Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 103
Normen aufzustellen sind, hat sie die Autonomie desselben negirt. Vollständig
aber hat der Staat die Verwaltung den Kreisen anheimgegeben, in Bezug auf
diese hat das Princip der Decentralisation entschieden überwogen. Der wichtigste
Schritt nach der Seite der Selbstverwaltung hin ist die Institution der
Ehrenämter, die Beseitigung eines Theils der berufsmäßigen Beamten. In
diesem Punkt enthält das Gesetz einen Fortschritt noch über die Städte-Ordnung
hinaus, die in größerm Maße das Beamtenthum beibehalten hat. Durch die
Einführung des Ehrenamts wird die moralische Wirkung der Selbstverwaltung
erreicht. Während Volk und Beamtenthum, das jetzt den Staat repräsentirt,
fremd einander gegenüberstehen, soll in Zukunft das Beamtenthum und Volk
identificirt und dem Volk Antheil am Staate gegeben werden, indem es ihm
freigestellt ist, daß es im Ehrenamte den Staat selbst repräsentire. In dem
Zustande, dem die Selbstverwaltung fehlt, nimmt der Staat in den Augen
des Volks den Charakter des Bedrückers an. Dieser Auffassung, die den
Slaat untergräbt, brechen wir die Spitze ab. In der frühern Zeit der freiheitlichen
Theorie und Abstraction hatte man die Formel der Volkssouveränetät
erfunden, eine Formel ohne praklischen Inhalt. Die wahre Volkssouveränetät
ist es, wenn das Volk in den Dienst des Staats tritt. Das ist
der Schutz gegen Atomisirung und Destruction alles Bestehenden. Es ist
aber ein Unterschied zwischen Ehrenamt und Mandat. In dem Ehrenamt,
in dem Charakter des Amtes, liegt die conservative Seite der Institution der
Selbstverwaltung. Die staatliche Prärogative bei Ernennung, resp. Bestätigung,
ist beibehalten neben der Wahl, resp. Präsentation. Die amtliche Eigenschaft
hebt denjenigen, welcher das Ehrenamt begleitet, über die Stellung des einsachen
Mandatars hinaus und verleiht ihm die Bedeutung des Beamten.
Das gegenwärtige Gesetz stattet den Staat mit einer Fülle communaler Functionen
aus. Man fürchtet, er werde in seiner aristokratischen Natur in
Gegensatz zu den Communen treten, seine Machtbefugnisse in großem Maße
geltend machen und die communale Autonomie schließlich aufsaugen. Ich
glaube, daß in den Kreisen, wo große Städte existiren, diese Gefahr absolut
nicht vorhanden ist, da diese dann dem Kreise den Charakter ausprägen. In
allen Fällen aber sind die Bestimmungen über die völlige Selbstverwaltung
der Gemeinden nach diesem Gesetz ein Schutzmitlel gegen die befürchtele Gefahr.
Der dritte Grundzug neben dem Princip, das im Kreise den Dualismus der
Verwaltung beseitigt, sowie dem der Selbstverwaltung, welche in dem vorliegenden
Entwurf Ausdruck bekommen haben, ist das Streben, die Verwaltung
nach Gesetzen in traditionellen Formen der Rechtspflege zu entwickeln. Bis
zu jenem Grade byzantinischer Auffassung vom Rechte des absoluten Staats
ist der westeuropäische Absolutismus allerdings nicht gelangt, daß er auch den
Eingriff in das Privatrecht von Staatsangehörigen sich gestattete. Das öffentliche
Recht aber nahm er gänzlich für sich in Anspruch, oder vielmehr er
vindicirte sich das Recht nach seinen Staatsmaximen ohne feste Norm zu
regieren. Das öffentliche Verwaltungsrecht schwebt in der Luft, es war ein
precarium. Solch ein Zustand ist in dem Verfassungsstaat unmöglich. In
der deutschen Nationalversammlung wurde beschlossen, eine Anzahl Rechte als
Grundrechte aufzustellen und zu wahren, gleichwie Privatrechte. Es ist jedoch
nicht genug, daß die Anzahl dieser Rechte beschränkt bleibt, ein jedes öffentliche
Recht muß ein Grundrecht, unverletzbar und heilig sein; diese festzustellen ist
bier und aller Wege unsere Ausgabe. Es ist das Charakteristische der französischen
Freiheit, daß sie diese Rechte nicht begriffen, daher ist sie ohne Bestand.
Ist nun in dem vorliegenden Falle die Selbstverwaltung eine Garantie der
Aufrechterhaltung des Rechtszustandes, so reicht sie völlig nicht ous; doch das
vorliegende Gesetz schafft auch den Rechtstitel für öffentliche Befugnisse, und
sichert so in jeder Beziehung die Selbstständigkeit der Kreise und Gemeinden.
Es hätte die Verantwortlichkeit der Amtsträger, um vollständig zu sein, ebenfalls
festsetzen müssen, es enthält aber dieser Punkt keine Bestimmungen aus