Full text : Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918. (40)

§  112  Gegenwärtige  Verfassung  der  Landgemeinden  2c.  227

Selbstverwaltungn#).  Diese  Frage  ist  jedoch  zu  verneinen.  Zunächst
  spricht  dagegen,  daß  die  Gesetzgebung  selbst  eine  solche  Gleichstellung
  sorgfältig  vermeidet.  Der  Gutsbezirk  wird  nicht  für  eine
Gemeinde  erklärt,  in  der  Träger  der  Rechte  und  Pflichten  der
Gemeinde  der  Gutsbesitzer  ist,  sondern  es  werden  dem  Gutsbesitzer
für  seinen  Gutsbezirk  nur  dieselben  Leistungen  auferlegt  wie  der
Gemeinde  für  den  Gemeindebezirk.  Wollte  man  aber  trotzdem  die
Verwaltung  des  Gutsbezirkes  für  eine  kommunale  erklären,  so
würde  jeder  Unterschied  der  kommunalen  von  der  allgemeinen
Landesverwaltung  fortfallen.  Denn  staatliche  Aufgaben  in  einem
gewissen  Gebiete  mit  den  Herrschaftsmitteln  des  Staates,  aber
aus  eigenem  Vermögen  erfüllt  jeder  unbesoldete  Beamte  der  allgemeinen
  Landesverwaltung.  Tatsächlich  ist  die  Verwaltung  des
Gutsbezirks  nichts  anderes  als  dies.  Sie  ist  eine  allgemeine  Landesverwaltung,
  die  innerhalb  der  Gutsbezirke  an  die  Stelle  der
Kommunalverwaltung  tritt.

Für  den  Bereich  eines  selbständigen  Gutsbezirkes  ist  der  Besitzer
  des  Gutes  zu  den  den  Gemeinden  für  ihren  Gemeindebezirk
  im  öffentlichen  Interesse  obliegenden  Pflichten  und  Leistungen
  verbunden.  Insbesondere  hat  er  die  obrigkeitlichen  Befugnisse
und  Pflichten  des  Gemeindevorstehers  entweder  persönlich  oder
durch  einen  von  ihm  zu  bestellenden,  zur  Uebernahme  des  Amtes
befähigten  Stellvertreter  auszuüben,  der  seinen  beständigen  Aufenthalt
  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  haben
muß.  Sämtliche  oder  einzelne  Gutsvorstehergeschäfte  können  auch
an  den  Vorsteher  einer  benachbarten  Gemeinde  unter  beider  Zustimmung
  gegen  angemessene  Entschädigung  übertragen  werden.
In  diesen  Pflichten  werden  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann,
Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihren  Vater,  bevormundete
Personen  durch  ihren  Vormund  oder  Pfleger  vertreten.  Die  Bestellung
  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,  wenn

1.  das  Gut  unverheirateten  oder  verwitweten  Besitzerinnen,
einer  juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien,  einer  Berggewerkschaft  oder  einer  eingetragenen
  Genossenschaft  gehört,  oder  wenn  mehrere  Besitzer  sich
nicht  darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Geschäfte  des  Guts-——.

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14)  Vgl.  §  98.
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