Octßttrrtich Ungarn. · 249
gehen und darin hartnäckig verharren, sind zu betrachten als. öffentliche Sünder
in materla gravyl, und zwar als notorisch solche. Sie sind daher, was Sa-
cramente angeht, ganz wie Concublinarli zu behandeln. Wenn dieselben daher
nicht Buße thun und Genugthuung leisten, sind sie von den Sacramenten
auszuschließen und des kirchlichen Begräbnisses unfähig, sie müßten denn vor
dem Tode verläßliche Zeichen der Reue von sich gegeben habern.
Ueber das sogenannte „interconfessionelle“ Gesetz spricht sich der Kirchenfürst
nicht minder klar aus. Da heißt es z. B. bezüglich der Bestattung von
Personen, welche eines kirchlichen Begräbnisses nicht theilhaftig werden sollen,
wie folgt: „Sollte es sich .. . sügen, daß ein Begräbniß auf katholischem
Friedhofe — abgesehen von dem Stücke, welches zu diesem Zwecke abgetrennt
und speciell hergerichtet ist — rücksichtlich oben erwähnter Personen gefordert
würde, so wird der Pfarrer sich unter Berufung auf das Kirchengesetz bis zu
Ende widersetzen, den Abschluß des Friedhofes bewerkstelligen und die Schlüssel
an sich nehmen. Wird Gewalt angewendet und die Friedhofspforte gesprengt,
so wird der Pfarrer feierlich protestiren und ohne Säumen seinen Vorgesetzten
den ganzen Vorgang berichten. Wäre zugleich die betreffende Leiche auf den
katholischen Friedhof gebracht und durch das Begräbniß derselben entweiht, so“
wird der Clerus sich bis zur erfolgten Wiedereinweihung vom Friedhose
gänzlich fern halten und bei dann folgenden katholischen Leichenbegängnissen
die heiligen Gebräuche bloß in der Kirche oder im Hause des Verstorbenen
vornehmen, worauf er die Leiche noch bis zum Eingange des Friedhofes be-
gleiten mag, dann aber sammt den Kirchendienern umkehren wird.“
21.—22. Juni. (Oesterreich: Böhmen). Besuch des Kaisers in Beglei-
tung des Ministerpräsidenten Fürst Auersperg in Prag. Der Reichs-
kanzler Beust wird telegraphisch dahin berufen und hat in Gegen-
wart des Statthalters v. Kellersperg eine Unterredung über die
Möglichkeit eines Ausgleichs mit den Czechenführern Palacky und
Rieger. Fürst Auersperg gibt in Folge davon seine Entlassung ein.
22. Juni. Der Papst antwortet in einer Allocution (s. Nom) auf die
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thatsächliche Durchbrechung des Concordats, indem er die österr.
Staatsgrundgesetze vom 31. Dec. 1867 als „wahrhaft unselige“,
die drei confessionellen Gesetze als „abscheuliche“ bezeichnet und
okraft seiner apostolischen Autorität“ diese Gesetze sammt ihren Folge-
rungen für „durchaus nichtig und immerdar ungiltig“ erklärt.
„ Durch kaiserl. Verfügung fällt endlich der entscheidende Schlag
gegen die Regimentsinhaberstellungen und wird damit dem Protections--
unwesen in der Armee die Spitze abgebrochen.
Das Osfiziers-Ernennungsrecht der Inhaber (bis zum Hauptmann ein-
schließlich) hört vollständig auf: fortan werden sämmtliche Offiziere in der
Armee und Flotte ausschließlich vom Kaiser ernannt — im Frieden regel-
mäßig zweimal jährlich, im Mai und November, bei Standes-Augmentationen
und im Krieg je nach Bedarf — während dem Reichskriegsministerium die
Ernennung der Offiziers-Adspiranten und den Regimentsbefehlshabern die
Beförderung in den Unteroffiziers-Chargen zusteht. [Sobald das neue Wehr-
gesetz erlassen und die Militärjustizreform fertig ist, sollen auch die übrigen
seimrchte der Regimentsinhaber (Gerichtsbarkeit und Heirathsbewilligungen)
allen. «
„ (Ungarn). Landtag: Das Unterhaus verwirft die Aufhebung
des Tabakmonopols.