonderes Gesetz 
geregelt. Art. 10. Die Kundmachung der Gesetze erfolgt im Namen des Kaisers 
mit Berufung auf die Zustimmung der verfassungsmäßigen Vertretungskörper und 
unter Mitfertigung eines verantwortlichen Ministers. Art. 11. Die Staatsbehörden 
sind innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises befugt, auf Grund der Gesetze Ver- 
ordnungen zu erlassen und Befehle zu ertheilen, und sowohl die Beobachtung dieser 
letzteren als der gesetzlichen Anordnungen selbst gegenüber den hiezu Verpflichteten 
zu erzwingen. Besondere Gesetze regeln das Executionsrecht der Verwaltungs- 
behörden, sowie die Befugnisse der bewaffneten Macht, die zur Erhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung dauernd organisirt ist oder in besonderen 
Fällen aufgeboten wird. Art. 12. Sämmtliche Staatsdiener sind innerhalb ihres 
amtlichen Wirkungekreises für die Beobachtung der Staatsgrundgesetze, sowie für die 
den Reichs= und Landesgesetzen entsprechende Geschäftsführung verantwortlich. Diese 
Verantwortlichkeit geltend zu machen, sind diejenigen Organe der Executiv-Gewalt 
verpflichtet, deren Disciplinar-Gewalt die betreffenden Staatsdiener unterstehen. Die 
cirilrechtlich= Haftung derselben für die durch pflichtwidrige Verfügungen verursachten 
Rechtsverletzungen wird durch ein Gesetz normirt. Art. 13. Alle Organe der 
Staatsverwaltung haben in ihrem Diensteide auch die unverbrüchliche Beobachtung 
der Staatsgrundgesetze zu beschwören. · 
VII. 
Gesetz vom 21. Derember betreffend die allen Ländern der 
österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und 
die Art ihrer Behandlung. 
&# 1. Nachfolgende Angelegenheiten werden als den im Reichsrathe ver- 
tretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der ungarischen Krone gemein- 
same erklärt: a) Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der diplomatischen 
und commerciellen Vertretung dem Auslande gegenüber, sowie die in Betreff der 
internationalen Verträge etwa nothwendigen Verfügungen, wobei jedoch die Genehmi- 
gung der internationalen Verträgee insoweit eine solche verfassungsmäßig nothwendig 
ist, den Vertretungskörpern der beiden Reichshälften (dem Reichsrathe und dem un- 
garischen Reichstage) vorbehalten bleibt; b) das Kriegswesen mit Inbegriff der 
Kriegsmarine, jedoch mit Ausschluß der Rekruten-Bewilligung und der Gesetzgebung 
über die Art und Weise der Erfüllung der Wehrpflicht, der Verfügungen hinsichtlich 
der Dislocirung und Verpflegung des Heeres, ferner der Regelung der bürgerlichen 
Verhältnisse und der sich nicht auf den Militärdienst beziehenden Rechte und Ver- 
pflichtungen der Mitglieder des Heeres; c) das Finanzwesen rücksichtlich der ge- 
meinschaftlich zu bestreitenden Auslagen, insbesondere die Festsetzung des diesfälligen 
Budgets und die Prüfung der darauf bezüglichen Rechnungen. §& 2. Außerdem 
sollen nachfolgende Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, jedoch nach 
gleichen, von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen behandelt werden: 1. Die 
commerciellen Angelegenheiten, speciell die Zollgesetzgebung; 2. die Gesetzgebung über 
die mit der industriellen Production in enger Verbindung stehenden indirecten Ab- 
gaben; 3. die Feststellung des Münzwesens und des Geldfußes; 4. Verfügungen be- 
Iglich jener Eisenbahn-Linien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren; 
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