Belgien. 457
Regeln, nach den Bedingungen der Organisation, der Opporkunität und der
CEefetzmöbigket zu unterwerfsen; 3) im Hinblick auf die Organisation der
Strikes sei es erforderlich, bei jenen Gewerkschaften, die noch keine Verbände
zu gemeinsamem Widerstand, zu gegenseitiger Unterstützung und keine Ver-
sicherungskassen für die Zeit einer Arbeitseinstellung besitzen, derartige Ein-
richtungen zu gründen, serner die Verbrüderung aller Gewerke und aller
Länder unter einander zu solidarisiren, indem in jedem Lokalverbande gemein-
samer Widerstandsgesellschaften eine Kasse zur Unterstützung der Strikes er-
richtet werde; 4) ces soll mit einem Worte das von der internationalen Gesell-
sellschaft unternommene Werk fortgesetzt und Alles aufgeboten werden, um
das Proletariat zum Masseneintritt in die Gesellschaft zu veranlassen; 5) hin-
sichtlich der Opportunität und der Gesetzmäßigkeit sei von dem Verbande
gemeinsamer Widerslandsgesellschaften in jedem Ort eine Commission, gebildet
aus Delegirten der einzelnen Gesellschaften, zu ernennen, welche als Schieds-
gericht über die Opportunität und Gesetzmäßigkeit eventueller Strikes zu
entscheiden hat; überdieß sei erforderlich, daß für den Modus der Bildung
dieser Schiedsgerichte den verschicdenen Sectionen je nach den eigenthümlichen
Sitten, Gewohnheiten und Gesetzgebungen ein hinlänglicher Spielraum ge-
stattet werde.“ Ueber die Maschinensrage: „In Erwägung, daß einer-
seits die Maschinen eines der mächtigsten Werkzeuge des Despotismus und
der Aufsaugung in den Händen der Kaxitalisten wären; daß anderseits die
Entwickelung der Maschinerie die nothwendige Bedingung zur Substituirung
eines wahrhaft secialen Cooperativ-Systems an die Stelle des Lohnarbeit-
Systems ist; daß die Maschinen nur dann wahre Dienste dem Arbeiter leisten
werden, wenn sie im Besitze des Arbeiters sind; erklärt der Congreß, daß die
Maschinen, wie alle andern Arbeitswerkzeuge, den Arbeitern selbst gehören
und zu ihrem Vortheil in Thätigkeit sein müssen: daß jedoch schon im heu-
tigen Zustande die in Gesellschaften des Widerstandes (socictés de résistance)
constituirten Arbeiter bei Einführung neuer Maschinen interveniren sollen,
damit diese Einführung in die Werkstätten nur unter gewissen Garantien
oder Compensationen für den Arbeiter slattfinde.“ Die lange und ziemlich
heftige Debatte über die Eigenthumöfrage fällt dahin aus, daß die Mehr-
heit sich für das System des gemeinschaftlichen Besitzes (Communismus)
entscheidet. Ein Antrag der Minorität, welche für Einzelbesitz ist, die Frage
bis zum nächsten Congreß zu vertagen, wird mit 28 gegen 23 Stimmen
abgelehnt. Vierzehn Mitglieder erklären darauf, sie müßten jede Verant-
wortlichkeit für den gefaßten Beschluß von sich abweisen, da die Frage nicht
genügend berathen und aufgeklärt worden sei. Schließlich wird bezüglich der
Kriegs= und Friedensfrage noch in aller Form erklärt, der Congreß
„protestire mit der größten Energie gegen den Krieg und fordere alle Arbeiter-
vereine in allen Ländern hiemit auf, mit der größten Thätigkeit dahin zu
wirken, daß ein Krieg zwischen Volk und Volk verhindert werde, da ein
solcher heute nur als ein Bürgerkrieg zu betrachten wäre, der zwischen Pro-
ducenten geführt, nur ein Kampf zwischen Brüdern und Staatsbürgern sein
würde.“ Zu dem Zwecke empfiehlt der Congreß „vor Allem den Arbeitern,
in dem Falle, daß ein Krieg in ihren resp. Ländern auszubrechen droht, so-
sort jede Arbeit einzustellen, zählt dabei auf den Gemeinsamkeitsgeist der
Arbeiter aller Länder und hofft, daß diese gegen den Krieg gerichtete Arbeits-
einstellung allgemeine Unterstützung finden werde.“
418. Sept. Eine kgl. Entschließung erklärt den Religionsunterricht an den
29.
Erwachsenenschulen für facultativ und damit auch die Einmischung der
geistlichen Behörde. Die Entscheidung bleibt den Gemeindebehörden
überlassen.
„ Der neue französische Gesandte Hr. de la Gucronnière wird
vom König empfangen.