Full text : Europäischer Geschichtskalender. Dreizehnter Jahrgang. 1872. (13)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  103

Normen  aufzustellen  sind,  hat  sie  die  Autonomie  desselben  negirt.  Vollständig
aber  hat  der  Staat  die  Verwaltung  den  Kreisen  anheimgegeben,  in  Bezug  auf
diese  hat  das  Princip  der  Decentralisation  entschieden  überwogen.  Der  wichtigste
  Schritt  nach  der  Seite  der  Selbstverwaltung  hin  ist  die  Institution  der
Ehrenämter,  die  Beseitigung  eines  Theils  der  berufsmäßigen  Beamten.  In
diesem  Punkt  enthält  das  Gesetz  einen  Fortschritt  noch  über  die  Städte-Ordnung
hinaus,  die  in  größerm  Maße  das  Beamtenthum  beibehalten  hat.  Durch  die
Einführung  des  Ehrenamts  wird  die  moralische  Wirkung  der  Selbstverwaltung
erreicht.  Während  Volk  und  Beamtenthum,  das  jetzt  den  Staat  repräsentirt,
fremd  einander  gegenüberstehen,  soll  in  Zukunft  das  Beamtenthum  und  Volk
identificirt  und  dem  Volk  Antheil  am  Staate  gegeben  werden,  indem  es  ihm
freigestellt  ist,  daß  es  im  Ehrenamte  den  Staat  selbst  repräsentire.  In  dem
Zustande,  dem  die  Selbstverwaltung  fehlt,  nimmt  der  Staat  in  den  Augen
des  Volks  den  Charakter  des  Bedrückers  an.  Dieser  Auffassung,  die  den
Slaat  untergräbt,  brechen  wir  die  Spitze  ab.  In  der  frühern  Zeit  der  freiheitlichen
  Theorie  und  Abstraction  hatte  man  die  Formel  der  Volkssouveränetät
  erfunden,  eine  Formel  ohne  praklischen  Inhalt.  Die  wahre  Volkssouveränetät
  ist  es,  wenn  das  Volk  in  den  Dienst  des  Staats  tritt.  Das  ist
der  Schutz  gegen  Atomisirung  und  Destruction  alles  Bestehenden.  Es  ist
aber  ein  Unterschied  zwischen  Ehrenamt  und  Mandat.  In  dem  Ehrenamt,
in  dem  Charakter  des  Amtes,  liegt  die  conservative  Seite  der  Institution  der
Selbstverwaltung.  Die  staatliche  Prärogative  bei  Ernennung,  resp.  Bestätigung,
ist  beibehalten  neben  der  Wahl,  resp.  Präsentation.  Die  amtliche  Eigenschaft
hebt  denjenigen,  welcher  das  Ehrenamt  begleitet,  über  die  Stellung  des  einsachen
  Mandatars  hinaus  und  verleiht  ihm  die  Bedeutung  des  Beamten.
Das  gegenwärtige  Gesetz  stattet  den  Staat  mit  einer  Fülle  communaler  Functionen
  aus.  Man  fürchtet,  er  werde  in  seiner  aristokratischen  Natur  in
Gegensatz  zu  den  Communen  treten,  seine  Machtbefugnisse  in  großem  Maße
geltend  machen  und  die  communale  Autonomie  schließlich  aufsaugen.  Ich
glaube,  daß  in  den  Kreisen,  wo  große  Städte  existiren,  diese  Gefahr  absolut
nicht  vorhanden  ist,  da  diese  dann  dem  Kreise  den  Charakter  ausprägen.  In
allen  Fällen  aber  sind  die  Bestimmungen  über  die  völlige  Selbstverwaltung
der  Gemeinden  nach  diesem  Gesetz  ein  Schutzmitlel  gegen  die  befürchtele  Gefahr.
Der  dritte  Grundzug  neben  dem  Princip,  das  im  Kreise  den  Dualismus  der
Verwaltung  beseitigt,  sowie  dem  der  Selbstverwaltung,  welche  in  dem  vorliegenden
  Entwurf  Ausdruck  bekommen  haben,  ist  das  Streben,  die  Verwaltung
nach  Gesetzen  in  traditionellen  Formen  der  Rechtspflege  zu  entwickeln.  Bis
zu  jenem  Grade  byzantinischer  Auffassung  vom  Rechte  des  absoluten  Staats
ist  der  westeuropäische  Absolutismus  allerdings  nicht  gelangt,  daß  er  auch  den
Eingriff  in  das  Privatrecht  von  Staatsangehörigen  sich  gestattete.  Das  öffentliche
  Recht  aber  nahm  er  gänzlich  für  sich  in  Anspruch,  oder  vielmehr  er
vindicirte  sich  das  Recht  nach  seinen  Staatsmaximen  ohne  feste  Norm  zu
regieren.  Das  öffentliche  Verwaltungsrecht  schwebt  in  der  Luft,  es  war  ein
precarium.  Solch  ein  Zustand  ist  in  dem  Verfassungsstaat  unmöglich.  In
der  deutschen  Nationalversammlung  wurde  beschlossen,  eine  Anzahl  Rechte  als
Grundrechte  aufzustellen  und  zu  wahren,  gleichwie  Privatrechte.  Es  ist  jedoch
nicht  genug,  daß  die  Anzahl  dieser  Rechte  beschränkt  bleibt,  ein  jedes  öffentliche
Recht  muß  ein  Grundrecht,  unverletzbar  und  heilig  sein;  diese  festzustellen  ist
bier  und  aller  Wege  unsere  Ausgabe.  Es  ist  das  Charakteristische  der  französischen
  Freiheit,  daß  sie  diese  Rechte  nicht  begriffen,  daher  ist  sie  ohne  Bestand.
Ist  nun  in  dem  vorliegenden  Falle  die  Selbstverwaltung  eine  Garantie  der
Aufrechterhaltung  des  Rechtszustandes,  so  reicht  sie  völlig  nicht  ous;  doch  das
vorliegende  Gesetz  schafft  auch  den  Rechtstitel  für  öffentliche  Befugnisse,  und
sichert  so  in  jeder  Beziehung  die  Selbstständigkeit  der  Kreise  und  Gemeinden.
Es  hätte  die  Verantwortlichkeit  der  Amtsträger,  um  vollständig  zu  sein,  ebenfalls
  festsetzen  müssen,  es  enthält  aber  dieser  Punkt  keine  Bestimmungen  aus