Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Ablösung  der  Reallasten.

Leistungen  aufgehoben  waren.  Sofern,  was
vielfach  noch  vorkommt,  die  nach  Vorstehendem
  unentgeltlich  aufgehobenen  Berechtigungen
in  den  Grundbüchern  noch  eingetragen  stehen,
können  sie  ohne  weiteres  auf  Antrag  des
Eigentümers  gelöscht  werden.

en  ohne  Entschädigung  aufgehobenen  Reallasten
  stehen  diejenigen  gegenüber,  welche  von
der  Ablösbarkeit  ausgeschlossen  sind.  Es
sind  das  die  öffentlichen  Lasten  mit  Einschluß
der  Gemeindelasten,  Gemeindeabgaben  und  Gemeindedienste,
  die  auf  eine  Deich=  oder  ähnliche
Sozietät  sich  beziehenden  Lasten,  endlich  die
Abgaben  und  Leistungen  zur  Erbauung  oder
Unterhaltung  von  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulgebäuden;
  falls  letztere  jedoch  die  Gegenleistung
einer  ablösbaren  Reallast  sind,  so  sind  sie  zugleich
  mit  dieser  abzulösen.  Die  Gemeinde=  und
Sozietätslasten  sind  von  der  Ablösbarkeit  ausgeschlossen,
  weil  durch  einen  Beschluß  der  Gemeinde
  oder  Sozietät  die  Aufhebung  oder  Umwandlung
  solcher  Lasten  jederzeit  erfolgen  kann
und  weil  außerdem  die  Mitglieder  gewissermaßen
  Berechtigte  und  Verpflichtete  in  einer
Person  sind,  daher  gegen  sich  selbst  ablösen  würden.
  Lasten  solcher  Art  sind  mehr  persönlicher
Natur  und  nur  mit  Rücksicht  auf  den  Grundbesitz
verteilt.  Soweit  sie  aber  auf  besonderen  privatrechtlichen
  Verhältnissen  beruhen,  sind  sie  von
der  Ablösbarkeit  nicht  ausgeschlossen.  Die
Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulbaulasten  sind  von
der  Ablösbarkeit  ausgenommen,  weil,  solange
nicht  die  Aufbringung  der  Kosten  für  diese
Zwecke  gesetzlich  anderweit  geregelt  und  sichergestellt
  ist,  die  Erhaltung  jener  unentbehrlichen
Gebäude  gefährdet  werden  könnte.

Abgesehen  von  den  aufgehobenen  und  den  von
der  Ablösbarkeit  ausgeschlossenen  Lasten  unterliegen
  alle  beständigen  Abgaben  und  Leistungen,
  welche  auf  eigentümlich  oder  früher  erbpachts=
  oder  erbzinsweise  besessenen  Grundstüchen
  oder  Gerechtigkeiten  haften  (Reallasten),
der  Ablösung,  insbesondere  Dienste,  Abgaben
  in  Körnern  oder  andere  Naturalien,
Fruchtzehnten,  Besitzveränderungsabgaben
(Laudemien,  Lehnwaren,  Antrittsgelder,  Gewinngelder),
  feste  Geldabgaben,  die  Verpflichtung
  zur  Haltung  von  Samenvieh  u.  dgl.  m.
Betreffs  der  auf  Mühlengrundstücken  haftenden
  Reallasten  ist  jedoch  das  G.  vom  11.  März
1850  (GS.  146)  (s.  Mühlenabgaben]  maßgebend,
  und  ebenso  bestehen  besondere  Vorschriften
  für  die  A.  von  Gewerbeberechtigungen,
Zwangs=  und  Bannrechten,  Abdeckereiberechti-Lungen
  u.  dgl.  m.  (s.  die  betreffenden  Artikel).

Die  Ablösung  erfolgt  nur  auf  Antrag;
diesen  zu  stellen,  zu  „provozieren“,  ist  sowohl
der  Berechtigte  wie  der  Verpflichtete  befugt.
Die  Provokation  auf  A.  durch  den  Berechtigten
  muß  sich  stets  auf  die  A.  aller  Reallasten
  erstrechen,  die  für  ihn  auf  den  Grundstücken
  desselben  Gemeindeverbandes  haften;
sind  mit  dem  Provokaten  Grundbesitzer  einer
andern  Gemeinde  zum  Naturalfruchtzehnt  oder
zu  Diensten  gemeinschaftlich  verpflichtet,  so
muß  der  Gerechiigte  seine  Provokation  zugleich
auch  gegen  die  Grundbesitzer  dieser  Gemeinde
binsichtlich  aller  auf  deren  Grundstücken  für
hn  haftenden  Reallasten  richten.  Die  Provo- 



