Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 3—4.) 61
Friedensvertrages vom 30. Okt. 1864 und Art. 9 des Gasteiner Vertrages
gebildet werden können
3. Februar. (Preußen) Der abgesetzte Erzb. von Posen
und Gnesen Ledochowski wird aus seiner zweijährigen Gefängnißhaft
nach Verbüßung derselben entlassen und geht zunächst nach
Böhmen und Galizien, um sich von da nach Rom zu begeben.
3. Februar. (Preußen.) Eine schon seit längerer Zeit mit
einiger Spannung erwartete Broschüre des Abg. Peter Reichensperger
erscheint endlich im Buchhandel unter dem Titel: „Culturkampf oder
Friede in Staat und Kirche.“
Dieselbe verräth zwar ein gewisses Friedensbedürfniß und auch eine
gewisse Friedensneigung, ist aber immerhin noch weit davon entfernt, sich
entschieden auf den Boden zu stellen, auf welchem allein noch der Friede
mööglich ist, auf dem Boden der thatsächlichen Anerkennung der neuen gesetzlichen
Zustände seitens der kath. Hierarchie. Vielmehr sieht sie nur drei
Wege zur Wiederherstellung des Friedens: entweder die Wiederaufnahme
der abgeschafften drei Verfassungsartikel, oder den Abschluß eines Concordates
mit Rom oder endlich die Trennung von Staat und Kirche. Die offic.
Prov. Corr. erwidert darauf sofort: „Die Regierung, so darf heute wiederholt
werden, wird sich gewiß mit Freuden der Nothwendigkeit überhoben
sehen, von den scharfen Waffen der neuen Gesetze Gebrauch zu machen, sobald
die katholische Geistlichkeit sich thatsächlich auf den Boden der Achtung
und Befolgung der Staatsgesetze stellt und den Anspruch aufgibt, eine
sremde Souveränetät neben der Staats-Souveränetät aufzurichten in Dingen,
die mit dem inneren Glaubensleben und mit den Heilsaufgaben der Kirche
nichts zu thun haben. Die Regierung hat während des ganzen Verlaufs
des jetzigen Kampfes immer und immer wieder betont, daß sie durch Feststellung
der Grenzen zwischen dem staatlichen und reinkirchlichen Gebiete vor
Allem das künftige friedliche Nebeneinanderstehen und ersprießliche Wirken
der beiden von Gott gesetzten Gemeinschaften sichern wolle. Mögen die Bischöfe
je eher je lieber wirklich den verfassungsmäßig und gesetzlich gegebenen
Boden betreten, auf welchem allein die Vermittelung der thatsächlichen
Wirren zu erreichen ist.“
4. Februar. (Bayern.) Die Ministerien des Innern und
des Kriegs erlassen eine Verordnung bez. der Militärdienstpflicht
der Theologen nach Maßgabe des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai
1874, nach welchem die Zurückstellung oder Befreiung ganzer Beberufsklassen“
vollkommen unzulässig ist:
Militärpflichtige, welche erst nach dem Inkrafttreten des Reichsmilitäirgesetzes
das Studium der Theologie ergriffen haben, können vermöge ihrer
Berufswahl einen Anspruch auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste
nicht erheben. Dieselben haben vielmehr ihrer aktiven Militär-Pflicht,
wenn nicht durch dreijährige Dienstleistung, so doch mittelst des einjährigen
freiwilligen Dienstes zu genügen. Dabei wird es im Interesse der
Theologiestudierenden selbst liegen, ihre aktive Dienstpflicht so rechtzeitig
abzuleisten, daß nicht Verhältnisse eintreten, welche ihnen die Erfüllung derelben
erschweren. Deren Zurückstellung mit Rücksicht auf die Vorbereitung
für den Beruf kann nur in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-