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Oesterreich-Ungarn.
daß er hienach nicht in eine Vertretung des gesammten Reiches, sondern bloß
in irgend einen Repräsentativ-Körper Eisleithaniens, einer nie dagewesenen
und zufälligen Gruppe der „übrigen Länder“ ohne historische Grundlage,
seine Abgeordneten wählen soll; weiter die daraus fließende Beeinträchtigung
der Landesautonomie und deren Unterwerfung unter das Votum einer vielleicht
zufälligen Majorität in den von zwei außerböhmischen Vertretungskörpern
entsendeten Delegationen — alles dieß betrachten wir als neue für unser
Vaterland verderbliche Octroyirungen, die in Böhmen ohne die vollständige
Zustimmung von Seite einer berechtigten und gerechten Vertretung dieses
Königreichs nie Rechtsgiltigkeit erlangen können. — 8) Die Abgeordneten
des böhmischen Landtages hatten und haben weder ein Recht noch ein Mandat
zur Wahl oder zum Eintritt in den jetzigen, bezüglich seines Rechtes
und seiner Compxetenz, kurz seinem Wesen nach veränderten Reichsrath, welcher
dergestalt gar nicht bestand, als sie gewählt wurden; sie hatten kein
Recht, daselbst Delegationen zu wählen, die große Majorität der Bevölkerung
ihres Vaterlandes, mit der sie im offenen Widerspruche stehen, zu contumaciren;
und deßhalb muß alles das, was sie dort beschlossen haben, als bloßes
Factum angesehen werden, und kann für das Königreich Böhmen nicht rechtskrästig
bindend sein. — 9) Alle diese Verfassungswirren in gerechter Weise
zu begleichen, das Rechtsverhältniß des Königreiches Böhmen zu anderen
Ländern des Reiches und zur allerh. Dynastie, überhaupt das ganze Staatsrecht
der böhmischen Krone dauernd und zum Wohle des Landes und zum
Vortheile der Dynastie gesichert zu begründen, ist nur möglich durch eine
Uebereinkunft zwischen unserem allerdurchlauchtigsten Könige und der politisch--historischen,
auf einer richtigen und gerechten Grundlage vertretenen böhmischen
Nation. — 10) Als eine gerechte Vertretung betrachten wir eine solche,
die auf einer Wahlordnung basiren würde, bei welcher die Gleichberechtigung
beider Nationalitäten unseres Vaterlandes durch eine überall gleiche Anwendung
derselben Grundsätze auch praktisch durchgeführt wäre, und wir hegen
den Wunsch, ein Uebereinkommen mit unseren deutschen Landsleuten betreffs
solcher Institutionen zu treffen, die eine jede Verkürzung der einen oder
der anderen Nationalität im Lande, bewirkt durch die bloße Macht einer
Majorität, hintanhalten könnten. — Diese unsere Ueberzeugung bildet zugleich
die politische Ueberzeugung der ganzen, 5 Millionen Seelen zählenden
böhmisch-slavischen Nation in allen Ländern der böhmischen Krone. Zum Beweis
dessen berusen wir uns auf die allerwegs ausgesprochene und jetzt bereits
Niemandem zweifelhafte Stimme dieser Nation. Dieß erachten wir als
nothwendig dem hohen Präsidium anzuzeigen, und bitten, dasselbe möge Sr.
k. k. apost. Majestät, unserem allergnädigsten König, der durch das allerh.
Patent vom 2. Januar d. J. uns in den Landtag einzuberufen geruhte, sdwie
den übrigen in Folge dessen versammelten Abgeordneten diese Gründe unseres
Vorgehens zur Kenntniß bringen.“
Die „Declaration“ ist von 81 czechischen Abgeordneten unterzeichnet, nicht
aber von den Prälaten und den Feudalen Clam-Martiniz, Leo Thun 2c.
24. Aug. (Oesterreich). Zweiter österr. Lehrertag in Brünn.
25.
„ (Oesterreich: Mähren). Landtag: Die feudal-clerical-czechische
Partei übergibt dem Landtag eine ähnliche Declaration, wie ihre
Parteigenossen im böhmischen Landtag. Der Landtag, trotzdem beschlußfähig,
geht über dieselbe, da sie keine Regierungsvorlage und
keine Vorlage des Landesausschusses sei, auch keinen Antrag eines
Mitgliedes enthalte, sofort ohne Debatte und einstimmig zur Tagesordnung
über.
Die mährische Declaration beginnt damit, die Thatsache zu constatiren,
daß „nur in Folge der geänderten Wahlen im zweiten Wahlkörper