Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

308 Geherrreich. 
5. die Feststellung des Wehrsystems. § 3. Die Kosten der gemeinsamen Angelegen- 
heiten (K+ 1) sind von beiden Relchstheilen nach einem Verhältnisse zu tragen, 
welches durch ein vom Kaiser zu sanctionirendes Uebereinkommen der beiderseitigen 
Vertretungskörper (Reichsrath und Reichstag) von Zeit zu Zeit festgesetzt werden 
wird. Sollte zwischen beiden Vertretungen kein Uebereinkommen erzielt werden, so 
bestimmt der Kaiser dieses Verhältniß, jedoch nur für die Dauer eines Jahres. 
Die Aufbringung der auf jede der beiden Reichstheile hienach entfallenden Lei- 
stungen ist jedoch ausschließlich Sache eines jeden Theiles. Es kann jedoch auch zur 
Bestreitung der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten ein gemeinsames Anlehen 
aufgenommen werden, wo dann auch Alles, was den Abschluß des Anlehens und 
die Modalitäten der Verwendung und Rückzahlung betrifft, gemeinsam zu behandeln 
ist. Die Entscheidung über die Frage, ob ein gemeinsames Anlehen aufzunehmen 
ist, bleibt jedoch der Gesetzgebung jeder der beiden Reichshälften vorbehalten. § 4. 
Die Beitragsleistung zu den Lasten der gegenwärtigen Staatsschuld wird durch ein 
zwischen beiden Reichshälften zu treffendes Uebereinkommen geregelt. § 5. Die 
Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten wird durch ein gemeinsames verant- 
wortliches Ministerium besorgt, welchem jedoch nicht gestattet ist, nebst den gemein- 
samen Angelegenheiten auch die besonderen Regierungsgeschäfte eines der beiden 
Reichstheile zu führen. Die Anordnungen in Betreff der Leitung, Führung und 
inneren Organisation der gesammten Armee slehen ausschließlich dem Kaiser zu. 
§66. Das den Vertretungskörpern beider Reichshälsten (dem Reichsrathe und dem 
ungarischen Reichstage) zustehende Gesetzgebungsrecht wird von denselben, insoweit 
es sich um die gemeinsamen Angelegenheiten handelt, mittelst zu entsendender Dele- 
gationen ausgeübt. §& 7. Die Delegation des Reichsrathes zählt sechzig Mitglieder, 
wovon ein Drittheil dem Herrenhause und zwei Drittheile dem Hause der Abge- 
ordneten entnommen werden. § 8. Das Herrenhaus hat die auf dasselbe ent- 
fallenden zwanzig Mitglieder der Delegation mittelst absoluter Stimmenmehrheit 
aus seiner Mitte zu wählen. Die auf das Haus der Abgeordneten entfallenden 
rierzig Mitglieder werden in der Weise gewählt, daß die Abgeordneten der einzelnen 
Landtage nach dem nachstehenden Vertheilungsmodus die Delegirten entsenden, wobei 
ihnen freisteht, dieselben aus ihrer Mitte oder aus dem Plenum des Hauses zu 
wählen. Es haben mittelst absoluter Stimmenmehrheit zu wählen die Abgeordneten 
aus dem Königreiche Böhmen 10, dem Königreiche Dalmatien 1, dem Königreiche 
Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthum Krakau 7, dem Erzherzogthum 
Oesterreich unter der Enns 3, dem Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns 2, dem 
Herzogthum Salzburg 1, dem Herzogthum Steiermark 2, dem Herzogthum Kärnthen 
1, dem Herzogthum Krain 1, dem Herzogthum Bukowina 1, der Markgrasschaft 
Mähren 4, dem Herzogthum Ober= und Niederschlesien 1, der gefürsteten Graf- 
schaft Tyrol 2, dem Lande Vorarlberg 1, der Markgrafschaft Istrien 1, der ge- 
fürsteten Grasschaft Görz und Gradisca 1, der Stadt Triest mit ihrem Gebiete 1; 
zusammen 40. 8 9. In gleicher Weise hat jedes der beiden Häuser des Reichs- 
rathes Ersatzmänner der Delegirten zu wählen, deren Anzahl für das Herrenhaus 
zehn und für das Abgeordnetenhaus zwanzig beträgt. Die Zahl der aus dem Ab- 
eordnetenhause zu wählenden Ersatzmänner wird auf die aus demselben zu ent- 
sindenden Delegirten derart vertheilt, daß auf Einen bis drei Delegirte je ein 
Ersatzmann, auf vier und mehr Delegirte je zwei Ersatzmänner entfallen. Die 
Wahl jedes Ersatzmannes ist gesondert vorzunehmen. § 10. Die Wahl der Dele- 
girten und ihrer Ersatzmänner wird von den beiden Häusern des Reichsrathes all- 
jährlich erneuert. Bis dahin verbleiben die Delegirten und Ersatzmänner in ihrer 
Function. Die abgetretenen Mitglieder der Delegation können in dieselbe wieder- 
gewählt werden. § 11. Die Delegationen werden alljährlich vom Kaiser einbe- 
rusen; der Versammlungsort wird vom Kaiser bestimmt. § 12. Die Delegation 
des Reichsrathes wählt aus ihren Mitgliedern den Präsidenten und Vice-Präsidenten, 
sowie auch die Schriftführer und übrigen Functionäre. § 13. Der Wirkungs- 
kreis der Delegationen umfaßt alle Gegenstände, welche die gemeinsamen Angelegen- 
heiten betressen. Andere Gegenstände sind von der Wirksamkeit der Delegationen
	        
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