Full text : Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

308  Geherrreich.

5.  die  Feststellung  des  Wehrsystems.  §  3.  Die  Kosten  der  gemeinsamen  Angelegenheiten
  (K+  1)  sind  von  beiden  Relchstheilen  nach  einem  Verhältnisse  zu  tragen,
welches  durch  ein  vom  Kaiser  zu  sanctionirendes  Uebereinkommen  der  beiderseitigen
Vertretungskörper  (Reichsrath  und  Reichstag)  von  Zeit  zu  Zeit  festgesetzt  werden
wird.  Sollte  zwischen  beiden  Vertretungen  kein  Uebereinkommen  erzielt  werden,  so
bestimmt  der  Kaiser  dieses  Verhältniß,  jedoch  nur  für  die  Dauer  eines  Jahres.
Die  Aufbringung  der  auf  jede  der  beiden  Reichstheile  hienach  entfallenden  Leistungen
  ist  jedoch  ausschließlich  Sache  eines  jeden  Theiles.  Es  kann  jedoch  auch  zur
Bestreitung  der  Kosten  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  ein  gemeinsames  Anlehen
aufgenommen  werden,  wo  dann  auch  Alles,  was  den  Abschluß  des  Anlehens  und
die  Modalitäten  der  Verwendung  und  Rückzahlung  betrifft,  gemeinsam  zu  behandeln
ist.  Die  Entscheidung  über  die  Frage,  ob  ein  gemeinsames  Anlehen  aufzunehmen
ist,  bleibt  jedoch  der  Gesetzgebung  jeder  der  beiden  Reichshälften  vorbehalten.  §  4.
Die  Beitragsleistung  zu  den  Lasten  der  gegenwärtigen  Staatsschuld  wird  durch  ein
zwischen  beiden  Reichshälften  zu  treffendes  Uebereinkommen  geregelt.  §  5.  Die
Verwaltung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  wird  durch  ein  gemeinsames  verantwortliches
  Ministerium  besorgt,  welchem  jedoch  nicht  gestattet  ist,  nebst  den  gemeinsamen
  Angelegenheiten  auch  die  besonderen  Regierungsgeschäfte  eines  der  beiden
Reichstheile  zu  führen.  Die  Anordnungen  in  Betreff  der  Leitung,  Führung  und
inneren  Organisation  der  gesammten  Armee  slehen  ausschließlich  dem  Kaiser  zu.
§66.  Das  den  Vertretungskörpern  beider  Reichshälsten  (dem  Reichsrathe  und  dem
ungarischen  Reichstage)  zustehende  Gesetzgebungsrecht  wird  von  denselben,  insoweit
es  sich  um  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  handelt,  mittelst  zu  entsendender  Delegationen
  ausgeübt.  §&  7.  Die  Delegation  des  Reichsrathes  zählt  sechzig  Mitglieder,
wovon  ein  Drittheil  dem  Herrenhause  und  zwei  Drittheile  dem  Hause  der  Abgeordneten
  entnommen  werden.  §  8.  Das  Herrenhaus  hat  die  auf  dasselbe  entfallenden
  zwanzig  Mitglieder  der  Delegation  mittelst  absoluter  Stimmenmehrheit
aus  seiner  Mitte  zu  wählen.  Die  auf  das  Haus  der  Abgeordneten  entfallenden
rierzig  Mitglieder  werden  in  der  Weise  gewählt,  daß  die  Abgeordneten  der  einzelnen
Landtage  nach  dem  nachstehenden  Vertheilungsmodus  die  Delegirten  entsenden,  wobei
ihnen  freisteht,  dieselben  aus  ihrer  Mitte  oder  aus  dem  Plenum  des  Hauses  zu
wählen.  Es  haben  mittelst  absoluter  Stimmenmehrheit  zu  wählen  die  Abgeordneten
aus  dem  Königreiche  Böhmen  10,  dem  Königreiche  Dalmatien  1,  dem  Königreiche
Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogthum  Krakau  7,  dem  Erzherzogthum
Oesterreich  unter  der  Enns  3,  dem  Erzherzogthum  Oesterreich  ob  der  Enns  2,  dem
Herzogthum  Salzburg  1,  dem  Herzogthum  Steiermark  2,  dem  Herzogthum  Kärnthen
1,  dem  Herzogthum  Krain  1,  dem  Herzogthum  Bukowina  1,  der  Markgrasschaft
Mähren  4,  dem  Herzogthum  Ober=  und  Niederschlesien  1,  der  gefürsteten  Grafschaft
  Tyrol  2,  dem  Lande  Vorarlberg  1,  der  Markgrafschaft  Istrien  1,  der  gefürsteten
  Grasschaft  Görz  und  Gradisca  1,  der  Stadt  Triest  mit  ihrem  Gebiete  1;
zusammen  40.  8  9.  In  gleicher  Weise  hat  jedes  der  beiden  Häuser  des  Reichsrathes
  Ersatzmänner  der  Delegirten  zu  wählen,  deren  Anzahl  für  das  Herrenhaus
zehn  und  für  das  Abgeordnetenhaus  zwanzig  beträgt.  Die  Zahl  der  aus  dem  Abeordnetenhause
  zu  wählenden  Ersatzmänner  wird  auf  die  aus  demselben  zu  entsindenden
  Delegirten  derart  vertheilt,  daß  auf  Einen  bis  drei  Delegirte  je  ein
Ersatzmann,  auf  vier  und  mehr  Delegirte  je  zwei  Ersatzmänner  entfallen.  Die
Wahl  jedes  Ersatzmannes  ist  gesondert  vorzunehmen.  §  10.  Die  Wahl  der  Delegirten
  und  ihrer  Ersatzmänner  wird  von  den  beiden  Häusern  des  Reichsrathes  alljährlich
  erneuert.  Bis  dahin  verbleiben  die  Delegirten  und  Ersatzmänner  in  ihrer
Function.  Die  abgetretenen  Mitglieder  der  Delegation  können  in  dieselbe  wiedergewählt
  werden.  §  11.  Die  Delegationen  werden  alljährlich  vom  Kaiser  einberusen;
  der  Versammlungsort  wird  vom  Kaiser  bestimmt.  §  12.  Die  Delegation
des  Reichsrathes  wählt  aus  ihren  Mitgliedern  den  Präsidenten  und  Vice-Präsidenten,
sowie  auch  die  Schriftführer  und  übrigen  Functionäre.  §  13.  Der  Wirkungskreis
  der  Delegationen  umfaßt  alle  Gegenstände,  welche  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
  betressen.  Andere  Gegenstände  sind  von  der  Wirksamkeit  der  Delegationen