440
Die #chweik.
¼ an, obgleich ihm dasselbe eine Näihe der einschneidensten Neuerungen bringt.
In der That dürfte das Gesetz zu den bedeutsamsten legislativen Versuchen
neuerer Zeit gehören, schon dadurch, daß es die katholiiche wie die Protestemtisce
stirche denselben gesehlichen Ssstimmungen unlerwirft, n aber dadurch, daß
es den Versuch macht, die kischlichen W irren der wein nicht bloß dadurch
zu beseitigen, daß es eine Scheidung der Gebiete vornimmt, der Kirch-= ihr
inneres geistiges Lehr= und Heils- Geier frei überlassend, dem Staat aber die
Aufsicht über das äußere Leben, die Wahrung der Rechtsordnung zuweisend,
sondern namentlich dadurch, daß es zurückgreift in die ältesten BVerhällnisse
der Kirche, und aus der ältesten - derselben schöpfend, die Kirche von
unten auf construirt, mit anderen Worten: die gesammte kirchliche Organisation
auf die That und das Leben der Gemeinde basirt. Wovon das Gesetz
ausgeht und worauf dasselbe die Kirche reconstruirt, das ist nicht die Parochie,
sondern eine mit bestimmten unentziehbaren Befugnissen gesetzlich ausgestattete,
sich wefentlich selbst regierende Gemeinde, die aus der Gesammtheit
der in den vorhandenen Kirchspielen befindlichen Angehörigen einer Confession
besteht. Jede Kirchgemeinde versammelt sich und beschließt nach den
für die politischen Gemeinden geltenden Grundsätzen; sie constituirt si und
ihren Ausschuß, den Kirchgemeinderath, mit freier Wahl des Vorsitzenden,
verfügt über das Kirchenvermögen, dessen Minderung jedoch ohne Genehmigung
der Regierung nicht zulässig ist, und hat das Recht, verbindliche Kirchensteuern
auszu Wae ben. Wichtiger noch ist, daß der Kirchgemeindeversammlung
die Befugniß der Wahl ihres Pfarrers und sonstiger Geistlichen — aus der
Zahl der staatlich zugelassenen Cleriker — zusteht. Ist durch diese Bestimmungen
der Unterbau gesichert, * schließt das Gesef a auch nicht die Möglichkeit
eines Weiterbaues nach oben aus. Für die evangelisch-reformirte
Kirche ist eine aus den Gemeinden hervorgehende allgemeine Kantons= ##
Landes-Synode aufgestellt, bestehend aus Abgeordneten, welche von den *E.
gemeinden, g aus Geistlichen und Laien in der Anzahl zu wählen. sino“
daß auf 3000 Reformirte ein Abgeordneter kommt. Eln frei aus der La
synode von **5 gewählter Ausschuß (Vorstand, Synodalrath) birder ln
oberste Verwaltungs-, Aufsichts= und ollteebunabeprte.. der- evangelisch
reformirten Kirche; dafür daß dieser Synodalrath nicht m s dieses sei,
und insbesondere sich keine dem evangelischen kunchun ralseen nl
Glaubensbeeinflussung erlauben könne, sorgt das Veto der Kirchgemeinden
(bei innern Kirchenangelegenheiten): „Wenn ein Drittheil der Stimmbe
tigten einer Kirchgemeinde oder der Kirchgemeinderath die Abstimmung über
einen Erlaß oder Beschluß der Kantonsfynode verlangt, so ist sofort eine
Kirchgemeindeversammlung zu berufen, und wenn diese mit absoluter
heit sich gegen den in Frage stehenden Gegenstand ausspricht, so gilt de
für die betreffende Kirchgemeinde als verworfen. Dieses Einspruchsrecht
ist innerhalb 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung des betre Suuih
Erlasses oder Beschlusses an geltend zu machen.“ Die katholischen Kirchgemeinden
erhalten eine nach denselben Grundsätzen wie die evangelische zu
erwählende Synode (katholische Kirchencommission), welche bereils in der
Staatsverfassun vorgesehen ist. Aber auch für einen vom kanonischen Recht
aus zu berücksichtigenden Weiterbaun ist gesorgt, derselbe aber vollkommen in
die eschlußnahme der Kirchengemeindeversammlung gelegt: derselben steht
nämlich auc Recht der Beschlußfassung über diejenigen Fragen zu,
welche das 2 arn zu einer oberen kirchlichen Behäde, irtreften Von
der Einmischung der dogmatischen Differenzen hält sich d . Gileh E
ebenso wie auch hinfi bchullh der Geistlichen von allem, was die Weihe, da
Charisma und die E— gestützte Functionsfähigkeit u. s. w. betrifft, 9
geten wahrt es dem Staat anderseils volllommen das ihm zukommende Eriet.
Es gewährleistet Glaubens= und Gewissensfreiheit, aber auch die M
abhängigkeit der politischen Rechte und Pflichten vom Glauben. Es Ahchn