Peilagen. 469
Art. 10. Die gegenwärtigen Präliminarien werden der Ratifikation Sr.
Majestät des Deutschen Kaisers, sowie der französischen National-Versammlung, welche
ihren Sitz in Bordeaux hat, unverzüglich unterbreitet werden.
Eine Zusatzconvention regelt gleichzeitig die Besetzung eines Theiles der Stadt
Paris durch die deutschen Truppen.
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Friedensvertrag zwischen Deutschland und Frankreich d. d. Frankfurt a. M.
10. Mai 1871.
Die HH. Fürst Bismarck 2c., Graf Arnim 2c. als Vertragschließende im
Namen Sr. Maj. des Deutschen Kaisers einerseits, andererseits Hrn. Jules Fadre 2c.,
Pouyer Quertier 2c., de Goulard 2c. Namens der französischen Republik sind
mit einander Übereingekommen, den Präliminar-Friedensvertrag vom 26. Februar
d. J. in einen definitiven Frieden zu verwandeln und denselben durch die folgenden
Bestimmungen zu modifiziren. Sie haben beschlossen, was folgt:
Art. 1. Die Entfernung von der Stadt Belfort bis zur Grenzlinie, wie diese
ursprünglich bei den Unterhandlungen von Versailles vorgeschlagen worden und be-
zeichnet ist auf der dem ratifizirten Instrumente der Präliminarien vom 26. Februar
beigefügten Karte, wird als maßgebend betrachtet für den Rayon, der, gemäß der
darauf bezüglichen Klausel des ersten Artikels der Präliminarien, bei Frankreich
bleiben soll mit der Stadt und den Befestigungen von Belfort. Die deutsche Regic-
rung ist bereit, diesen Rayon solcher Weise zu vergrößern, daß er die Cantons von
Velfort, Delle und Girogmagny umfaßt, sowie den westlichen Theils des Kantons
von Fontaine, westlich einer Linie von dem Punkte, wo der Rhein-Rhône-Kanal aus
dem Kanton von Delle austritt, im Süden von Montreux Chäteau bis zur Nord-
grenze des Kantons zwischen Bourg und Felon, wo diese Linie die Ostgrenze des
Kantons von Giromagny erreicht. Die deutsche Regierung wird indessen die oben
bezeichneten Territorien nur unter der Bedingung abtreten, daß die französische Re-
publik ihrerseits in eine Grenzrektifikation einwillige längs den westlichen Grenzen der
Kantone von Catenom und Thionville, welche an Deutschland das Gebiet überläßt
im Osten einer Linie, die von der Grenze von Luxemburg zwischen Hussigny und
Redingen ausgeht, die Dörfer Thil und Villerupt an Frankreich lassend, sich zwischen
Erronville und Aumetz, zwischen Beuvillers und Boulange, zwischen Trieux und
Lomeringen erstreckt und die alte Grenzlinie zwischen Avril und Moyeuvre erreicht.
Die internationale Kommission, deren im Art. 1 der Präliminarien erwähnt ist, wird
sich sogleich nach der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages
an Ort und Stelle begeben, um die ihr obliegenden Arbeiten auszuführen und die
Linie der neuen Grenze gemäß der vorstehenden Disposition zu ziehen.
Art. 2. Die den abgetretenen Gebieten angehörigen, gegenwärtig auf diesem
Gebiete domizilirten französischen Unterthanen, welche beabsichtigen, die französische
Nationalität zu behalten, genießen bis zum 1. Oktober 1872 und mittelst einer vor-
ausgehenden Erklärung an die kompetente Behörde die Ermächtigung, ihr Domizil
nach Frankreich zu verlegen und sich dort niederzulassen, ohne daß dieses Recht alterirt
werden könne durch die Gesetze Über den Militärdienst, in welchem Falle ihnen die
Eigenschaft als französische Bürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihre
auf den mit Deutschland verbundenen Territorien gelegenen Immobilien zu behalten.
Kein Bewohner der abgetretenen Territorien darf verfolgt, gestört oder zur Unter-
suchung gezogen werden in seiner Person oder in seinen Gütern auf Grund seiner
politischen oder militärischen Handlungen während des Krieges.