Full text : Europäischer Geschichtskalender. Siebzehnter Jahrgang. 1876. (17)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Febr.  3—4.)  61

Friedensvertrages  vom  30.  Okt.  1864  und  Art.  9  des  Gasteiner  Vertrages
gebildet  werden  können

3.  Februar.  (Preußen)  Der  abgesetzte  Erzb.  von  Posen
und  Gnesen  Ledochowski  wird  aus  seiner  zweijährigen  Gefängnißhaft
  nach  Verbüßung  derselben  entlassen  und  geht  zunächst  nach
Böhmen  und  Galizien,  um  sich  von  da  nach  Rom  zu  begeben.

3.  Februar.  (Preußen.)  Eine  schon  seit  längerer  Zeit  mit
einiger  Spannung  erwartete  Broschüre  des  Abg.  Peter  Reichensperger
erscheint  endlich  im  Buchhandel  unter  dem  Titel:  „Culturkampf  oder
Friede  in  Staat  und  Kirche.“

Dieselbe  verräth  zwar  ein  gewisses  Friedensbedürfniß  und  auch  eine
gewisse  Friedensneigung,  ist  aber  immerhin  noch  weit  davon  entfernt,  sich
entschieden  auf  den  Boden  zu  stellen,  auf  welchem  allein  noch  der  Friede

mööglich  ist,  auf  dem  Boden  der  thatsächlichen  Anerkennung  der  neuen  gesetzlichen
  Zustände  seitens  der  kath.  Hierarchie.  Vielmehr  sieht  sie  nur  drei
Wege  zur  Wiederherstellung  des  Friedens:  entweder  die  Wiederaufnahme
der  abgeschafften  drei  Verfassungsartikel,  oder  den  Abschluß  eines  Concordates
mit  Rom  oder  endlich  die  Trennung  von  Staat  und  Kirche.  Die  offic.
Prov.  Corr.  erwidert  darauf  sofort:  „Die  Regierung,  so  darf  heute  wiederholt
  werden,  wird  sich  gewiß  mit  Freuden  der  Nothwendigkeit  überhoben
sehen,  von  den  scharfen  Waffen  der  neuen  Gesetze  Gebrauch  zu  machen,  sobald
  die  katholische  Geistlichkeit  sich  thatsächlich  auf  den  Boden  der  Achtung
und  Befolgung  der  Staatsgesetze  stellt  und  den  Anspruch  aufgibt,  eine
sremde  Souveränetät  neben  der  Staats-Souveränetät  aufzurichten  in  Dingen,
die  mit  dem  inneren  Glaubensleben  und  mit  den  Heilsaufgaben  der  Kirche
nichts  zu  thun  haben.  Die  Regierung  hat  während  des  ganzen  Verlaufs  
des  jetzigen  Kampfes  immer  und  immer  wieder  betont,  daß  sie  durch  Feststellung
  der  Grenzen  zwischen  dem  staatlichen  und  reinkirchlichen  Gebiete  vor
Allem  das  künftige  friedliche  Nebeneinanderstehen  und  ersprießliche  Wirken
der  beiden  von  Gott  gesetzten  Gemeinschaften  sichern  wolle.  Mögen  die  Bischöfe
  je  eher  je  lieber  wirklich  den  verfassungsmäßig  und  gesetzlich  gegebenen
Boden  betreten,  auf  welchem  allein  die  Vermittelung  der  thatsächlichen
Wirren  zu  erreichen  ist.“

4.  Februar.  (Bayern.)  Die  Ministerien  des  Innern  und
des  Kriegs  erlassen  eine  Verordnung  bez.  der  Militärdienstpflicht
der  Theologen  nach  Maßgabe  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai
1874,  nach  welchem  die  Zurückstellung  oder  Befreiung  ganzer  Beberufsklassen“
  vollkommen  unzulässig  ist:

Militärpflichtige,  welche  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Reichsmilitäirgesetzes
  das  Studium  der  Theologie  ergriffen  haben,  können  vermöge  ihrer
Berufswahl  einen  Anspruch  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  vom  Militärdienste
  nicht  erheben.  Dieselben  haben  vielmehr  ihrer  aktiven  Militär-Pflicht,
  wenn  nicht  durch  dreijährige  Dienstleistung,  so  doch  mittelst  des  einjährigen
  freiwilligen  Dienstes  zu  genügen.  Dabei  wird  es  im  Interesse  der
Theologiestudierenden  selbst  liegen,  ihre  aktive  Dienstpflicht  so  rechtzeitig
abzuleisten,  daß  nicht  Verhältnisse  eintreten,  welche  ihnen  die  Erfüllung  derelben
  erschweren.  Deren  Zurückstellung  mit  Rücksicht  auf  die  Vorbereitung
für  den  Beruf  kann  nur  in  Folge  erlangter  Berechtigung  zum  einjährig-