Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

158 Die süddeutschen Staaten. 
28. April. (Hessen). II. Kammer: Das neue Kriegsministerium richtet 
an dieselbe eine Denkschrift, die als eine Art Programm desselben 
nach Beendigung des Conflicts mit Preußen anzusehen ist. 
Nach dem der Denkschrift beigegebenen Begleitschreiben war gerade die 
Differenz der Ansichten des bisher thätig gewesenen Kriegsministeriums mit 
denen der k. preußischen Regierung über die Tragweite der Convention die 
Quelle für mancherlei Verlegenheiten, und ist das neue Kriegsministerium, 
wenn es in dieser Beziehung einen veränderten Standpunkt einnimmt, damit 
lediglich der Ueberzeugung, im wahren Interesse des Landes zu handeln, und 
gibt sich der begründeten Hoffnung hin, daß „eine offene Bereitwilligkeit in 
Ausführung der Convention ein gleiches entgegenkommendes Verhalten der 
k. preußischen Regierung unfehlbar nach sich ziehen und zu einem bundes- 
freundlichen Verhältnisse mit derselben führen werde, in welchem allein das 
Interesse des Landes gefunden werden könne". Nach Art. 5 der preußisch- 
hessischen Militärconvention ist die gesammte preußische Militärgesetzgebung 
bis zum 1. Oct. 1867 einzuführen, und zwar sowohl die Gesetze selbst als 
die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Regle- 
ments, Instructionen und Rescripte etc. Ueberdieß sind auch die in Zukunft 
ergehenden Modificationen und Abänderungen, sowie neue hierauf bezügliche 
Gesetze und Verordnungen für die großh. Division zur Einführung zu brin- 
gen. Das Kriegsministerium geht nun von der Ansicht aus, daß die im 
Art. 5 der Convention ins Auge gefaßten Gesetze etc. mit der Annahme der 
Convention seitens der Stände die verfassungsmäßige Genehmigung „bereits 
thatsächlich erhalten haben“, und daß ebenso die im nordd. Bund etwa später 
zu erlassenden eine gleiche Materie betreffenden Gesetze „im Voraus sanctio- 
nirt worden sind“. In Folge dieser Auffassung der Convention, für welche 
auch Zweckmäßigkeitsgründe angeführt werden, sollen in Zukunft, abweichend 
von dem bisherigen Verfahren, die im nordd. Bund in Kraft tretenden Ge- 
setze und Verordnungen nicht mehr den hessischen Ständen zur Genehmigung 
vorgelegt, sondern „jedesmal unverzüglich durch eine großh. Verordnung zur 
Geltung gebracht werden“. Ein weiterer Differenzpunkt mit der Ansicht des 
früheren Kriegsministeriums hängt mit dem Art. 14 der Convention zusam- 
men, inhaltlich dessen „der Aufwand für die Unterhaltung der großh. Trup- 
pen von der großh. Regierung in selbständiger Verwaltung bestritten wird“, 
unter der Verpflichtung übrigens für die hessische Regierung, als Beitrag zu 
den Generalkosten denjenigen Geldbeitrag für den Kopf der Friedenspräsenz- 
stärke in die Kasse des nordd. Bundes zu zahlen, welcher in der Gesammt- 
summe von je 225 Thlrn. pro Kopf für derartige Ausgabepositionen enthal- 
ten ist. Derselbe Artikel der Convention bestimmt, daß von den an dem 
Ausgabe-Etat der hessischen Division gemachten jährlichen Ersparnissen der- 
jenige Theil an die Bundeskasse abgeführt wird, welcher 1 Proc. der Bevöl- 
kerung der Provinz Oberhessen für 1867 entspricht. Die neue Verwaltung 
geht nun zunächst, im Gegensatz zu den durch das frühere Ministerium fest- 
gehaltenen Grundsätzen, von der Ansicht aus, daß auch die in Preußen gel- 
tenden wesentlich höheren Sätze für Gehalt, Servis, Löhnung etc. als integri- 
render Theil der im Art. 5 der Convention ins Auge gefaßten Gesetze u. s. w. 
zur vollständigen Geltung kommen müssen, ohne sich übrigens darüber zu 
äußern, wie es mit den Pensionen gehalten werden soll, die in Hessen nicht 
unbedeutend höher sind, als in Preußen. Es wird ferner in der Denkschrift 
darauf hingewiesen, daß zwar der Aufwand für die Unterhaltung der Truppen 
in selbständiger Verwaltung von der großh. Regierung nach Art. 14 der 
Convention zu bestreiten sei, zugleich aber hervorgehoben, daß die Organi- 
sation der Verwaltung wie die Ausführung der Unterhaltung der Truppen 
selbst, nach den verschiedensten Richtungen hin durch die kgl. preußischen Be- 
stimmungen u. s. w. beschränkt sei, so daß der Militärverwaltung nur eine
	        
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