Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

348 
Spanksen. 
de la Vege de Armijo. Durch seine Lobpreisung freier Staatseinrichtungen 
hatte er sich eben rauschenden Beifall errungen — ein Gefühlsausdruck, der 
sich bei der ruhigen Gemüthsart des Spaniers nicht gar häufig Luft macht 
— als er durch wenige Worte den Unwillen der Zuhörer gegen sich herauf- 
beschwört: „Heute, meine Herren, ist Alles gefallen; heute erbauen wir eine 
Monarchie in den Schranken der Verfassung, eine erbliche Monarchie“. 
„Keine erbliche, keine erbliche!“ braust es da von Tausenden Stimmen zu 
dem Redner hinauf; und der Sturm bricht von Neuem los, als der Marques 
fortfährt: „Eine erbliche, dieweil sie den feierlichen Vertrag mit dem Volke 
schließt.“" Nachdem die Aufregung wiederum beschwichtigt ist, will er die 
Nothwendigkeit einer „von allen ihren Atlributen umgebenen Monarchie" 
durch den Hinweis auf die anderen großen Völker begründen, „auf daß diese 
uns achten, wie wir sie achten"“. Die Verweisung auf das Fremde ist jedoch 
vor einer spanischen Zuhörerschaft höchst unglücklich gewählt und wird mit 
dem Rufe vergolten: „Es lebe die Wahlmonarchie!“ Der Redner fühlt sich 
so in die Enge getrieben, daß er sich nur durch ein allerdings sophistisches 
Zugeständniß retten zu können glaubt: „Eine Wahlmonarchie wird es in der 
That sein, weil das Volk sie erwählen wird, sintemal auch wir keine andere 
Sache vertheidigen."“ « 
16. Nov. Ein Decret des Ministers des Innern Sagasta nimmt die 
schwierige Frage einer Reorganisation der Nationalgarden, die sich 
unmittelbar nach der Revolution und zum Theil aus mehr als 
zweifelhaften Elementen gebildet haben, in die Hand. 
Die dem Decret vorangeschickte Einleitung ist in ganz besonders rücksichts- 
vollen Ausdrücken abgefaßt, auch am Ende gesagt, daß die gegenwärtige 
Maßregel nur eine provisorische sei und der Revision der Cortes vorbehalten 
bleibe. Allein es ist unausweichlich, daß sie Unzufriedenheit errege, weil in 
diesem „organischen Decret über die bürgerliche Streitkraft der Freiwilligen 
der Freiheit“ kein Wort von einer Bezahlung derselben gesagt ist, diese aber 
an vielen Orten und zumal in Madrid für einen guten Theil der gegen- 
wärtigen Mannschaft die Hauptsache bildet und allerdings zeither sehr we- 
sentlich zur Ruhe der Hauptstadt beigetragen hat, gleichwie die Maßregel der 
Gemeindebehörden, ca. 20,000 Arbeiter mit einem Taglohn von 7 Nealen 
arbeiten oder auch nicht arbeiten zu lassen. Bezüglich der Nationalgarde 
wird nun durch das gegenwärtige Decret im Wesentlichen folgendes bestimmt: 
Die Corps der „Freiwilligen der Freiheit“ sollen in allen Provinzial-Haupt- 
städten und in jenen Orten mit mehr als 10,000 Einwohnern gebildet wer- 
den, die bereits eine Miliz organisirt haben. Wenn auch andere Städte ein 
solches Corps haben wollen, so haben sie die Genehmigung der Regierung 
nachzusuchen, die sich darüber mit dem Provinzialrath benehmen wird, aber 
für jeden Fall sich die letzte Entschließung vorbehält. Um in diese Corps 
einzutreten, muß man zwanzig Jahre alt, im Besitz aller bürgerlichen Rechte 
und unbescholtenen Rufs sein; ausgeschlossen sind die der Trunksucht und 
Landstreicherei ergebenen Individuen und alle die, welche wegen gemeiner 
Verbrechen eine gerichtliche Strafe erlitten haben. Die Garde eines jeden 
städtischen Bezirks zerfällt in Bataillone von 800 Mann zu acht Compagnien, 
und steht unter dem Befehl eines Majors; die Compagnien haben ihre 
Hauptleute, und die Züge werden von Lieutenants befehligt. Oberbefehls- 
haber der Corps ist in jeder Stadt der erste Alcade, der allein die Bataillons= 
Commandanten ermächtigt, die Garde bewaffnet zu versammeln. Jede Com- 
pagnie erwählt ihre Unteroffiziere und das ganze Bataillon den Major, 
welcher die Lieutenants und Hauptleute ernennt, selbst aber nach drei Jahren 
seine Stelle einem andern abzutreten hat. Der Alcade kann die Subaltern- 
offiziere direct zu Dienstleistungen berufen, wie er auch die einzelnen Corps
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.