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übergiebt es nach stattgehabter Revision und geeigneten Falles nach Anlegung des amtlichen Verschlusses
das Unikat der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung der Waare bei dem Amt, über welches
die Ausfuhr beziehungsweise bei welchem die Niederlegung erfolgt. Das Letztere trägt die eingehende
Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Empfangsregister über Getreide-Ausfuhranmeldungen
(Muster e) ein und nimmt die Ausgangsabfertigung beziehungsweise die Abfertigung zur Niederlage vor. —e
Sodann erfolgt in beiden Fällen die Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen
Bestimmungen. Die amtliche Feststellung des Nettogewichts kann unter Anwendung der zum Zolltarif
vorgeschriebenen Tarasätze durch Berechnung aus dem Bruttogewicht erfolgen. Die mit Erledigungs-
bescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamt
zurückzusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in dem Empfangsregister anzumerken.
Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für welche
die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des Vordrucks
benutzt werden können.
4. Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Ein-
fuhrscheine nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Unikate der Ab-—.
fertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Spezial-
abfertigungsstelle des Hauptamts zu fertigen.
Bei dem Hauptamt wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Hauptamts-
bezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nachweisung .
übernommen. —
Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nach-
weisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Direktivbehörde eingereicht.
5. Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster f seitens der Direktiobehörde.
6. Bei der Direktivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Prüfung unterzogen.
Ueber die Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist für jedes Etatsjahr ein Register nach dem
anliegenden Muster g zu führen. Die fortlaufende Nummer des Registers, unter welcher die Ausfertigung
des betreffenden Einfuhrscheins eingetragen ist, wird auf dem Schein vermerkt. Außerdem ist diese Nummer
und das Datum des Einfuhrscheins unter Beidrückung des Amtsstempels der Direktivbehörde auf der
Titelseite des bezüglichen Abfertigungspapieres mit rother Schrift anzugeben.
Mit der Ausfertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu beauftragen,
welche zugleich für die richtige Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungsregisters einzustehen
haben. Die Spalte 9 des Registers wird halbmonatlich aufgerechnet und die Gesammtsumme viertel-
jährlich für den abgelaufenen Theil des Etatsjahres festgestellt. Die Spalten 12 bis 14 dürfen nur von
einem Beamten ausgefüllt werden, welcher bei der Ausfertigung der Einfuhrscheine nicht mitgewirkt hat.
Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder das Facsimile des Vorstandes der Direktivbehörde
erhalten, ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Vermerk „Ausgefertigt“ von einem der bei der Aus-
fertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde, welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit
der ausgefertigten Scheine übernimmt, zu unterschreiben.
7. Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Einfuhrscheinen an das
Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hebestellen. Letztere händigen die eingegangenen
Scheine den Versendern gegen Bescheinigung aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungspapiere
wieder zu den Registerbelägen.
8. Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monate, vom Tage
der Ausstellung an gerechnet, bei jeder zur Vornahme der betreffenden Eingangsabfertigung befugten
Zollstelle die gleiche Menge der in dem Einfuhrscheine bezeichneten Getreidegattung vom Auslande ohne
Zollentrichtung in das Zollgebiet einzuführen oder den Schein nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten,
vom Tage der Ausstellung an gerechnet, innerhalb eines darauffolgenden sechsmonatlichen Zeitraums bei
jeder Zollstelle eines deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle für Waaren der in der Anlage bezeichneten
Art statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch
Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist.
Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet.
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheins durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem
letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung. Unter der