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Schwel).
„ 4) Alle Gesetze sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung zu unter-
stellen. In jedem Gesetz sind die Bestimmungen speciell zu bezeichnen, deren
Vollziehung durch ein Decret des großen Naths oder durch eine Verordnung
des Regierungsraths zu ordnen ist. 2) Die Finanzverwaltung ist durch ein
besonderes Gesetz zu regeln. Auf einen Finanzplan gegründet, welcher eine
Periode von wenigstens 10 Jahren umfaßt, soll das Gesetz enthalten: a) einen
summarischen Voranschlag der jährlichen Bedürfnisse des Staatshaushaltes;
b)) einen vollständigen Amortisationsplan der Staatsschulden; c) einen sum-
marischen Voranschlag der ordentlichen Jahreseinnahmen; d) die Steuer-
quoten. Dieses Gesetz ist jeweilen im ersten Jahr einer neuen Verwaltungs-
periode einer Revision zu unterstellen. Außerordentlich kann eine Revision
durch den großen Rath beschlossen werden. 3) Die Abstimmung über die im
Laufe des Jahrs erlassenen Gesetze findet ordentlicher Weise in den Monaten
April oder Mai statt, außerordentlich, wann es der große Rath bestimmt.
4) Dieses Gesetz wird dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.“
— Juli. (Luzern). Die in der Minderheit befindliche kathol. Partei
6.
14.
regt auch hier eine Revision der Verfassung an.
„ Eröffnung der Bundesversammlung in Bern. Botschaft des
Bundesrathes über die Verwendung der Zwölfmillionen-Anleihe für
die Bewaffnung der eidgenössischen Armee mit Hinterladern.
Der von der Bundesversammlung bewilligte Credit betrug 12,215,830 Fr.
Davon waren bestinmt: a) für die Artillerie (Herstellung, resp. Umänderung
der schweren Feld= und Positionsgeschütee und deren Munition) 1,474,480 Fr.;
b) für Umänderung resp. Neubeschaffung von Hinterladungs-Gewehren
10,741,350 Fr.; zusammen obige 12,215,830 Fr. Der für die Artillerie
ausgesetzte Credit war Mitte Juli l. J. bis auf die Summe von 195,881 Fr.
05 Cent. zur Verwendung gekommen, und von dieser restirenden Summe
wird im laufenden Jahr, da die Geschützumwandlung nun vollendet ist, noch
ein Theil für die Herstellung von Munition ausgegeben werden. In keinem
Fall ist eine Ueberschreitung des bezüglichen Credits zu gewärtigen. Was
die Ausgaben für den Gewehrcredit betrifft, so betrugen sie auf 1. Januar
1868 3,298,674 Fr. 12 Cent., bis Mitte Juni 1868 kamen ferner hinzu
41,076.866 Fr. 72 Cent., Totalausgaben bis Mitte Juni 4,375,540 Fr.
84 Cent. Angesichts des Umstands, daß mit den umgeänderten Gewehren
und mit dem Peadoby-Gewehren auf Ende des Jahres etwa 142,000 Hinter-
ladungsgewehre, wovon 90,000 des kleinen einheitlichen Kalibers vorhanden
sein werden, hat der Bundesrath einstweilen die Beschaffung von nur 80,000
Repetirgewehren in Aussicht genommen, da diese Zahl hinreichen würde,
die Bewaffnung der schweizerischen Armee so zu ergänzen, daß auch die
Landwehr mit dem Gewehr des einheitlichen kleinen Kalibers versehen wer-
den könnte.
„ Ein Handelsvertrag mit Oesterreich wird in Wien unkerzeichnet.
Die Differenz, welche die Unterhandlungen mit dem Zollverein schei-
tern machte, wird von Oesterreich nicht erhoben.
415 — 17. Juli. Der Nationalrath weist den Recurs der jurassischen
Großräthe von Bern gegen den Beschluß des Gr. Rathes bez. der
Lehrschwestern mit 88 gegen 19 und denjenigen bez. der katholischen
Feiertage mit 87 gegen 9 Stimmen ab.
19. Juli. Die europäische Telegraphenconferenz in Wien beschließt, das
internationale Telegraphenbureau der Schweiz anzuvertrauen.