468 Peilagen.
Friedensvertrages und der Zahlung der ersten halben Milliarde der Kontribution
erfolgen, die im Artikel 2 stipulirt ist. Die Räumung wird beginnen bei den Paris
am nächsten gelegenen Departements und wird, je nachdem die Zahlungen der Kon-
tribution bewirkt sein werden, fortgesetzt. Nach der ersten Zahlung einer halben
Milliarde wird die Räumung folgender Departements stattfinden: Somme, Oise und
der Theile der Departements Seine Insérieure, Seine et Oise, Seine et Marne, die
auf dem rechten Seine-Ufer gelegen sind, sowie des Theiles des Departements Seine
und der Forts auf dem rechten Seine-Ufer. Nach der Zahlung von zwei Milliarden
wird die deutsche Okkupation nur noch die Departements Marne, Ardennes, Haute
Marne, Meuse, Vosges, Meurthe, sowie die Festung Belfort mit ihrem Gebiete um-
fassen, die als Pfand für die rückständigen drei Milliarden dienen sollen. Die Zahl
der in denselben befindlichen deutschen Truppen wird 50,000 Mann nicht überschreiten.
Es wird Sr. Mojestät dem Kaiser überlassen, an die Stelle der Territorial--Garantie,
welche in der theilweisen Besetzung des französischen Gebietes besteht, eine finanzielle
Garantie treten zu lassen, wenn dieselbe durch die französische Negierung unter Be-
dingungen offerirt wird, welche von Sr. Majestät dem Kaiser und König als für die
Interessen Deutschlands ausreichend anerkannt werden. Für die drei Milliarden, deren
Zahlung verschoben sein wird, werden 5 pCt. Zinsen vom Tage der Ratifikation der
gegenwärtigen Vereinbarung ab gezahlt.
Art. 4. Die deutschen Truppen werden sich in den besetzten Departements der
Requisitionen, sei es in Geld, sei es in Naturalien, enthalten. Dagegen wird der
Unterhalt der deutschen Truppen, welche in Frankreich zurückbleiben, auf Kosten der
französischen Regierung erfolgen, und zwar nach Maßgabe, wie sie durch ein Einver-
nehmen mit der deutschen Militär-Intendantur vereinbart ist.
« Art. 5. Die Interessen der Einwohner in dem von Frankreich abgetretenen
Gebiete werden in Allem, was ihren Handel und ihre Privatrechte angeht, so günstig
als möglich geregelt werden, sobald die Bedingungen des definitiven Friedens werden fest-
gestellt sein. Zu diesem Zwecke wird ein Zeitraum festgesetzt werden, innerhalb dessen
diese Bewohner besondere Erleichterungen bezüglich der Cirkulation ihrer Handelser-
zeugnisse genießen sollen. Die deutsche Regierung wird der ungehinderten Auswande-
rung der Einwohner der abgeiretenen Gebietstheile nichts in den Weg stellen, auch
wird dieselbe den Einwohnern gegenüber keine Maßregel ergreisen dürfen, welche Person
oder Eigenthum derselben antastet. «
Art. 6. Die Kriegsgefangenen, welche nicht bereits auf dem Wege der Aus-
wechselung in Freiheit gesetzt worden sind, werden unverzüglich nach der Ratifikation
der vorliegenden Präliminarien zurückgegeben werden. Um den Transport der fran-
zösischen Gefangenen zu beschleunigen, wird die französische Regierung zur Disposition
der deutschen Behörden einen Theil des Fahrmaterials ihrer Eisenbahnen im Innern
Deutschlands stellen, und zwar in einer durch besondere Verabredung festzustellenden
Ausdehnung, sowie zu denjenigen Preisen, welche in Frankreich von der französischen
Regierung für Militärtransporte gezahlt werden.
Art. 7. Die Eröffnung der Verhandlungen, betreffend den definitiven Frieden,
welcher auf Grundlage der gegenwärtigen Präliminarien abzuschließen ist, wird in
Brüssel unverzüglich nach Ratifikation der letzteren durch die Nationalversammlung
und Se. Majestät den Deutschen Kaiser stattfinden.
Art. 8. Nach Abschluß und Natifikation des definitiven Friedensvertrages
wird die Administration der Departements, welche noch von deutschen Truppen besetzt
bleiben sollen, den französischen Behörden wieder übergeben werden. Doch sollen diese
letzteren gehalten sein, den Befehlen, welche die Kommandanten der deutschen Truppen
im Interesse der Sicherheit, des Unterhalts und der Vertheilung ihrer Truppen er-
lassen zu müssen glauben, Folge zu leisten. In den okkupirten Departements wird
die Erhebung der Steuern nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages für Rech-
nung der französischen Regierung und mittelst der Beamten derselben bewirkt werden.
Art. 9. Es ist ausgemacht, daß die gegenwärtigen Vertragsbestimmungen der
deutschen Militärbehörde keinerlei Recht auf die Theile des Gebiets, welches von
Deutschen gegenwärtig nicht besetzt ist, geben können.