Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr.  32.  333

II  Der  Art.  20  regelt  im  Abs.  I  die  Stempelersatzabgabe  für  die  Fälle,  daß  ein  Miterbe
oder  ein  Dritter  alle  Anteile  an  einem  Nachlaß  erworben,  oder,  daß  bei  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  der  überlebende  Ehegatte  infolge  Verzichts  sämtlicher  anteilsberechtigter  Abkömmlinge
  auf  ihre  Anteile  das  Gesamtgut  in  seiner  Hand  vereinigt  hat.  Die  Bestimmungen
des  Abs.  II  betreffen  den  Fall,  daß  alle  Anteile  an  einer  Gesellschaft  oder  an  einem  Bereine
durch  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  in  einer  Hand  vereinigt,  oder  nachdem  sie  in  dieser
Weise  in  einer  Hand  vereinigt  wurden,  auf  einen  anderen  übertragen  werden.  Ehegatten,
dann  Eltern  und  Kinder  gelten  bei  der  Anwendung  des  Art.  20  als  eine  Person.

III  Der  Art.  21  behandelt  die  Stempelersatzabgabe,  die  juristische  Personen,  Handels=  und
Versicherungsgesellschaften  (insbesondere  auch  offene  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften,
  Gesellschaften  des  bürgerlichen  Rechtes)  usw.  periodisch  —  alle  zwanzig  Jahre  —  zu
entrichten  haben.  Sie  wird  erhoben  alle  20  Jahre  vom  letzten  Anfall  eines  Stempels  der
Tarifstelle  23  oder  einer  Stempelersatzabgabe  der  Art.  19,  20  St  G.;  einem  solchen  Anfalle
stehen  aber  selbstverständlich  die  Immobiliargebühren  des  früheren  Gebührengesetzes  gleich.
Für  die  Berechnung  der  Stempelersatzabgabe  des  Art.  21  ist  der  Wert  des  Grundstücks  oder
Rechtes  zur  Zeit  des  Anfalls  der  Abgabe  zu  Grunde  zu  legen.  Hat  der  Pflichtige  das
Grundstück  vor  zwanzig  Jahren  unbebaut  erworben  und  hat  er  in  der  Zwischenzeit  darauf
ein  Gebäude  errichtet,  das  wesentlicher  Grundstücksbestandteil  ist,  so  ist  bei  der  Berechnung
der  Abgabe  in  den  Wert  des  abgabenpflichtigen  Gegenstandes  der  Wert  des  Gebäudes  mit
einzubeziehen.  Schwierigkeiten  ergeben  sich,  wenn  Grundstücke,  die  zu  verschiedenen  Zeiten
erworben  wurden,  zu  einem  Grundstücke  vereinigt  und  mit  einem  Gebäude  überbaut  worden
sind.  In  solchen  Fällen  müßte  die  Stempelersatzabgabe  alle  20  Jahre  von  jedem  Grundstücksteile
  gesondert  erhoben  werden,  wobei  in  den  Wert  des  Grundstücksteiles  der  Teil  des
auf  ihm  stehenden  Gebäudes  mit  einzubeziehen  wäre.  Zur  Vereinfachung  empfiehlt  sich  jedoch,
eine  Einigung  mit  dem  Abgabenpflichtigen  dahin,  daß  die  Stempelersatzabgabe  vom  Gesamtgrundstück
  einschließlich  des  darauf  stehenden  Gebäudes  erhoben  und  als  Zeitpunkt  des  Erwerbs
  ein  zwischen  dem  Erwerb  des  zuerst  erworbenen  und  dem  Erwerb  des  zuletzt  erworbenen
Grundstücksteiles  liegender  Zeitpunkt  angenommen  wird.  Bei  der  Festsetzung  dieses  Zeitpunktes
  würde  auch  auf  die  Bedeutung  der  einzelnen  Grundstücke  (Flächeninhalt,  Wert)  für
die  Erreichung  des  mit  der  Vereinigung  und  Überbauung  erstrebten  Gesamtziels  Rücksicht  zu
nehmen  sein.  Hat  z.  B.  eine  Gesellschaft  zwei  annähernd  gleichwertige  Grundstücke  vereinigt
und  überbaut,  von  denen  das  eine  Anfang  Januar  1900,  das  andere  Anfang  Januar  1907
erworben  wurde,  so  würde  der  Beginn  des  20  jährigen  Zeitraums  für  den  Gesamtbesitz  auf
Anfang  Juli  1903  festzusetzen  sein.  Unter  die  Befreiung  des  Abs.  III  Ziff.  2  fallen  nicht
blos  Grundstücke  oder  Gebäude,  die  unmittelbar  frommen,  milden,  gemeinnützigen  Zwecken  usw.
dienen,  sondern  alle  Grundstücke  und  Gebäude,  die  derartige  Zwecke  ausschließlich  verfolgenden