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kation  auf  A.  durch  den  Verpflichteten  muß
sich  stets  auf  sämtliche  seinen  Grundstüchen  obliegende
  Reallasten  erstrechen.  Die  Zurückhnahme
  einer  angebrachten  Provokation  ist
unzulässig  (Abl  G.  50  §  95).  —  Zur  A.  ist  zunächst
  die  Feststellung  des  jährlichen
Geldwertes  der  Reallast  erforderlich.  Soweit
  dieser  nicht  in  einer  festen  Geldabgabe
besteht  oder  ihr  Wert  sich  nicht  schon  daraus
ergibt,  daß  in  den  letzten  Jahren  Geldvergütungen
  in  bestimmter  Höhe  ohne  Widerspruch
  bezahlt  und  angenommen  waren,  wird
er  nach  Normalpreisen,  nach  sachverständigem
Ermessen  oder  durch  Schiedsspruch  festgestellt.
Die  Normalpreise  und  bzw.  NVormalmarktorte
bei  den  sog.  Martinimarktpreisen  (s.  u.)  werden
  durch  besondere  Distriktskommissionen  ermittelt,
  von  der  Generalkommission  festgestellt
und  öffentlich  bekanntgemacht  (AblG.  50
§8  67  ff.;  G.  vom  19.  März  1860  —  GS.  98;  G.
vom  11.  Juni  1873  —  GS.  356;  Anw.  vom  7.  Juli
1877,  JMl.  193).  Soweit  es  sich  um  feste
Abgaben  in  Körnern  von  Halm=  und
anderen  Feldfrüchten  handelt,  die  einen
allgemeinen  Marktpreis  haben,  wird  der  Wert
nach  demjenigen  Martinimarktpreis,  d.  i.  dem
Durchschnittspreis  der  15  Tage,  in  deren
Mitte  der  Martinitag  —  im  November  —
liegt,  festgestellt,  welcher  sich  im  Durchschnitt  der
letzten  25  Jahre  vor  Anbringung  der  Provohation
  unter  Fortlassung  der  beiden  teuersten
und  der  beiden  wohlfeilsten  Jahre  ergibt
(Abl  G.  50  §  18).  Bei  Abgaben,  die  nicht  alljährlich
  entrichtet  werden,  wird  ihr  durchschnittlicher
  Jahresbetrag  zugrunde  gelegt.  In  derselben
  Weise,  wie  der  Wert  der  Hauptleistung,
wird  auch  der  Wert  der  etwa  von  dem  Berechtigten
  zu  entrichtenden  Gegenleistung  ermittelt.
Dieser  Wert  wird  von  dem  der  Hauptleistung
abgezogen;  der  Uberschuß  bildet  den  Geldbetrag
  (Jahreswert)  der  abzulösenden  Real—
last.  Ubersteigt  der  Jahreswert  der  Gegenleistungen
  densenigen  der  Hauptleistung,  so  ist
der  Regel  nach  dieser  Mehrwert  abzulösen
(Abl  G.  50  §  61).  Der  festgestellte  Jahreswert
der  Reallast  Kann  von  dem  hierzu  Verpflichteten
  durch  Barzahlung  des  18  fachen  Betrages
an  den  Berechtigten  abgelöst  werden;  will  der
Verpflichtete  das  nicht,  so  erfolgt  die  A.  durch
Vermittelung  der  Rentenbank  —  also  auch
ohne  daß  deren  Vermittelung  besonders  beantragt
  wäre.  In  diesem  Falle  erhält  der
Berechtigte  von  der  Rentenbank  den  20fachen
Betrag  des  Jahreswertes  und  zwar  in  4proz.
Rentenbriefen;  der  Verpflichtete  hat  dagegen
fortan  an  die  Rentenbank  den  vollen  Jahreswert
  der  abzulösenden  Last  während  411/12  Jahre,
oder  aber,  wenn  er  das  vorzieht,  9/10  dieses
Jahreswertes  während  561/12  Jahre  zu  entrichten,
  wodurch  seine  Schuld  getilgt  wird.
Diese  Berechnung  beruht  auf  der  Annahme
einer  landesüblichen  Verzinsung  von  5%,  so
daß  also  die  Rentenbank,  weil  sie  die  ausgegebenen
  Rentenbriefe  nur  mit  4%  zu  verzinsen
  hat,  1%  gewinnt,  von  dem  zur  Tilgung
nur  1/2%  erforderlich  ist.  —  Will  der  Verpflichtete
  die  A.  durch  Barzahlung  des  18fachen
Betrages  bewirken,  so  Rann  der  Berechtigte
trotzdem  Abfindung  zum  20fachen  Betrage