Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Entfernung  nur  der  gleichmäßige  Satz  von  1  Kreuzer  (4  Silbpf.)  pro  Loth
im  Falle  der  Vorausbezahlung,  sonst  aber  das  gewöhnliche  Brief-Porto  erhoben.

Einschaltungen  irgend  welcher  Art,  sie  moͤgen  auch  nur  in  Ziffern  bestehen,
oder  mittelst  eines  Stempels  und  dergleichen  bewirkt  werden,  haben  die  Austarirung
  der  Kreuzband-Sendungen  mit  dem  gewöhnlichen  Brief-Porto  zur  Folge.
Hiervon  ausgenommen  sind  Korrektur-Bogen.  Diese  können  gegen  Erlegung
des  Kreuzband-Porto  versendet  werden,  falls  dieselben  keine  anderen  Aenderungen
  und  Zusätze  enthalten  als  die  zur  Korrektur  gehörigen.

Kreuzband-Sendungen  werden  jederzeit  als  zur  Briefpost  gehörig  behandelt
und  tarirt  und  dürfen  nur  bis  zum  Gewichte  von  16  Loth  angenommen
werden.

Waarenproben  und  Muster.
Artikel  23.

Für  Waarenproben  und  Muster,  welche  auf  eine  Art  verwahrt  aufgegeben
  werden,  daß  die  Beschränkung  des  Inhalts  auf  diese  Gegenstände  leicht
ersichtlich  ist,  wird  für  je  2  Loth  das  einfache  Brief-Porto  nach  der  Entfernung
  erhoben.

Diesen  Sendungen  darf,  wenn  vorstehende  Ermäßigung  zur  Anwendung
kommen  soll,  nur  ein  ein  facher  Brief  angehängt  werden,  welcher  bei  der  Austarirung
  mit  der  Waarenprobe  oder  dem  Muster  zusammenzuwiegen  ist.  Ist
der  Brief  schwerer,  so  wird  die  Sendung  als  gewöhnliche  Briefpost-Sendung  taxirt.

Uebrigens  werden  derlei  Sendungen  nur  bis  zu  einem  Gewichte  von  16
Loth  als  Briefpost-Sendungen  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  behandelt.

Wo  es  die  Zollvorschriften  fordern,  beschränkt  sich  dieses  Gewicht  auf  das
bezügliche  Marimum.

Rekommandirte  Briefe.
Artikel  21.

Rekommandirte  Briefe  werden  nur  frankirt  abgesendet.  Dafür  ist  von
dem  Aufgeber  außer  dem  gewöhnlichen  Porto  nur  eine  besondere  Rekommandations-Gebühr
  von  6  Kreuzern  (2  Silbergroschen)  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung
  und  das  Gewicht  voraus  zu  bezahlen.

Wenn  der  Absender  die  Beibringung  einer  Empfangsbescheinigung  von  dem
Adressaten  (Retour-Rezepisse)  ausdrücklich  verlangt,  so  steht  der  absendenden
Postanstalt  frei,  dafür  eine  weitere  Gebühr  bis  zur  Höhe  von  6  Kreuzern  oder
2  Sgr.  zu  erheben.

Die  Rekommandation  von  Kreuzband=  und  Muster-Sendungen  ist  gestattet.
Für  dergleichen  rekommandirte  Sendungen  wird  nebst  dem  dafür  festgesetzten

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