Ablösung der Reallasten.
Leistungen aufgehoben waren. Sofern, was
vielfach noch vorkommt, die nach Vorstehendem
unentgeltlich aufgehobenen Berechtigungen
in den Grundbüchern noch eingetragen stehen,
können sie ohne weiteres auf Antrag des
Eigentümers gelöscht werden.
en ohne Entschädigung aufgehobenen Reallasten
stehen diejenigen gegenüber, welche von
der Ablösbarkeit ausgeschlossen sind. Es
sind das die öffentlichen Lasten mit Einschluß
der Gemeindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeindedienste,
die auf eine Deich= oder ähnliche
Sozietät sich beziehenden Lasten, endlich die
Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder
Unterhaltung von Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäuden;
falls letztere jedoch die Gegenleistung
einer ablösbaren Reallast sind, so sind sie zugleich
mit dieser abzulösen. Die Gemeinde= und
Sozietätslasten sind von der Ablösbarkeit ausgeschlossen,
weil durch einen Beschluß der Gemeinde
oder Sozietät die Aufhebung oder Umwandlung
solcher Lasten jederzeit erfolgen kann
und weil außerdem die Mitglieder gewissermaßen
Berechtigte und Verpflichtete in einer
Person sind, daher gegen sich selbst ablösen würden.
Lasten solcher Art sind mehr persönlicher
Natur und nur mit Rücksicht auf den Grundbesitz
verteilt. Soweit sie aber auf besonderen privatrechtlichen
Verhältnissen beruhen, sind sie von
der Ablösbarkeit nicht ausgeschlossen. Die
Kirchen-, Pfarr= und Schulbaulasten sind von
der Ablösbarkeit ausgenommen, weil, solange
nicht die Aufbringung der Kosten für diese
Zwecke gesetzlich anderweit geregelt und sichergestellt
ist, die Erhaltung jener unentbehrlichen
Gebäude gefährdet werden könnte.
Abgesehen von den aufgehobenen und den von
der Ablösbarkeit ausgeschlossenen Lasten unterliegen
alle beständigen Abgaben und Leistungen,
welche auf eigentümlich oder früher erbpachts=
oder erbzinsweise besessenen Grundstüchen
oder Gerechtigkeiten haften (Reallasten),
der Ablösung, insbesondere Dienste, Abgaben
in Körnern oder andere Naturalien,
Fruchtzehnten, Besitzveränderungsabgaben
(Laudemien, Lehnwaren, Antrittsgelder, Gewinngelder),
feste Geldabgaben, die Verpflichtung
zur Haltung von Samenvieh u. dgl. m.
Betreffs der auf Mühlengrundstücken haftenden
Reallasten ist jedoch das G. vom 11. März
1850 (GS. 146) (s. Mühlenabgaben] maßgebend,
und ebenso bestehen besondere Vorschriften
für die A. von Gewerbeberechtigungen,
Zwangs= und Bannrechten, Abdeckereiberechti-Lungen
u. dgl. m. (s. die betreffenden Artikel).
Die Ablösung erfolgt nur auf Antrag;
diesen zu stellen, zu „provozieren“, ist sowohl
der Berechtigte wie der Verpflichtete befugt.
Die Provokation auf A. durch den Berechtigten
muß sich stets auf die A. aller Reallasten
erstrechen, die für ihn auf den Grundstücken
desselben Gemeindeverbandes haften;
sind mit dem Provokaten Grundbesitzer einer
andern Gemeinde zum Naturalfruchtzehnt oder
zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so
muß der Gerechiigte seine Provokation zugleich
auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde
binsichtlich aller auf deren Grundstücken für
hn haftenden Reallasten richten. Die Provo-
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kation auf A. durch den Verpflichteten muß
sich stets auf sämtliche seinen Grundstüchen obliegende
Reallasten erstrechen. Die Zurückhnahme
einer angebrachten Provokation ist
unzulässig (Abl G. 50 § 95). — Zur A. ist zunächst
die Feststellung des jährlichen
Geldwertes der Reallast erforderlich. Soweit
dieser nicht in einer festen Geldabgabe
besteht oder ihr Wert sich nicht schon daraus
ergibt, daß in den letzten Jahren Geldvergütungen
in bestimmter Höhe ohne Widerspruch
bezahlt und angenommen waren, wird
er nach Normalpreisen, nach sachverständigem
Ermessen oder durch Schiedsspruch festgestellt.
Die Normalpreise und bzw. NVormalmarktorte
bei den sog. Martinimarktpreisen (s. u.) werden
durch besondere Distriktskommissionen ermittelt,
von der Generalkommission festgestellt
und öffentlich bekanntgemacht (AblG. 50
§8 67 ff.; G. vom 19. März 1860 — GS. 98; G.
vom 11. Juni 1873 — GS. 356; Anw. vom 7. Juli
1877, JMl. 193). Soweit es sich um feste
Abgaben in Körnern von Halm= und
anderen Feldfrüchten handelt, die einen
allgemeinen Marktpreis haben, wird der Wert
nach demjenigen Martinimarktpreis, d. i. dem
Durchschnittspreis der 15 Tage, in deren
Mitte der Martinitag — im November —
liegt, festgestellt, welcher sich im Durchschnitt der
letzten 25 Jahre vor Anbringung der Provohation
unter Fortlassung der beiden teuersten
und der beiden wohlfeilsten Jahre ergibt
(Abl G. 50 § 18). Bei Abgaben, die nicht alljährlich
entrichtet werden, wird ihr durchschnittlicher
Jahresbetrag zugrunde gelegt. In derselben
Weise, wie der Wert der Hauptleistung,
wird auch der Wert der etwa von dem Berechtigten
zu entrichtenden Gegenleistung ermittelt.
Dieser Wert wird von dem der Hauptleistung
abgezogen; der Uberschuß bildet den Geldbetrag
(Jahreswert) der abzulösenden Real—
last. Ubersteigt der Jahreswert der Gegenleistungen
densenigen der Hauptleistung, so ist
der Regel nach dieser Mehrwert abzulösen
(Abl G. 50 § 61). Der festgestellte Jahreswert
der Reallast Kann von dem hierzu Verpflichteten
durch Barzahlung des 18 fachen Betrages
an den Berechtigten abgelöst werden; will der
Verpflichtete das nicht, so erfolgt die A. durch
Vermittelung der Rentenbank — also auch
ohne daß deren Vermittelung besonders beantragt
wäre. In diesem Falle erhält der
Berechtigte von der Rentenbank den 20fachen
Betrag des Jahreswertes und zwar in 4proz.
Rentenbriefen; der Verpflichtete hat dagegen
fortan an die Rentenbank den vollen Jahreswert
der abzulösenden Last während 411/12 Jahre,
oder aber, wenn er das vorzieht, 9/10 dieses
Jahreswertes während 561/12 Jahre zu entrichten,
wodurch seine Schuld getilgt wird.
Diese Berechnung beruht auf der Annahme
einer landesüblichen Verzinsung von 5%, so
daß also die Rentenbank, weil sie die ausgegebenen
Rentenbriefe nur mit 4% zu verzinsen
hat, 1% gewinnt, von dem zur Tilgung
nur 1/2% erforderlich ist. — Will der Verpflichtete
die A. durch Barzahlung des 18fachen
Betrages bewirken, so Rann der Berechtigte
trotzdem Abfindung zum 20fachen Betrage