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Erlaß, wonach Lehrer an öffentlichen Schulanstalten, denen bei ihrer frühern
Anstellung die Erlernung der russischen Sprache nicht zur Bedingung gemacht
worden, von der Verpflichtung zur Prüfung im Russischen ausgeschlossen
bleiben sollen, wird durch den neuen Ukas aufgehoben, und es wird somit
keinem Lehrer die Prüfung erlassen. Wer die angeordnete Prüfung nicht
besteht, erhält bis zum 1. Juli 1869 eine Frist zur Wiederholung der Prü-
sung; wer bis dahin sich nicht meldet oder in der Nachprüsung nicht besteht,
ist mit diesem Tag entlassen. Eine vorgängige Kündigung findet nicht statt.
— Im Keönigreiche Polen erscheinen bereits 12 öffentliche Blätter mit aus-
schließlich oder überwiegend russischem Texte. Ganz russisch sind das politische
Tagesblatt „Dniewnik Warsz.“ und das Lubliner Gubernialblatt, über-
wiegend russisch die übrigen 9 Gubernialblätter, russisch mit polnischer Ueber-
setzung die Warschauer Polizei = Zeitung. Auch die Theaterzettel werden in
Warschau schon seit längerer Zeit russisch und polnisch gedruckt.
10. Juli. (Finnland). Landtag: Das von der Regierung vorgeschlagene
20.
26.
28.
30.
Preßgesetz wird in der Adelscurie nur mit liberalen Modificationen
von 61 gegen 20 Stimmen angenommen.
„ (Nordwestl. Gouvernements). Der Generalgouverneur
Potapow erläßt an die unter ihm stehenden sechs Civilgouverneurs
ein Circular; durch welches der Gebrauch der polnischen Sprache,
der bisherigen Landessprache, verboten wird.
Das Polnische darf demgemäß nur noch im engsten Familienkreise ge-
sprochen werden. In den öffentlichen Kaufläden, den Restaurationen, Wein-
und Bierlokalen, den Theatern, Clubs u. s. w. ist die russische Sprache sortan
die ausschließliche Verkehrssprache; wer dort polnisch spricht, wird zur Strafe
gezogen. Der Kaufmann, der Gastwirth darf auf eine polnische Anrede nicht
antworten, und selbst auf den Straßen soll keine hörbare polnische Conver-
sation statthaben. Ein bestimmtes Strafmaß wird nicht festgestellt, sondern
jeder Zuwiderhandelnde wird nach seinen Vermögensverhältnissen in Anspruch
genommen und zwar so, daß die Strase für ihn empfindlich ist.
„ Ein kais. Ukas regelt die bäuerlichen Verhältnisse in Bessarabien.
„ Der Keiser trifft in Kissingen ein.
„ Friedensvertrag mit dem Emir von Bochara. Die Russen stehen
nur noch 12 Meilen von der Statt.
In dem Friedensschlusse tritt der Emir das Gebiet des Zerasschan (die
Russen schreiben Sarjawschan) ab, also die Städte Samarkand, Katty-Kurgan
nebst den zu ihnen gehörigen Landschaften; er verpflichtet sich zur Zahlung
einer Contribution und zur Unantastbarkeit der Person und des Vermögens
russischer Kausleute, sowie zum Schutze des russischen Handels innerhalb der
Grenzen seines Chanats: 1) Allen russischen Unterthanen ohne Unterschied des
Glaubens wird das Recht des freien Handelsverkehrs in der ganzen Bucharei
gewährt. Der Emir übernimmt die Verpflichtung, innerhalb der Grenzen
seines Gebietes für die Sicherheit der russischen Kaufleute, ihrer Karawanen
und ihres Vermögens zu sorgen. 2) Die russischen Kaufleute haben das
Recht, in allen Städten des Landes Handelsagenten zu halten. 3) Von den
nach Bochara eingeführten russischen Waaren wird ein Zoll von höchstens
L##pCt. ihres Werthes erhoben. 4) Den russischen Kaufleuten ist die freie
Durchreise durch Bochara nach den benachbarten Ländern gestattet.
1. Aug. (Polen). Ein kais. Ukas regelt unter Aufhebung des bez.
Gesetzes vom 8. Juni 1836 die Ansiedelung von Einwohnern des