Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Dieselbe  kann  nach  Errichtung  einer  Kreissynode  erst  ausgesprochen  werden,  wenn
die  Kreissynode  die  statutarische  Ordnung  ihrerseits  genehmigt  hat.

S.  44.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht  sowohl  der  Staatsbehörden
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anzuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichen  Falls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel
anzuwenden,  erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

.  45.

Bezüglich  der  kirchlichen  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung  der
Kirchengemeinden  findet  das  Kirchengesetz  vom  18.  Juli  1892  (Kirchliches  Gesetzund
  Verordnungsblatt  von  1893  S.  9)  sinngemäß  Anwendung.

Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dasselbe  in  Kraft  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

(Nr.  9889.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hennef,  Euskirchen,  Andernach,
Cochem,  Sankt  Goar,  Münstermaifeld,  Stromberg,  Kreuznach,  Zell,  Berncastel,
  Hillesheim,  Neuerburg,  Prüm,  Rhaunen,  Saarburg,  Wadern,  Waxweiler,
  Wittlich  und  Trier.  Vom  15.  März  1897.

A#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  8.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hennef  gehörigen  Gemeinden
Blankenberg  und  Lauthausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde
Niederberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Andernach  gehörige  Gemeinde  Kruft,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörige  Gemeinde  Illerich,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Goar  gehörige  Gemeinde
Manubach,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münstermaifeld  gehörige  Gemeinde
Kerben,  -
stkk«Sqmu-c.1897.(Nk.9888—9889.)  17