Full text : Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

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DHas  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  ölieder.

endlich  die  Widerstandskraft,  die  sie  befähigt,  ein  Schutz  der  Selbstverwaltung
zu  sein.  Nur  solche  Körper,  die  eine  compacte  Masse  repräsentiren,  tragen  die
Garantie  in  sich,  daß  sie  nicht  wieder  vom  Staat  unterjocht  werden.  Freilich  ist
ein  Theil  der  Staatsgemeinde  wohl  geeignet  auch  selbstständig  einen  solchen
Körper  zu  bilden,  doch  sind  andererseits  die  Städte  durchaus  nothwendig  zur
Mitwirkung  bei  den  Geschäften  des  Kreises.  Ohne  sie  würden  zeitweise  die
zur  Verwaltung  erforderlichen  Organe  nicht  zu  schaffen  sein.  Die  Exemtion
derselben  von  den  Kreisverbänden  wäre  endlich  eine  Schädigung  dieser  selbst.
Ist  die  Mannichfaltigkeit  des  Charakters  der  Gemeinden  ein  Grund,  sie  nicht
unmittelbar  dem  Staat  unterzuordnen,  so  ist  diese  ihre  Eigenschaft  in  den
engern  Gränzen  des  Kreises  eine  Quelle  reichen  Lebens  in  diesem.  Es  ist  aber
gegen  das  vorliegende  Gesetz  bezüglich  dieser  Frage  eingewendet  worden,  daß
man  den  Bau,  statt  von  unten  auf  anzufangen,  mit  der  Mitte  begonnen.
Das  Bild  trifft,  wie  so  oft,  nicht  völlig  zu.  Es  trägt  den  Stempel  des
Mechanischen,  während  das  Werk,  welches  wir  errichten,  organisches  Gepräge
hat.  Dasselbe  gleicht  vielmehr  einem  Baum,  seine  Wurzeln  ruhen  verborgen
in  der  Erde,  in  den  Gemeinden,  seine  Krone  strebt  nach  oben,  dem  Provincialverbande
  zu.  Und  damit  der  Baum  gesunde,  müssen  wir  die  Qutrlle  seiner
Nahrung,  die  Erde,  fruchtbar  machen,  das  heißt  die  Gemeinden  reformiren.
Wir  müssen  die  Landgemeinden  emancipiren  von  der  gutsherrlichen  und  der
Erbpolizeigewalt  —  Einrichtungen,  die  aus  der  Erbunterthänigkeit  hervorgegangen
  waren  und  mit  ihr  hätten  fallen  müssen.  Heute  find  solche  Institutionen
  veraltet.  Diesen  gerechten  Forderungen  der  Zeit  trägt  das  neue  Gesetz
Rechnung,  ebenso  wie  es  die  völlige  Freiheit  der  Beamten  in  der  Gemeindeverwaltung
  festsetzt.  Zwischen  Kreis  und  Gemeinde  stellt  der  Entwurf  den
Amtsbezirk.  Schon  jetzt  bestehen  solche  Gemeinschaften  mehrerer  Gemeinden
zu  bestimmten  Zwecken.  Das  Bedürrfniß  hat  sie  zusammengeführt.  Diesen
Erscheinungen  gibt  das  Gesetz  legale  und  organische  Form.  Die  Vertretung
des  Kreises  nach  der  Vorlage  ist  für  die  Conservativen  ein  Anlaß  geworden,
dieselbe  anzugreifen.  Meiner  Ansicht  nach  ist  der  Kreistag  in  seiner  Zusammensetzung
  nach  dem  neuen  Gesetz  durchaus  conservativ.  Man  hat  nicht  die  Bevölkerung
  zusammengeworfen  und  die  Wahl  lediglich  von  der  Anzahl  der
Köpfe  abhängig  gemacht;  man  hat  dieselbe  vielmehr  an  Gruppen  angeschlessen,
wie  sie  sich  geschichtlich  und  wirthschaftlich  gebildet  haben.  Nach  Stadt  und
Land  nach  Groß=  und  Kleinwirthschaft  ist  geschieden  und  das  Recht  bemessen
worden,  den  Kreiétag  zu  beschicken.  Wenn  ich  das  als  etwas  revolutionäres
schildern  höre,  so  muß  ich  offen  gestehen,  daß  mir  der  Begriff  dessen,  was
eahistorisch"  heißt,  fehlt.  Die  Ritterschaft  hatte  einen  Sinn,  solange  Ritter
existirten.  Heut  ist  es  geradezu  eine  Lächerlichkeit,  sich  Ritter  zu  nennen.  Die
Auffassung  der  Jetztzeit  gemäß  solchen  Anschauungen  gibt  allein  ein  Zerrbild.
Ordnen  wir  daher  die  Verhältnisse  des  Kreises  auf  der  Grundlage,  wie  sie
heute  gegeben  ist.  Eine  neue  Behörde  ist  durch  den  Entwurf  noch  instituirt
worden,  der  Kreisausschuß.  Es  ist  dieses  Institut  jedoch  auch  nur  scheinbar
eine  Neuerung,  da  es  sich  an  die  bis  jetzt  bestehenden  Kreiscommissionen  anlehnt
  und  dieselben  nur  auf  legaler  Grundlage  fortsetzt.  Der  wichtigste  Punkt,
ja  der  Inhalt  des  ganzen  Gesetzes  ist  die  Institution  der  Selbstverwaltung,
als  der  Grundlage,  auf  welcher  die  Kreisverwaltung  erbaut  ist.  Zuerst  muß
ich  es  zurückweisen,  als  ob  die  Lösung  der  Frage  der  Selbstverwaltung,  wie
sie  der  Entwurf  gibt,  irgendwelchen  Bezug  habe  zu  der  Frage  der  Centralisation
  und  Decentralisation.  Weder  nach  der  einen  noch  nach  der  andern
Seite  zielt  der  Entwurf,  er  fügt  allein  den  auf  Selbstverwaltung  beruhenden
Kreisverband  als  organisches  Glied  in  das  Gefüge  des  Staatsbaues  ein.  An
dieser  Stelle  stellt  sich  die  Frage  vielmehr  folgendermaßen:  „Wieweit  sind
bei  der  Institution  der  Selbstverwaltung  für  den  Kreis  die  Rechte  des  Staats,
wieweit  die  Rechte  des  Kreises  ausgedehnt,  resp.  beschränkt?!“  Die  statutarische
Regelung  ihrer  Verhältnisse  hat  die  Vorlage  dem  Kreis  überlassen,  wo  jedoch