Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfzehnter Jahrgang. 1874. (15)

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Die  #chweik.

¼  an,  obgleich  ihm  dasselbe  eine  Näihe  der  einschneidensten  Neuerungen  bringt.
In  der  That  dürfte  das  Gesetz  zu  den  bedeutsamsten  legislativen  Versuchen
neuerer  Zeit  gehören,  schon  dadurch,  daß  es  die  katholiiche  wie  die  Protestemtisce
stirche  denselben  gesehlichen  Ssstimmungen  unlerwirft,  n  aber  dadurch,  daß
es  den  Versuch  macht,  die  kischlichen  W  irren  der  wein  nicht  bloß  dadurch
zu  beseitigen,  daß  es  eine  Scheidung  der  Gebiete  vornimmt,  der  Kirch-=  ihr
inneres  geistiges  Lehr=  und  Heils-  Geier  frei  überlassend,  dem  Staat  aber  die
Aufsicht  über  das  äußere  Leben,  die  Wahrung  der  Rechtsordnung  zuweisend,
sondern  namentlich  dadurch,  daß  es  zurückgreift  in  die  ältesten  BVerhällnisse
der  Kirche,  und  aus  der  ältesten  -  derselben  schöpfend,  die  Kirche  von
unten  auf  construirt,  mit  anderen  Worten:  die  gesammte  kirchliche  Organisation
  auf  die  That  und  das  Leben  der  Gemeinde  basirt.  Wovon  das  Gesetz
ausgeht  und  worauf  dasselbe  die  Kirche  reconstruirt,  das  ist  nicht  die  Parochie,
  sondern  eine  mit  bestimmten  unentziehbaren  Befugnissen  gesetzlich  ausgestattete,
  sich  wefentlich  selbst  regierende  Gemeinde,  die  aus  der  Gesammtheit
der  in  den  vorhandenen  Kirchspielen  befindlichen  Angehörigen  einer  Confession
  besteht.  Jede  Kirchgemeinde  versammelt  sich  und  beschließt  nach  den
für  die  politischen  Gemeinden  geltenden  Grundsätzen;  sie  constituirt  si  und
ihren  Ausschuß,  den  Kirchgemeinderath,  mit  freier  Wahl  des  Vorsitzenden,
verfügt  über  das  Kirchenvermögen,  dessen  Minderung  jedoch  ohne  Genehmigung
der  Regierung  nicht  zulässig  ist,  und  hat  das  Recht,  verbindliche  Kirchensteuern
  auszu  Wae  ben.  Wichtiger  noch  ist,  daß  der  Kirchgemeindeversammlung
die  Befugniß  der  Wahl  ihres  Pfarrers  und  sonstiger  Geistlichen  —  aus  der
Zahl  der  staatlich  zugelassenen  Cleriker  —  zusteht.  Ist  durch  diese  Bestimmungen
  der  Unterbau  gesichert,  *  schließt  das  Gesef  a  auch  nicht  die  Möglichkeit
  eines  Weiterbaues  nach  oben  aus.  Für  die  evangelisch-reformirte
Kirche  ist  eine  aus  den  Gemeinden  hervorgehende  allgemeine  Kantons=  ##
Landes-Synode  aufgestellt,  bestehend  aus  Abgeordneten,  welche  von  den  *E.
gemeinden,  g  aus  Geistlichen  und  Laien  in  der  Anzahl  zu  wählen.  sino“
daß  auf  3000  Reformirte  ein  Abgeordneter  kommt.  Eln  frei  aus  der  La

synode  von  **5  gewählter  Ausschuß  (Vorstand,  Synodalrath)  birder  ln
oberste  Verwaltungs-,  Aufsichts=  und  ollteebunabeprte..  der-  evangelisch
reformirten  Kirche;  dafür  daß  dieser  Synodalrath  nicht  m  s  dieses  sei,
und  insbesondere  sich  keine  dem  evangelischen  kunchun  ralseen  nl
Glaubensbeeinflussung  erlauben  könne,  sorgt  das  Veto  der  Kirchgemeinden
(bei  innern  Kirchenangelegenheiten):  „Wenn  ein  Drittheil  der  Stimmbe
tigten  einer  Kirchgemeinde  oder  der  Kirchgemeinderath  die  Abstimmung  über
einen  Erlaß  oder  Beschluß  der  Kantonsfynode  verlangt,  so  ist  sofort  eine
Kirchgemeindeversammlung  zu  berufen,  und  wenn  diese  mit  absoluter

 

 

 

heit  sich  gegen  den  in  Frage  stehenden  Gegenstand  ausspricht,  so  gilt  de

für  die  betreffende  Kirchgemeinde  als  verworfen.  Dieses  Einspruchsrecht

ist  innerhalb  6  Monaten  vom  Tage  der  Bekanntmachung  des  betre  Suuih
Erlasses  oder  Beschlusses  an  geltend  zu  machen.“  Die  katholischen  Kirchgemeinden
  erhalten  eine  nach  denselben  Grundsätzen  wie  die  evangelische  zu
erwählende  Synode  (katholische  Kirchencommission),  welche  bereils  in  der
Staatsverfassun  vorgesehen  ist.  Aber  auch  für  einen  vom  kanonischen  Recht
aus  zu  berücksichtigenden  Weiterbaun  ist  gesorgt,  derselbe  aber  vollkommen  in
die  eschlußnahme  der  Kirchengemeindeversammlung  gelegt:  derselben  steht
nämlich  auc  Recht  der  Beschlußfassung  über  diejenigen  Fragen  zu,
welche  das  2  arn  zu  einer  oberen  kirchlichen  Behäde,  irtreften  Von
der  Einmischung  der  dogmatischen  Differenzen  hält  sich  d  .  Gileh  E
ebenso  wie  auch  hinfi  bchullh  der  Geistlichen  von  allem,  was  die  Weihe,  da
Charisma  und  die  E—  gestützte  Functionsfähigkeit  u.  s.  w.  betrifft,  9
geten  wahrt  es  dem  Staat  anderseils  volllommen  das  ihm  zukommende  Eriet.
  Es  gewährleistet  Glaubens=  und  Gewissensfreiheit,  aber  auch  die  M
abhängigkeit  der  politischen  Rechte  und  Pflichten  vom  Glauben.  Es  Ahchn