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5. die Feststellung des Wehrsystems. § 3. Die Kosten der gemeinsamen Angelegen-
heiten (K+ 1) sind von beiden Relchstheilen nach einem Verhältnisse zu tragen,
welches durch ein vom Kaiser zu sanctionirendes Uebereinkommen der beiderseitigen
Vertretungskörper (Reichsrath und Reichstag) von Zeit zu Zeit festgesetzt werden
wird. Sollte zwischen beiden Vertretungen kein Uebereinkommen erzielt werden, so
bestimmt der Kaiser dieses Verhältniß, jedoch nur für die Dauer eines Jahres.
Die Aufbringung der auf jede der beiden Reichstheile hienach entfallenden Lei-
stungen ist jedoch ausschließlich Sache eines jeden Theiles. Es kann jedoch auch zur
Bestreitung der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten ein gemeinsames Anlehen
aufgenommen werden, wo dann auch Alles, was den Abschluß des Anlehens und
die Modalitäten der Verwendung und Rückzahlung betrifft, gemeinsam zu behandeln
ist. Die Entscheidung über die Frage, ob ein gemeinsames Anlehen aufzunehmen
ist, bleibt jedoch der Gesetzgebung jeder der beiden Reichshälften vorbehalten. § 4.
Die Beitragsleistung zu den Lasten der gegenwärtigen Staatsschuld wird durch ein
zwischen beiden Reichshälften zu treffendes Uebereinkommen geregelt. § 5. Die
Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten wird durch ein gemeinsames verant-
wortliches Ministerium besorgt, welchem jedoch nicht gestattet ist, nebst den gemein-
samen Angelegenheiten auch die besonderen Regierungsgeschäfte eines der beiden
Reichstheile zu führen. Die Anordnungen in Betreff der Leitung, Führung und
inneren Organisation der gesammten Armee slehen ausschließlich dem Kaiser zu.
§66. Das den Vertretungskörpern beider Reichshälsten (dem Reichsrathe und dem
ungarischen Reichstage) zustehende Gesetzgebungsrecht wird von denselben, insoweit
es sich um die gemeinsamen Angelegenheiten handelt, mittelst zu entsendender Dele-
gationen ausgeübt. §& 7. Die Delegation des Reichsrathes zählt sechzig Mitglieder,
wovon ein Drittheil dem Herrenhause und zwei Drittheile dem Hause der Abge-
ordneten entnommen werden. § 8. Das Herrenhaus hat die auf dasselbe ent-
fallenden zwanzig Mitglieder der Delegation mittelst absoluter Stimmenmehrheit
aus seiner Mitte zu wählen. Die auf das Haus der Abgeordneten entfallenden
rierzig Mitglieder werden in der Weise gewählt, daß die Abgeordneten der einzelnen
Landtage nach dem nachstehenden Vertheilungsmodus die Delegirten entsenden, wobei
ihnen freisteht, dieselben aus ihrer Mitte oder aus dem Plenum des Hauses zu
wählen. Es haben mittelst absoluter Stimmenmehrheit zu wählen die Abgeordneten
aus dem Königreiche Böhmen 10, dem Königreiche Dalmatien 1, dem Königreiche
Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthum Krakau 7, dem Erzherzogthum
Oesterreich unter der Enns 3, dem Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns 2, dem
Herzogthum Salzburg 1, dem Herzogthum Steiermark 2, dem Herzogthum Kärnthen
1, dem Herzogthum Krain 1, dem Herzogthum Bukowina 1, der Markgrasschaft
Mähren 4, dem Herzogthum Ober= und Niederschlesien 1, der gefürsteten Graf-
schaft Tyrol 2, dem Lande Vorarlberg 1, der Markgrafschaft Istrien 1, der ge-
fürsteten Grasschaft Görz und Gradisca 1, der Stadt Triest mit ihrem Gebiete 1;
zusammen 40. 8 9. In gleicher Weise hat jedes der beiden Häuser des Reichs-
rathes Ersatzmänner der Delegirten zu wählen, deren Anzahl für das Herrenhaus
zehn und für das Abgeordnetenhaus zwanzig beträgt. Die Zahl der aus dem Ab-
eordnetenhause zu wählenden Ersatzmänner wird auf die aus demselben zu ent-
sindenden Delegirten derart vertheilt, daß auf Einen bis drei Delegirte je ein
Ersatzmann, auf vier und mehr Delegirte je zwei Ersatzmänner entfallen. Die
Wahl jedes Ersatzmannes ist gesondert vorzunehmen. § 10. Die Wahl der Dele-
girten und ihrer Ersatzmänner wird von den beiden Häusern des Reichsrathes all-
jährlich erneuert. Bis dahin verbleiben die Delegirten und Ersatzmänner in ihrer
Function. Die abgetretenen Mitglieder der Delegation können in dieselbe wieder-
gewählt werden. § 11. Die Delegationen werden alljährlich vom Kaiser einbe-
rusen; der Versammlungsort wird vom Kaiser bestimmt. § 12. Die Delegation
des Reichsrathes wählt aus ihren Mitgliedern den Präsidenten und Vice-Präsidenten,
sowie auch die Schriftführer und übrigen Functionäre. § 13. Der Wirkungs-
kreis der Delegationen umfaßt alle Gegenstände, welche die gemeinsamen Angelegen-
heiten betressen. Andere Gegenstände sind von der Wirksamkeit der Delegationen