Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

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Frankreich. 
um nicht zu viele Bataillone und zu große Kosten zu bekommen, dann um 
auch in Kriegszeit nach Abzug des voraussichtlichen Ausfalls dem Bataillon 
und der Compagnie noch die erforderliche Stärke zu erhalten. Jedes Bataillon 
soll 8 Compagnien, jede Compagnie 250 Mann zählen. Bataillone und Com- 
pagnien werden aus den jeweilig in einer gewissen Zahl von Gemeinden zu- 
sammenwohnenden Gruppen gebildet. Ze nach der Bevölkerungsstärke stellt 
ein Departement mehr oder weniger Bataillone und Compagnien. Für die 
Erxercitien und Zusammenkünfte, die nach dem Gesetz nie mehr als 
eine eintägige Entfernung von dem Wohnsitz der betreffenden Gardisten ver- 
ursachen dürfen, wird für jeden Umkreis von 12 Kilometern ein Mittelpunkt 
bestimmt, so daß der Hin= und Hermarsch im höchsten Fall nicht mehr als 
24-Kilometer zusammen ausmachen kann. Die Artillerie wird nur in den- 
jenigen Departements, in welchen sich das geeignete Ausbildungsmaterial be- 
findet, organisirt werden, und zwar in einem Umkreis von 12 Kilometern 
um jeden betreffenden Wassenplatz. Das Minimum der Körperlänge wird, 
damit es in diesen Umkreisen nicht an den erforderlichen Leuten fehle, auf 
1 Met. 62 C. herabgesetzt. Die Cadres werden folgendermaßen zusammen- 
gesetzt: Infanteriebataillon: für die Compagnie 1 Hauptmann, 1 Lieutenant, 
1 Unterlieutenant, 1 Feldwebel, 4 Sergeanten, 8 Corporale, 1 Trommler. 
Artilleric: 1 Oberoffizier für je 2 Batterien. Für 1 Batterie: 1 Hauptmann, 
1 Oberlieutenant, 1 Secondelieutenant, 1 Oberwachtmeister, 4 Wachtmeister, 
8 Brigadiers, 1 Trompeter. Außerdem wird noch für jedes Departement ein 
Depothauptmann (capitaine-major) und ein mit der Schreiberei und der 
Beaufsichtigung des Magazins beauftragter Unteroffizier ernannt werden. Die 
Offiziere jeden Grads, Unteroffiziere, Corporale und Brigadiers werden aus 
den Reihen der pensionirten oder der über 30 Jahre noch activen Offiziere 
der ausgedienten Soldaten und der über 25 Jahre dienenden Unteroffiziere, 
sowie endlich aus den einberufenen und freiwilligen Nationalgardisten genom- 
men werden. Höhere Offiziere können bis zu ihrem 62., Hauptleute, Lieute- 
nants und Unterlieutenants bis zu ihrem 60., Unteroffiziere, Corporale 2c., 
Trommler und Trompeter bis zu ihrem 55. Lebensjahre in der mobilen Na- 
tionalgarde dienen. Das Minlmum ihrer Dienstverpflichtung ist fünf Jahre. 
Als Entschädigung werden den betreffenden Offizieren und sonstigen Char- 
gen unbeschadet der ihnen zuständigen Pensionen bewilligt: für den Depot- 
hauptmann 1600 Fr., für Burcaukosten 800, für den Depotunteroffizier 
500 Fr. Infanterie: Bataillonschef 1800, Hauptmann 1000, Bureaukosten 
120, Feldwebel 600, Instructionssergeant 450, Trommler 300 Fr. Artil- 
lerie: Oberosfizier 2000, Hauptmann 1200, Bureaukosten 120, Oberwacht- 
meister 650, Instructionswachtmeister 500, Trompeter 320 Fr. Die Offiziere 
werden von dem Kaiser, die übrigen Chargen von der Militärbehörde er- 
nannt. Ein Avancement kann stattfinden. II. Die mobile Nationalgarde steht 
ausschließlich unter der Militärbehörde, und zwar die des Departements unter 
dem die betreffende Unterdivision commandirenden General, und die der zu 
einer Militärdivision gehörigen Departements unter dem commandirenden 
Divisionsgeneral. III. Von den Exercitien sind entbunden diejenigen, welche 
sich über ihre hinlängliche Kenntniß mit der Handhabung der Wasse und 
dem Exercitium ausweisen. IV. Der Staat ist principiell verpflichtet, allen 
Nationalgardisten, vom Unteroffizier an abwärts, Bekleidung und Ausrüstung 
zu stellen. Ausgenommen sind die, welche sich in der Armee durch einen zum 
Nationalgardendienst Verpflichteten vertreten lassen. V. Jede Compagnie und 
Batterie wird von dem betrefsenden Hauptmann verwaltet. Der' Depothaupt- 
mann centralisirt die Verwaltung aller dem Departement angehörigen Batte- 
rien und Compagnien. VI. Während der Dauer der Exercitien und Uebungen 
steht der mobile Nationalgardist unter den für die seßhafte Nationalgarde ge- 
gebenen Disciplinargesetzen. Für gewisse Vergehen, wie Verkauf, Entwendung, 
Beschädigung oder Zerstörung von Waffen, Munition 2c., ruft die Militär=
	        
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