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lichenfalls deren Motive gegenseitig mit. Dieser Verkehr findet schristlich statt, auf
Seite der Delegation des Reichsrathes in deutscher, auf Seite der Delegation des
Reichstages in ungarischer Sprache und beiderseits unter Anschluß einer beglaubigten
Uebersetzung in der Sprache der anderen Oelegation. § 31. Jede Delegation ist
berechtigt, zu beantragen, daß die Frage durch gemeinschaftliche Abstimmung ent-
schieden werde, und kann dieser Antrag, sobald ein dreimaliger Schriftenwechsel
erfolglos geblieben ist, von der anderen Delegation nicht glselesmt werden. Die
beiderseitigen Präsidenten vereinbaren Ort und Zeit einer Plenarsitzung beider De-
legationen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Abstimmung. §& 32. In den Plenar-
sitzungen präsidiren die Präsidenten der Delegationen abwechselnd. Durch das Loos
wird entschieden, welcher der beiden Präsidenten das erstemal zu präsidiren hat. In
allen folgenden Sessionen präsidirt in der ersten Plenarversammlung der Präsident
jener Delegation, deren Präsident der unmittelbar vorhergegangenen nicht vorgesessen
hat. § 33. Zur Beschlußsähigkeit der Plenarversammlung ist die Anwesenheit von
mindestens zwei Drittheilen der Mitglieder jeder Delegation erforderlich. Der Be-
schluß wird mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt. Sind auf Seite der einen
Delegation mehr Mitglieder anwesend, als auf Seite der anderen, so haben sich auf
Seite der in der Mehrzahl anwesenden Delegation so viele Mitglieder der Ab-
stimmung zu enthalten, als zur Herstellung der Gleichheit der Zahl der beiderseits
Stimmenden entfallen müssen. Wer sich der Abstimmung zu enthalten hat, wird
durch das Loos bestimmt. 8 34. Die Plenarsitzungen der beiden Delegationen sind
öffentlich. Das Protocoll wird in beiden Sprachen durch die beiderseitigen Schrift-
fübrer geführt und gemeinsam beglaubigt. § 35. Die näheren Bestimmungen über
den Geschäftsgang der Delegation des Reichsrathes werden durch die Geschästs-
ordnung geregelt, deren Feststellung durch die Delegation zu erfolgen hat. § 36.
Die Vereinbarung in Betreff jener Gegenstände, welche zwar nicht als gemeinsame
behandelt, jedoch nach gemeinsamen Grundsätzen geregelt werden sollen, erfolgt ent-
weder dadurch, daß die verantwortlichen Ministerien im gemeinschaftlichen Ein-
vernehmen einen Gesetzentwurf ausarbeiten und den betreffenden Vertretungskörpern
beider Theile zur Beschlußfassung vorlegen und die übereinstimmenden Bestimmungen
beider Vertretungen dem Kaiser zur Sanction vorgelegt werden, oder daß die beiden
Vertretungskörper jeder aus seiner Mitte eine gleich große Deputation wählen, welche
unter Einflußnahme der betreffenden Ministerien einen Vorschlag ausarbeiten,
welcher Vorschlag dann durch die Ministerien jedem Vertretungskörper mitgetheilt,
von denselben ordnungsmäßig behandelt und die übereinstimmenden Beschlüsse beider
Vertretungen dem Kaiser zur Sanction unterbreitet werden. Der zweite Vorgang
ist speciell bei der Vereinbarung über das Beitragsverhältniß zu den Kosten der ge-
meinsamen Angelegenheiten einzuhalten. § 37. Dieses Gesetz tritt mit dem Gesetze.
betrefsend die Abänderung des Grund)gesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Fe-
bruar 1861, dann mit den Staatsgrundgesetzen über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger, über die Regierungs= und Vollzugsgewalt, über die richterliche Ge-
walt und über die Einsetzung eines Reichsgerichtes zugleich in Wirksamkeit.