Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

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Oesterreich-Ungarn.

daß  er  hienach  nicht  in  eine  Vertretung  des  gesammten  Reiches,  sondern  bloß
in  irgend  einen  Repräsentativ-Körper  Eisleithaniens,  einer  nie  dagewesenen
und  zufälligen  Gruppe  der  „übrigen  Länder“  ohne  historische  Grundlage,
seine  Abgeordneten  wählen  soll;  weiter  die  daraus  fließende  Beeinträchtigung
der  Landesautonomie  und  deren  Unterwerfung  unter  das  Votum  einer  vielleicht
  zufälligen  Majorität  in  den  von  zwei  außerböhmischen  Vertretungskörpern
  entsendeten  Delegationen  —  alles  dieß  betrachten  wir  als  neue  für  unser
Vaterland  verderbliche  Octroyirungen,  die  in  Böhmen  ohne  die  vollständige
Zustimmung  von  Seite  einer  berechtigten  und  gerechten  Vertretung  dieses
Königreichs  nie  Rechtsgiltigkeit  erlangen  können.  —  8)  Die  Abgeordneten
des  böhmischen  Landtages  hatten  und  haben  weder  ein  Recht  noch  ein  Mandat
  zur  Wahl  oder  zum  Eintritt  in  den  jetzigen,  bezüglich  seines  Rechtes
und  seiner  Compxetenz,  kurz  seinem  Wesen  nach  veränderten  Reichsrath,  welcher
  dergestalt  gar  nicht  bestand,  als  sie  gewählt  wurden;  sie  hatten  kein
Recht,  daselbst  Delegationen  zu  wählen,  die  große  Majorität  der  Bevölkerung
ihres  Vaterlandes,  mit  der  sie  im  offenen  Widerspruche  stehen,  zu  contumaciren;
  und  deßhalb  muß  alles  das,  was  sie  dort  beschlossen  haben,  als  bloßes
Factum  angesehen  werden,  und  kann  für  das  Königreich  Böhmen  nicht  rechtskrästig
  bindend  sein.  —  9)  Alle  diese  Verfassungswirren  in  gerechter  Weise
zu  begleichen,  das  Rechtsverhältniß  des  Königreiches  Böhmen  zu  anderen
Ländern  des  Reiches  und  zur  allerh.  Dynastie,  überhaupt  das  ganze  Staatsrecht
  der  böhmischen  Krone  dauernd  und  zum  Wohle  des  Landes  und  zum
Vortheile  der  Dynastie  gesichert  zu  begründen,  ist  nur  möglich  durch  eine
Uebereinkunft  zwischen  unserem  allerdurchlauchtigsten  Könige  und  der  politisch--historischen,
  auf  einer  richtigen  und  gerechten  Grundlage  vertretenen  böhmischen
  Nation.  —  10)  Als  eine  gerechte  Vertretung  betrachten  wir  eine  solche,
die  auf  einer  Wahlordnung  basiren  würde,  bei  welcher  die  Gleichberechtigung
beider  Nationalitäten  unseres  Vaterlandes  durch  eine  überall  gleiche  Anwendung
  derselben  Grundsätze  auch  praktisch  durchgeführt  wäre,  und  wir  hegen
den  Wunsch,  ein  Uebereinkommen  mit  unseren  deutschen  Landsleuten  betreffs
solcher  Institutionen  zu  treffen,  die  eine  jede  Verkürzung  der  einen  oder
der  anderen  Nationalität  im  Lande,  bewirkt  durch  die  bloße  Macht  einer
Majorität,  hintanhalten  könnten.  —  Diese  unsere  Ueberzeugung  bildet  zugleich
  die  politische  Ueberzeugung  der  ganzen,  5  Millionen  Seelen  zählenden
böhmisch-slavischen  Nation  in  allen  Ländern  der  böhmischen  Krone.  Zum  Beweis
  dessen  berusen  wir  uns  auf  die  allerwegs  ausgesprochene  und  jetzt  bereits
  Niemandem  zweifelhafte  Stimme  dieser  Nation.  Dieß  erachten  wir  als
nothwendig  dem  hohen  Präsidium  anzuzeigen,  und  bitten,  dasselbe  möge  Sr.
k.  k.  apost.  Majestät,  unserem  allergnädigsten  König,  der  durch  das  allerh.
Patent  vom  2.  Januar  d.  J.  uns  in  den  Landtag  einzuberufen  geruhte,  sdwie
den  übrigen  in  Folge  dessen  versammelten  Abgeordneten  diese  Gründe  unseres
  Vorgehens  zur  Kenntniß  bringen.“

Die  „Declaration“  ist  von  81  czechischen  Abgeordneten  unterzeichnet,  nicht
aber  von  den  Prälaten  und  den  Feudalen  Clam-Martiniz,  Leo  Thun  2c.

24.  Aug.  (Oesterreich).  Zweiter  österr.  Lehrertag  in  Brünn.

25.

„  (Oesterreich:  Mähren).  Landtag:  Die  feudal-clerical-czechische
Partei  übergibt  dem  Landtag  eine  ähnliche  Declaration,  wie  ihre
Parteigenossen  im  böhmischen  Landtag.  Der  Landtag,  trotzdem  beschlußfähig,
  geht  über  dieselbe,  da  sie  keine  Regierungsvorlage  und
keine  Vorlage  des  Landesausschusses  sei,  auch  keinen  Antrag  eines
Mitgliedes  enthalte,  sofort  ohne  Debatte  und  einstimmig  zur  Tagesordnung

  über.
Die  mährische  Declaration  beginnt  damit,  die  Thatsache  zu  constatiren,
  daß  „nur  in  Folge  der  geänderten  Wahlen  im  zweiten  Wahlkörper