Frankreich. 395.
behörde das Zuchtpolizeigericht an, oder berichtet beim Nichtanhängigmachen
der Klage an den Kriegsminister. Die Offiziere können, wie die Offiziere
der activen Armee, ihre Entlassung einreichen, treten jedoch erst, nachdem diese
Entlassung angenommen ist, definitiv zurück. VII. In allen Fällen, in denen
mobile Nationalgarde mit den Truppen der activen Armee vereinigt ist, neh-
men diese die Rechte ein, während die alte Nationalgarde den Vortritt vor
den Truppen hat. Bei gemeinschaftlichem Operiren hat der an Rang höher
stehende Nationalgardenoffizier den Oberbefehl über den Armecoffizier, bei
gleichem Range befehligt letzterer. VIII. Es können auch Freiwillige in die
mobile Nationalgarde eintreten. Sie müssen nicht unter 17 und nicht über
40 Jahre alt sein, für die Infanterie wenigstens 1 M. 55 C., für die Ar-
tillerie 1 M. 62 C. groß und gut beleumundet, wie von dem zuständigen
Familienhaupte zum Eintritt ermächtigt sein. Die Verpflichtung muß auf
mindestens zwei Jahre eingegangen werden, und kann sich nicht über fünf
Jahre erstrecken. Auch kann unter denselben Bedingungen ein Wiedereintritt
stattsinden. In einem Anhang befinden sich Bestimmungen über die Bildung
von freiwilligen Schützencompagnien und freiwilligen Batte-
rien. „In einer noch nahe liegenden Zeit“, sagt der Kriegsminisier, „als
die auswärtigen Ereignisse das Nationalgefühl so mächtig aufregten, vereinig-
ten sich verschiedene von dem lebendigsten Patriotismus beseelte Bürger, um
sich mit Ermächtigung der Regierung zu bewaffnen, um Schützengesellschaften
zu bilden und in mehreren unserer Grenz-Departements zur Landesverthei-
digung beizutragen.“ Nun kann durch das neue Gesetz einem solchen Wunsche
sehr leicht entsprochen werden. Die Mitglieder solcher Freiwilligencorps müssen
sich auf ein Jahr verpflichten. Sie bilden freiwillige Schützencompagnien
mit einer von dem Kriegsministerium zu genehmigenden Uniform. Ihre
Cadres, ihre Organisation und ihre Stellung zu der Armee sind dieselben,
wie die der mobilen Nationalgarde. Sie können sich ihre eigenen Schieß-
stände einrichten und sind nicht gehalten, die Exercitien der mobilen National-=
garde mitzumachen. Sie werden, falls die mobile Nationalgarde zur Ackli-
vilät einberufen wird, vornehmlich zur Vertheidigung ihrer eigenen Heimat
verwendet. Aehnlich können auch, nach dem Vorbild einiger bereits vorhan-
denen freiwilligen Artilleristen, wie die bekannten Canoniers de Lille, frei-
willige Batterien in festen Plätzen gebildet werden."“
3. April. Senat: Maupas wird zum Berichterstatter über das Versamm-
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lungsgesetz ernannt — der Senat hat Lust, das Gesetz gänzlich zu
verwerfen.
Seenat: Die Regierung ist nicht geneigt, das Versammlungsgesetz
verwerfen zu lassen. Präsident Troplong muß selber den Vorsitz in der
dafür ernannten Commission übernehmen, um Maupas zu beseitigen.
„ Das Generalconsulat in Warschau wird beibehalten und zwar
offiziell unter dem Titel „für das Königreich Polen“.
„ Der Kriegsminister geht mit den freiwilligen Freischützenvereinen
der östlichen Departements sehr barsch um: die einen lösen sich in
Folge davon wieder auf, die andern fügen sich der Unterordnung
unter die Disciplin der mobilen Nationalgarde.
„ In der Sprache der officiösen Blätter wird eine entschiedene
Aenderung bemerkbar: keine Resignation und keine sophistische Ver-
schönerung der Lage mehr, sondern Hinweis auf die Schlagfertigkeit
Frankreichs.